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14 im Bereich der Parz. Nr. Y renaturiert werden wird, was voraussichtlich dazu führt, dass in diesem Bereich kein Kies mehr abgelagert wird. Departement Bau und Umwelt, 13.02.2013 1520 Verfahren. Parteientschädigung bei einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Ist die Beschwerdeführerin für die Verzögerung des Verfahrens mitverantwortlich, rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Parteientschädigung. Aus den Erwägungen: 2. Strittig zwischen den Parteien ist die Auferlegung der Parteikosten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'849.00 seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dagegen weist der Beschwerdegegner sämtliche Forderungen für die Übernahme von Parteikosten zurück. 3. Nach Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 VRPG kann im Beschwerdeverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden. Art. 24 Abs. 1 VRPG eröffnet keinen Rechtsanspruch auf eine Parteientschädigung. Die Formulierung als Kann-Vorschrift macht deutlich, dass es der Beschwerdeinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens und unter Beachtung des Willkürverbotes freisteht, nach Massgabe der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung bestimmte Fallgruppen zu bilden, um diesen rechtsgleich eine Parteientschädigung zuzusprechen oder zu verweigern (vgl. Urteil O4V 11 22 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 28. März 2012 bzw. 27. Juni 2012, E. 2.1). 4a) Die Beschwerdeführerin beantragt die angemessene Entschädigung ihrer Umtriebe, da für sie der Beizug eines fachkundigen Rechtsvertreters unabdingbar gewesen sei und Beschwerdegründe zu überprüfen gewesen seien, die profunde juristische Sachkenntnisse vorausgesetzt hätten. Der Sachverhalt habe sich im Kontext zur Gesamtsituation mit der anderen konnexen Rekursangelegenheit äusserst komplex gestaltet und die Sache hätte von der Beschwerdeführerin nicht alleine durchgefochten werden können. b) Bei der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei sind die Schwierigkeiten, die eine Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet, an den Fähigkeiten und den prozessualen Erfahrungen des Bürgers sowie an den Vorkehren der Behörden zu messen. Auch ist auf die Prozesslage abzustellen, wie sie sich dem Bürger im Zeitpunkt der Kostenaufwendung bot (AR GVP 16/2004, Nr. 2253, E. 3 und 5). Nach Art. 42 Abs. 1 VRPG kann die ungebührliche Ver-
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15 zögerung einer Amtshandlung mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde gerügt werden. Die für das Rekursverfahren relevanten gesetzlichen Ordnungsfristen lassen sich ohne Weiteres aus Art. 63 Abs. 1 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) i.V.m. Art. 109 Abs. 1 BauG entnehmen. Die Sache sollte einer durchschnittlichen Beschwerdeführerin weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich bereits in früheren wie auch im aktuellen Rekursverfahren jeweils anwaltlich vertreten lassen hat, sind ihre prozessualen Erfahrungen und dementsprechend auch ihre Fähigkeiten in rechtlicher Hinsicht als gering einzustufen. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. Der Beizug eines Anwalts war für eine sachgerechte und wirksame Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Beschwerde keineswegs unnötig, sondern für die Betroffene, als Laie, durchaus angezeigt. Demzufolge hält das Departement Bau und Umwelt zusammenfassend fest, dass die anwaltliche Vertretung in casu notwendig war. 5a) Das kantonale Recht statuiert für die Kostenverlegung seit jeher das Verursacherprinzip (Art. 19 Abs. 1 VRPG; vgl. dazu AR GVP 13/2001, Nr. 2214). Für das Rechtsmittelverfahren gilt auch das Unterliegerprinzip als besondere Form des Verursacherprinzips (Art. 19 Abs. 3 VRPG). Das Unterlieger- bzw. Obsiegerprinzip gilt auch für die Zusprache einer Parteientschädigung: Nach Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 VRPG kann im Beschwerdeverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden. Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei. Welche Partei ganz oder teilweise obsiegt, bemisst sich demnach in aller Regel an den Anträgen und nicht an den Motiven oder der Begründung des Rechtsmittels (AR GVP 13/2001, Nr. 2214, E. 3). Als unterliegend gilt deshalb, wer mit seinen Anträgen – wie sie im Zusammenhang mit der Begründung zu verstehen sind – nicht durchdringt. Die Verteilung der Parteientschädigung nach Obsiegen bzw. Unterliegen setzt grundsätzlich eine materielle Prüfung der Rechtsbegehren voraus, wie sie im Regelfall nur im Rahmen eines Sachentscheides erfolgt. Ergeht ein Sachentscheid, ist unbestritten, dass das Departement Bau und Umwelt, in Ausübung des ihm durch die Kann-Bestimmung eingeräumten Ermessens, dem Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht. Ergeht kein Sachentscheid, wird das Verfahren entweder durch einen Nichteintretensentscheid oder bei Gegenstandslosigkeit durch einen Abschreibungsbeschluss erledigt. Für den Fall der Gegenstandslosigkeit hat das Obergericht entschieden, dass das Departement Bau und Umwelt, weil es im Rahmen seiner Sachentscheide dem Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht, dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch dann tun muss, wenn eine Gegenstandslosigkeit in einem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium durch den Rückzug eines Baugesuchs herbeigeführt wird, oder wenn eine Partei sonst im Lichte des Verursacher-
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16 prinzips in eine dem (per Sachentscheid) Obsiegenden vergleichbare Lage kommt (vgl. AR GVP 13/2001, Nr. 2214, E. 3.b/dd; AR GVP 16/2004, Nr. 2233, E. 3 f.). b) Die Beschwerdeführerin meint, dass sie nicht zum Verfahren Anlass gegeben habe und auch die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht zu vertreten habe. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdegegner mit dem Rekursentscheid vom 5. Juni 2013 die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens herbeigeführt hat. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin zum Verfahren Anlass gegeben hat und sie aufgrund dessen im Lichte des Verursacherprinzips einen Teil ihrer Parteikosten selbst zu tragen hat. c) Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Handlung vorzunehmen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnorm verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form davon. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das „Verschleppen“ keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; Urteil BVGer D-564/2013). d) Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 15. März 2012 beim Beschwerdegegner Rekurs. Nach zwischenzeitlichem Schriftenwechsel lud der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 7. September 2012 zu einer Anhörung bei einem Augenschein am 18. September 2012. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdegegner im Rekursverfahren in Sachen Bau- und Einspracheentscheid vom 27. Februar 2012 die kantonalgesetzlichen Ordnungsfristen aus Art. 63 Abs. 1 BauV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 BauG unbestrittenermassen bereits strapaziert. Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach er bereits in diesem Stadium des Verfahrens vermittelnde Anstrengungen ausserhalb des formellen Rekursverfahrens, welche das Verfahren verzögerten, erbracht habe, sind nicht dokumentiert und vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Die Dauer des Verfahrens ist für den Zeitraum vom 15. März 2012 bis zum 18. September 2012 vollumfänglich dem Beschwerdegegner zuzurechnen. Es bleibt jedoch festzustellen, ob für die Verzögerung im Zeitraum nach dem 18. September 2012 teilweise eine objektive Rechtfertigung vorliegt.
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17 e) Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdegegner im Laufe des Verfahrens mehrmalig versucht hat, eine einvernehmliche Lösung im Nachbarschaftsstreit zwischen der Beschwerdeführerin und der Eigentümerin des Nachbargrundstückes, B. J. V., zu vermitteln. Die Beschwerdeführerin hat diese einvernehmliche Lösung bereits am 19. Mai 2008 in einem anderen Rekursverfahren, welches die Baustoppverfügung der Baubewilligungskommission X. vom 29. April 2008 betraf, über ihren Rechtsvertreter ausdrücklich gewünscht. Auch im strittigen Rekursverfahren zeigte sich die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2012 schriftlich zu einem Kompromiss bereit. Die Verzögerung des Rekursverfahrens war damit zumindest vier Monate lang, bis am 1. Februar 2013, im gegenseitigen Einvernehmen. Erst als der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner am 1. Februar 2013 zum Entscheid in der Sache aufforderte, konnte dieser den Wegfall der Kompromissbereitschaft erkennen. Der Beschwerdegegner teilte dies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2013 mit. Im selben Schreiben zeichnete der Beschwerdegegner den anstehenden Verfahrensablauf vor und stellte einen baldigen Entscheid in Aussicht. Als der Beschwerdegegner, wie angekündigt, mit Entscheid vom 7. März 2013 das Rekursverfahren in Sachen Baustoppverfügung der Baubewilligungskommission X. vom 29. April 2008 erledigte, zeigte er der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an, dass er gewillt ist, auch in der anderen Sache zu entscheiden. Mit Eingabe vom 28. März 2013 liess die Beschwerdeführerin Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben und begründete dies in der Hauptsache damit, dass der Beschwerdegegner sich weigere, einen Entscheid zu fällen. Angesichts der aktenkundigen Äusserungen und dem Verhalten des Beschwerdegegners ist diese Begründung offensichtlich unhaltbar. Es ist zu bemerken, dass der Beschwerdegegner sich in der Zwischenzeit aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin mit einer Frage bezüglich seiner Entscheidkompetenz an das Departement Bau und Umwelt wendete und ihn die Beantwortung dieser Frage zusätzlich und unverschuldet weitere Zeit kostete. Diese Verzögerung hat die Beschwerdeführerin daher mitzuvertreten. Dass der Beschwerdegegner Willens war, innert angemessener Frist einen Entscheid in der Sache zu fällen, bewies er mit dem Abschluss des Schriftenwechsels am 17. Mai 2013. f) Das Departement Bau und Umwelt stellt demnach fest, dass die Ordnungsfrist von sechs Monaten um insgesamt neun Monate überschritten ist. Demgegenüber steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 gegenüber dem Beschwerdegegner ausdrücklich den Wunsch nach einer einvernehmlichen Lösung anzeigte. Der Beschwerdegegner bemühte sich aufgrund dessen über längere Zeit um einen Kompromiss zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Nachbarin. In dieser Zeit war das Rekursverfahren wohl nicht formell, jedoch faktisch sistiert und dieser einzelfallspezifische Entscheidungsablauf muss hiernach berücksichtigt werden.
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18 Folglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich im Laufe des Verfahrens widersprüchlich verhalten und die Verzögerung teilweise mitverursacht hat. Im Lichte des Verursacherprinzips ist die dem Beschwerdegegner als unterliegende Partei auferlegte Pflicht zur Entschädigung der Parteikosten der obsiegenden Beschwerdeführerin in dem Umfange herabzusetzen, in dem die Beschwerdeführerin mitverantwortlich ist. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegt. Das Departement Bau und Umwelt erachtet dementsprechend die hälftige Aufteilung der Tragung der Parteikosten für angemessen. Departement Bau und Umwelt, 27.06.2013 1521 Gewässerschutz. Häusliches Abwasser in der Landwirtschaftszone. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Kanalisationsanschlusspflicht nicht erfüllt. Bestätigung der Rechtspraxis. Aus den Erwägungen: 4a) Nach dem GSchG darf verschmutztes Abwasser, das heisst Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann (Art. 4 lit. f GSchG), weder in ein Gewässer eingeleitet werden noch versickern, sondern muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 GSchG sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser aus Bauzonen (lit. a) und aus bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche die besonderen Verfahren der Abwasserbeseitigung keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind (lit. b). Umgekehrt muss nach Art. 11 Abs. 1 GSchG das verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. b) Die strittige Alphütte untersteht aufgrund des Gesagten der grundsätzlichen Anschlusspflicht gemäss Art. 11 GSchG. Anschlusspflichtig ist die Alphütte, wenn sich die Liegenschaft „im Bereich öffentlicher Kanalisationen“ befindet (Art. 11 Abs. 1 GSchG). Dieser Bereich umfasst namentlich Bauzonen und weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist oder in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 Abs. 2 GSchG). Vorliegend befindet sich die Liegenschaft des Rekurrenten in der Landwirtschaftszone und es ist noch keine Kanalisation erstellt worden, sodass zu prüfen ist, ob ein Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG). Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) gilt der Anschluss