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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 29.10.2012 Verwaltung ARGVP 2012 1512

29. Oktober 2012·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·705 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

A. Verwaltungsentscheide 1512 1512 Verfahren. Parteientschädigung. Wiedererwägungsentscheid im Rekursver-fahren betreffend Altlastenkataster. Ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten besteht nur, wenn diese zur sachgerechten und wirksamen

Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1512

16 1512 Verfahren. Parteientschädigung. Wiedererwägungsentscheid im Rekursverfahren betreffend Altlastenkataster. Ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten besteht nur, wenn diese zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung erforderlich sind. Aus den Erwägungen: 6a) Gemäss Art. 24 Abs. 1 VRPG kann im Rekursverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden. Mit Schreiben vom 27. September 2012 beantragte der Rechtsvertreter der Rekurrentin eine Anwaltsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.00. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Parteientschädigung immer nur soweit zugesprochen werden kann, als sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung notwendig ist. Dies geht nicht ausdrücklich, aber sinngemäss aus Art. 24 Abs. 1 VRPG hervor, wonach eine angemessene Entschädigung für Kosten und Auslagen zugesprochen werden kann. Für das Beschwerdeverfahren bestimmt der kantonale Gesetzgeber in Art. 53 Abs. 3 VRPG ausdrücklich, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung (nur) für die notwendigen Kosten und Auslagen besteht. Desgleichen ergibt sich aus Art. 18 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53; nachfolgend AT). Daraus ergibt sich, dass im Sinne einer Obergrenze eine Entschädigung für unnötigen Aufwand auch kantonalrechtlich immer ausser Betracht fallen muss. Die Entschädigung beschränkt sich auch im Rekursverfahren auf jene Tätigkeiten, welche im Rahmen der gestellten Anträge jeweils erforderlich sind (vgl. VPB 68/2004, Nr. 87, E. 5.2; AR GVP 16/2004, Nr. 2233). Parteikosten sind grundsätzlich dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung unerlässlich erscheinen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es massgeblich auf die Prozesslage im Zeitpunkt des Kostenaufwandes ankommt. Als wichtige Kriterien gelten namentlich die Komplexität der Sach- und Rechtslage, die in Frage stehenden Folgen, die Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der Partei sowie die von den Behörden getroffenen oder vorgesehenen Vorkehren. Unnötige Kosten begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 64 N 25 und 28). b) Für das vorliegende Rekursverfahren erschien der Beizug eines Rechtsvertreters nach Ansicht des Departements Bau und Umwelt nicht notwendig. Da es sich lediglich um die Präzisierung einer ansonsten unbestrittenen Verfügung handelte, kann nicht von einem rechtlich komplexen Sachverhalt gesprochen werden, bei welchem der Beizug eines Anwalts unabdingbar erschien, um die Rechtsansprüche der Rekurrentin zu wahren. Dies auch

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17 deshalb, weil der Rekurrentin durch die Verfügung auch ohne die vorgenommene Präzisierung in Bezug auf eine allfällige Sanierung keinerlei Rechtsnachteile drohten. Der Eintrag des Grundstücks Nr. X in den Kataster der belasteten Standorte sagt noch nichts darüber aus, wer die Kosten allfälliger Sanierungsmassnahmen zu tragen hat (Art. 32d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz; USG; SR 814.01]). Zudem wies die Vorinstanz bereits in Ziff. 4 der ursprünglichen Verfügung darauf hin, dass zurzeit keine Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen durchzuführen seien. Die Nennung des Sanierungspflichtigen war zu jenem Zeitpunkt somit noch gar nicht notwendig, sondern wäre vielmehr erst dann geboten, wenn die Vorinstanz von dieser Einschätzung abweichen würde. Gegen einen dadurch bedingten Erlass einer abschliessenden Sanierungsverfügung (Art. 18 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten [AltV; SR 814.680]) stünden der Rekurrentin wiederum sämtliche Rechtsmittel offen. Die wohl hinsichtlich der Kostentragung geforderte Präzisierung der Verfügung vom 22. Mai 2012 erweist sich somit als verfrüht bzw. nicht erforderlich, da seitens der Gemeinde W. nie bestritten wurde, dass sie die Betreiberin der Deponie war. Gegen die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung spricht schlussendlich auch der Umstand, dass die vom Rechtsvertreter knapp abgefasste Rekursschrift vom 18. Juni 2012 im Wesentlichen diejenigen Punkte wiederholt, welche die Rekurrentin bereits im Vernehmlassungsverfahren selbständig geltend gemacht hatte (Marcel Maillard, a.a.O., Art. 64 N 27). Zu einer sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung wäre die Rekurrentin somit durchaus auch selber in der Lage gewesen. Aufgrund dessen wird von einer Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen. Departement Bau und Umwelt, 29.10.2012 1513 Nutzungsplanverfahren. Kostentragung. Bei der Frage, ob sich eine Gemeinde an den Kosten eines Teilzonen- oder Sondernutzungsplans beteiligt, verfügt sie über ein grosses Ermessen. Keine Verpflichtung einer vorgängigen Bezifferung der mutmasslichen Kosten. Aus den Erwägungen: 3a) Nach Art. 42 Abs. 1 BauG erarbeitet und erlässt der Gemeinderat Sondernutzungspläne von Amtes wegen oder auf Begehren der Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Gebiets gehört. Antragsberechtigte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können dem Gemeinderat eigene, unverbindliche Planentwürfe zur Beschlussfassung vorlegen (Art. 42 Abs. 4 BauG).

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