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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 13.01.2011 Verwaltung ARGVP 2011 1499

13. Januar 2011·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·702 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

A. Verwaltungsentscheide 1499 ment Bau und Umwelt die Erstellung von Schutzwänden aus Glas in der Orts-bildschutzzone künftig als bewilligungsfähig und damit als zulässig. f) Die grundsätzliche Zulässigkeit von Glaswänden als Lärm- und/

Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1499

11 ment Bau und Umwelt die Erstellung von Schutzwänden aus Glas in der Ortsbildschutzzone künftig als bewilligungsfähig und damit als zulässig. f) Die grundsätzliche Zulässigkeit von Glaswänden als Lärm- und/oder Windschutz in Ortsbildschutzzonen stellt eine Praxisänderung dar. Es ist indes ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Praxisänderung lediglich auf Schutzwände aus Glas in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung beschränkt. In Bezug auf die anderen Gestaltungsanforderungen in Ortsbildschutzzonen von nationaler Bedeutung gilt neben den gesetzlichen Bestimmungen weiterhin die ständige Praxis des Planungsamtes. Es ist ausserdem zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen Schutzwände aus Glas erstellt werden dürfen, da nicht jede erdenkliche Art und Bauweise einer Glaswand den Charakter eines schutzwürdigen Ortsbildes zu bewahren vermag. Glasschutzwände sind unter folgenden Voraussetzungen als bewilligungsfähig einzustufen: Glaswände (nicht satiniert und kein Milchglas) dürfen auf Terrassen, Sitzplätzen und Balkonen als Wind- oder Lärmschutz auf maximal zwei Seiten erfolgen. Die Glaswand soll zudem noch als solche erkennbar sein und muss sich wesentlich von einem Wintergarten unterscheiden. Die Ausfertigung solcher Glasschutzwände, insbesondere die der Metallverbindungsstäbe dazwischen, soll möglichst unauffällig und filigran ausfallen, so dass diese zusammen mit der Glaswand und einem allfälligen Geländer eine Einheit darstellen und als Gesamtkonstrukt erscheinen. Die maximale Höhe der Glaswand darf höchstens 1,80 m betragen. Das im vorliegenden Fall realisierte Bauvorhaben vermag den erhöhten Anforderungen für die Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung zu entsprechen und ist deshalb nachträglich zu bewilligen. Der Rekurs ist gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Departement Bau und Umwelt, 31.08.2011 Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist mit Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 abgewiesen worden. 1499 Verfahren. Eine rechtskräftige Verfügung bewirkt, dass auf identische oder nur unwesentlich geänderte Baugesuche nicht mehr eingetreten werden muss. Aus den Erwägungen: 3 b) Das Planungsamt ist auf das Baugesuch nicht eingetreten, weil bisher drei Anbauvarianten als nicht bewilligungsfähig beurteilt worden sind.

A. Verwaltungsentscheide 1499

12 Mit dem eingereichten Baugesuch werde nun um eine vierte Version mit einem ähnlichen Vorhaben ersucht, welches wiederum die in früheren Entscheiden gerügten Mängel beinhalten würde, weshalb eine wiederholte Beurteilung desselben Sachverhalts nicht angebracht sei. c) Formell rechtskräftige, das heisst mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Verfügungen können nur aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung, des Widerrufs oder der Wiederaufnahme gegeben sind. Es kommt ihnen deshalb eine - materielle - Verbindlichkeit oder Rechtsbeständigkeit zu, die der materiellen Rechtskraft, das heisst Unabänderbarkeit von Urteilen nahesteht. Angewendet auf das Baubewilligungsverfahren, wo stets ein konkretes Projekt zu beurteilen ist, bedeutet dies, dass rechtskräftige Baubewilligungen samt den darin enthaltenen Nebenbestimmungen nicht mehr in Frage gestellt werden können. Umgekehrt bewirken rechtskräftige Bauabschläge, dass auf identische oder unwesentlich geänderte Baugesuche nicht mehr eingetreten werden muss. Ein Grund zu einer Neubeurteilung besteht nur, wenn sich seit der letzten Verfügung die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt (Juristische Mitteilungen Kanton St.Gallen, 1998 / II, S. 4; Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. A., Basel/Frankfurt a. M. 1990, Nr. 42). d) Wie die eingereichten Pläne des Planungsamtes zeigen, wurde die nachträgliche Bewilligung für einen erstellten Wohnhaus-Anbau bereits mit Rekursentscheid des Departements Bau und Umwelt (DBU) vom 10. November 2006 verweigert. Es wurde der Rückbau verfügt. Auch mit einem Bauermittlungsentscheid aus dem Jahre 1994 ist ein dreistöckiger Wohnhaus-Anbau abschlägig beurteilt worden. Beim vorliegenden Baugesuch handelt es sich wiederum um einen Wohnhaus-Anbau, der sich vom erstellten Anbau lediglich darin unterscheidet, dass er vom Erdgeschoss bis zum ersten Stock, d.h. Giebel, reicht und nicht nur das Erdgeschoss erweitert ist. Im Übrigen ist der geplante Anbau im Bereich des Erdgeschosses mit dem erstellten Anbau identisch. Wiederum würde auch ein gedeckter Sitzplatz entstehen. Der ablehnende Entscheid aus dem Jahre 2006 ist in Rechtskraft erwachsen, womit ihm eine Verbindlichkeit oder Rechtsbeständigkeit zukommt. Bei dem vorliegenden Baugesuch handelt es sich aus den angeführten Gründen um ein unwesentlich geändertes Baugesuch, weshalb auf dieses nicht mehr eingetreten werden muss. Es liegt auch keine veränderte Sach- oder Rechtslage seit dem Entscheid aus dem Jahre 2006 vor, weshalb auch aus diesem Grund keine Neubeurteilung stattfinden muss. Das Planungsamt und die Baubewilligungskommission haben damit zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt. Im Übrigen kommt das DBU zum Schluss, dass sich in Bezug auf die fehlende Bewilligungsfähigkeit nichts geändert hat, womit das Baugesuch abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten würde. Departement Bau und Umwelt, 13.01.2011

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