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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 17.12.2009 Verwaltung ARGVP 2009 1483

17. Dezember 2009·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·844 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

A. Verwaltungsentscheide 1483 massgebend ist, denn Gestaltungsvorschriften schützen nicht die Auf-fassung von Fachleuten (wie dem Rekurrenten), sondern diejenige des Durchschnittsbetrachters. d) Nach dem Gesagten folgt, dass der Rekurre

Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1483 22 massgebend ist, denn Gestaltungsvorschriften schützen nicht die Auffassung von Fachleuten (wie dem Rekurrenten), sondern diejenige des Durchschnittsbetrachters. d) Nach dem Gesagten folgt, dass der Rekurrent auch kein eigenes schützwürdiges Interesse an die Aufhebung des Baugesuchsund Einspracheentscheids vom 19. November 2008 gehabt hätte, weil die erfolgreiche Einsprache ihm keinen praktischen Nutzen wirtschaftlicher oder ideeller Natur bringen würde. Department Bau und Umwelt, 27.03.2009 1483 Umweltschutz. Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte. Die Frage der Kostentragungspflicht stellt sich erst bei einer konkret angeordneten Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmaßnahme. Aus den Erwägungen: 4. Der Rekurrent verlangt zur Hauptsache, dass die Verfügung des Amtes für Umwelt insoweit zu ergänzen sei, dass ihm keine Kosten für (eine allfällige) Untersuchung und Sanierung (der Parz. Nr. Y) aufgebürdet werden können. Er begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er weder Verursacher noch Nutzniesser der während den 1950er- bis Mitte der 1960er-Jahre erfolgten Anschüttungen auf der Parz. Nr. Y sei. 4.1 Art. 32c Abs. 1 USG verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Art. 32c USG bezweckt somit, die belasteten Standorte zu erfassen, ihr Gefährdungspotential zu bestimmen und die von diesen Standorten allenfalls ausgehenden schädlichen oder lästigen Einwirkungen (oder die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen) zu beseitigen. Zu diesem Zweck haben die Kantone einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte zu erlassen und zu führen (Art. 32c Abs. 2 USG). Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eimerkung im Grundbuch einhergehende �Unannehmlichkeiten“ für den

A. Verwaltungsentscheide 1483 23 ne beschränkte Ausdehnung aufweisen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten; Altlastenverordnung; AltlV; SR 814.680) sowie als Ablagerungsstandort, als Betriebsstandort oder als Unfallstandort qualifiziert werden können (Art. 2 Abs. 1 lit. a–c AltlV). Vorliegend ist auch von Seiten des Rekurrenten grundsätzlich unbestritten, dass im oben genannten Zeitraum auf der Parz. Nr. Y wiederholt Abfälle abgelagert worden sind. Die Rede ist von rund 10'000 m 3 Bauschutt (vgl. Augenscheinprotokoll vom 11. Juni 2009). Damit handelt es sich zweifellos um einen Ablagerungsstandort im Sinne von Art. 32c USG, der in den Kataster der belasteten Standorte einzutragen ist. 4.2 Der Eintrag des Grundstücks des Rekurrenten in den Kataster der belasteten Standorte sagt aber grundsätzlich noch nichts darüber aus, ob der Standort überhaupt sanierungsbedürftig im Sinne von Art. 32c USG ist und damit verbunden, wer allfällige Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen durchzuführen (Realleistungspflicht) und wer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat (Kostentragungspflicht; vgl. Art. 32d USG). Die Frage einer allfälligen Kostentragungspflicht stellt sich mithin erst im Zusammenhang mit konkret angeordneten Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen im Einzelfall. Bis dato sind gestützt auf den Eintrag im Altlastenkataster aber noch keine derartige Massnahmen, die eine Kostentragungspflicht zur Folge haben könnten, angeordnet worden. Für den Rekurrenten besteht dementsprechend zum heutigen Zeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass ihm für allfällige zukünftige, zum heutigen Zeitpunkt noch in keiner Weise feststehende Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen keine Kosten aufgebürdet werden können. Für eine Feststellungsverfügung über diese Frage fehlt es vorliegend somit an einem individuell konkreten Sachverhalt. Mangels schutzwürdigen Interesses ist auf den Rekurs somit auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 4.3 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die mit dem Eintrag im öffentlichen Kataster der belasteten Abfälle sowie der Anmerkung im Grundbuch einhergehende �Unannehmlichkeiten“ für den Grundstückseigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen sind, da der Katastereintrag wie auch die Grundbuchanmerkung entschädigungslos zu duldende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen darstellen. Funktion des Katasters und der Grundbuch-

A. Verwaltungsentscheide 1484 24 anmerkung ist es gerade, bestehende Umweltbelastungen offen zu legen, der Öffentlichkeit bekannt zu machen und damit zu verhindern, dass die Belastung durch Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandorte übersehen wird oder vergessen geht. Department Bau und Umwelt, 17.12.2009 1484 Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe in das schweizerische Personenstandsregister. Bei zweifelhafter Identität des Ehegatten ist das Gesuch abzuweisen. Aus den Erwägungen: C., Bürgerin von Urnäsch, und E., Bürger von Nigeria, haben in Rom geheiratet. C. ersuchte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand um Eintragung der Ehe in das schweizerische Personenstandsregister. Das Begehren wurde abgewiesen, da sich die Identität von E. nicht zweifelsfrei nachweisen lies (im Jahr 2003 hatte E. unter einem anderen Namen ein Asylgesuch eingerecht; der im Rahmen der Eheschliessung im Rom vorgelegte Pass erwies sich als Fälschung; an der Echtheit des dem Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vorgelegten Passes wurde nicht gezweifelt). Das Departement Inneres und Kultur weist die Beschwerde von C. und E. ab:] 3. a) Nach Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in das Zivilstandsregister eingetragen. Die Aufsichtsbehörde prüft das ausländische Dokument in formeller und materieller Hinsicht auf seine Eintragbarkeit […]. b) […] c) Nach Art. 16 Abs. 1 lit. b der Zivilstandsverordnung (SR 211.112.2) prüft die Zivilstandsbehörde im Rahmen der Beurkundung u.a., ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist […]. Bestehen Zweifel über die Identität der Person, weil sie, unbestrittenermassen, unter verschiedenen Namen aufgetreten ist, so ist

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