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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 05.02.2008 Verwaltung ARGVP 2008 1469

5. Februar 2008·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,189 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

A. Verwaltungsentscheide 1469 beschränkung betroffene Strecke. Der Einsprecher ist nach dem Gesagten durch die angefochtene Verkehrsbeschränkung somit grundsätzlich in seinen Interessen berührt. Insbesondere bei der Herabsetzung der zuläs

Volltext

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33 beschränkung betroffene Strecke. Der Einsprecher ist nach dem Gesagten durch die angefochtene Verkehrsbeschränkung somit grundsätzlich in seinen Interessen berührt. Insbesondere bei der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf kürzeren Strecken wie der vorliegenden stellt sich jedoch die Frage, inwieweit eine solche Verkehrsbeschränkung einem Verkehrsteilnehmer überhaupt einen Nachteil zufügt, der ihn in so besonderer Weise trifft, dass ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Einspracheerhebung zuzusprechen ist. Vorliegend betrifft die strittige Geschwindigkeitsherabsetzung von 80 km/h auf 60 km/h eine relativ kurze Strecke von nur gerade ca. 260 m. Der praktische Nutzen des Einsprechers bei einem allfälligen Obsiegen in diesem Verfahren beträfe somit lediglich einen Zeitgewinn von weniger als 4 Sekunden (vgl. Stellungnahme Tiefbauamt vom 20. November 2007); ob damit von einem schützwürdigen Interesse gesprochen werden kann, ist fraglich, kann aber für das Weitere offen gelassen werden. Die Legitimation ist im Ergebnis somit zu bejahen. Im Weiteren ergibt die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Einsprachevoraussetzungen, dass diese in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Einsprache ist einzutreten. Departement Bau und Umwelt, 15.02.2008 1469 Besuchsrecht. Bei Schulkindern entspricht ein Besuchsrecht des Vaters von einem Wochenende pro Monat der Praxis. Meldungen über Änderungen der Wohn- und Lebenssituation sind nicht zwingend dem Beistand zu melden, sondern können auch an die Vormundschaftskommission erfolgen. Sachverhalt: S. erhielt nach der Scheidung das elterliche Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder M. und N. Nach einer Neuregelung des Besuchsrechts durch die Vormundschaftskommission Z. wurde dem Vater B. ein Wochenende pro Monat von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zugesprochen. In einer Beschwerde gegen diesen Entscheid beantragt B. einen zusätzlichen Samstag pro Monat. Weiter 33

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34 verlangt er, dass er allfällige Änderungen seiner Wohn- und Lebenssituation nicht dem Beistand, sondern der Vormundschaftskommission melden könne. Aus den Erwägungen: 4. c) Vorerst bleibt festzuhalten, dass ein Besuchsrecht von keiner Partei bestritten wird und dies auch dem Wunsch der Kinder entspricht. Uneinigkeit besteht lediglich über die Häufigkeit. In der Lehre und Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass im Bereich des Besuchsrechts Kinder als direkt betroffene Personen um ihrer Persönlichkeit willen angehört werden dürfen und unter Umständen auch angehört werden sollen (BGE 122 III 412). Insbesondere bei Kindern im Alter von M. (11jährig) und N. (9jährig) ist eine Ermittlung des Kinderwillens üblich. Die Vormundschaftskommission Z. ist dem nachgekommen, indem sie einen Abklärungsauftrag zur Besuchsregelung anforderte und einen Bericht der zuständigen Lehrkräfte einholte. Aus dem erwähnten Bericht der Sozialberatung Appenzell Hinterland vom 14. Mai 2007 geht hervor, dass die Kinder die Besuche beim Vater begrüssen und auch gerne zu ihm gehen, ihnen dies jedoch einmal im Monat genügt. In seiner Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2007 hält B. fest, dass er zusätzlich zum zugesprochenen Besuchsrecht einen zusätzlichen Samstag pro Monat als angemessen betrachte. Dies entspreche auch dem Willen der Kinder. Im Rahmen der Befragung durch die Sozialberatung Appenzeller Hinterland hätten die Kinder lediglich aus Angst, dass es Ärger gebe, etwas anderes gesagt. d) Auf die Meinung des Kindes ist entsprechend seiner Reife Rücksicht zu nehmen (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N 19.14). Geben die urteilsfähigen Kinder einen Wunsch betreffend der Besuchsrechtsregelung (Häufigkeit, Ausgestaltung etc.) an, ist, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, diesem nachzukommen. Aus den eingereichten Unterlagen ist unklar, wie oft M. und N. zu ihrem Vater auf Besuch möchten. Kinder von geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern stehen oftmals in einem Loyalitätskonflikt. Um diesem bestmöglichst zu begegnen, ist es nicht unüblich, dass sie bei jedem Elternteil jene Aussage machen, die dieser gerne hört. Es ist durchaus möglich, dass die Kinder beim Vater einem erweiterten Besuchsrecht zusprachen, um diesem einen Gefallen zu machen. Das geltend gemachte Aussageverhalten der 34

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35 Kinder ist, auch wenn sie wie vorliegend als urteilsfähig zu betrachten sind, immer unter dem Gesichtspunkt dieses Loyalitätskonfliktes zu betrachten. e) Erst seit April 2006 haben M. und N. wieder vermehrt Kontakt zu ihrem Vater. Seither sehen sie ihren Vater regelmässig jeden 2. Samstag im Monat. Das von der Vormundschaftskommission Z. festgesetzte Besuchsrecht geht über das bis anhin Gelebte hinaus, ist doch nun auch eine Übernachtung vorgesehen. Die Kinder und der Vater haben fast zwei volle Tage im Monat, welche sie gemeinsam verbringen können. Auch die Praxis tendiert dazu, bei Schulkindern ein Besuchsrecht von einem Wochenende pro Monat festzusetzen (Basler Kommentar zum ZGB I, 3. A., Basel 2006, Art. 273 N 15). Das von der Vormundschaftskommission Z. verfügte Besuchsrecht entspricht also durchaus dem in der Praxis üblichen. Weiter ist zu beachten, dass M. und N. erst seit rund eineinhalb Jahren wieder regelmässigen Kontakt zu ihrem Vater haben. Ein monatliches Besuchsrecht mit Übernachtung erscheint als geeignet, diesen Kontakt wieder zu festigen und eine Grundlage dafür zu bilden, ein sich bewährendes Besuchsrecht in der Zukunft auszubauen. Die Gründe, welche der Beschwerdeführer für einen zusätzlichen Samstag vorbringt, sind nicht klar ersichtlich und aufgrund der Unterlagen auch nicht zwingend. Aus den genannten Gründen erscheint das angeordnete Besuchsrecht als nachvollziehbar und der Situation angemessen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 5. a) […] b) Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB (SR 210) kann die Vormundschaftsbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. c) Die von der Vormundschaftskommission Z. verfügte Weisung (Meldung einer allfälligen Änderung der Wohn- und Lebenssituation) entspricht dem Kindeswohl und wird auch von den Parteien grundsätzlich nicht bestritten. In der Praxis ist es wohl üblich, wie auch vom Vertreter von S. festgehalten, dass diese Meldung an den Beistand erfolgt. Eine gesetzliche Regelung hierfür fehlt. Aus diesem Grund ist es durchaus möglich, dass diese Meldung auch an die Vor- 35

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36 mundschaftsbehörde erfolgen kann. Im Bereich des Kindesrechts ist das Kindeswohl die oberste Maxime. Ist der Beschwerdeführer bereit, diese Meldung an die Vormundschaftsbehörde zu machen, ist dem zuzustimmen. Andernfalls ist zu befürchten, dass eine Meldung unterbleibt, was zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen kann. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 05.02.2008 1470 Ausschlagung der Erbschaft. Die Ausschlagung einer Erbschaft mit einem Aktivum von rund Fr. 300‘000.-- ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Sachverhalt: Der Verstorbene Q. hinterlässt seinen Erben eine Erbschaft mit einem Aktivum von rund Fr. 300‘000.--. Der Vormund des einen Sohnes beantragte beim Gemeinderat Z. die Ausschlagung der Erbschaft. Gleichzeitig erklärten die übrigen Nachkommen von Q. die Ausschlagung. Der Gemeinderat hiess die vom Vormund beantragte Ausschlagung der Erbschaft gut. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB (SR 210) bedarf die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft durch Erben, die unter Vormundschaft stehen, nach der Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde der Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist dies der Regierungsrat (Art. 55 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 EG zum ZGB; bGS 211.1). 2. […] 3. a) […] b) Die Ausschlagung einer Erbschaft befreit den Erben von der Haftung für die Nachlassschulden. Aber es droht auch die Gefahr der Ausschlagung eines aktiven Nachlasses (August Egger, Zürcher Kommentar zur Vormundschaft, Zürich 1948, Art. 422 N 13). Die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde hat i.S.v. Art. 422 Ziff. 5 ZGB vorwiegend zu prüfen, ob der Nachlass verschuldet ist resp. Schulden bestehen, für welche das Mündel später haftbar gemacht wird. Im 36

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