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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 19.11.2007 Verwaltung ARGVP 2007 1449

19. November 2007·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·482 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

A. Verwaltungsentscheide 1449 1449 Bauen ausserhalb der Bauzone. An der Hauptfassade von traditio-nellen Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone können nur Holz-verkleidungen bewilligt werden. Eternitschindeln sind praxisgemäss nur an de

Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1449

8 1449 Bauen ausserhalb der Bauzone. An der Hauptfassade von traditionellen Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone können nur Holzverkleidungen bewilligt werden. Eternitschindeln sind praxisgemäss nur an den wetterseitigen Nebenfassaden zugelassen. (Umstritten ist die raumplanerische Auflage, die Hauptfassade eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone statt mit Eternitschindeln mit Holzschindeln oder alternativ dazu mit gestemmtem Holztäfer zu versehen.) 3.1 Die Rekurrenten bringen im Wesentlichen vor, dass eine Holzschindelverkleidung witterungsanfällig sei und nicht ihrer gewünschten Farbe entspreche. Sie wünschten die Südostfassade der Hauptfassade mit Eternit zu verkleiden. Für eine gestemmte Holztäferfassade sei ihr Vordach zu klein und die Unterhaltsarbeiten zu aufwendig und teuer. Die neu zu erstellende Fassade passe vorzüglich zur Scheune und zum Nachbarhaus, dessen Fassaden mit Eternit verkleidet seien. Neue Baustoffe würden den veränderten Klimabedingungen standhalten und zugleich eine stilechte und traditionelle Bauweise ermöglichen. In R. seien bei einer ähnlichen Baute an der Hauptfassade Eternitschindeln bewilligt worden. Auch in H. seien zudem in den letzten Jahren viele Eternitfassaden entstanden. 3.2 Das Planungsamt führt dagegen aus, dass praxisgemäss nur an den wetterseitigen Nebenfassaden Eternitschindeln zugelassen seien. Da es sich hier aber um die Hauptfassade handle und diese an der wetterabgewandten Seite Richtung Südosten liege, sei an der Hauptfassade eine Holzverkleidung anzubringen. Eine Praxisänderung sei nicht zu rechtfertigen. 3.3.1 Die seit 1950 nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Baute ausserhalb der Bauzone ist mit Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972, mit der eine erstmalige Trennung von Bauzonen und Nichtbaugebiet einher ging, zonenwidrig geworden, womit Art. 24c Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) anwendbar ist. Die fragliche Fassadensanierung hält die nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) verlangte Wahrung der Identität der Baute ein. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens ist somit nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 112 Baugesetz (BauG; bGS 721.1) haben sich Bauten grundsätzlich so in ihre

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9 bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Ausserhalb der Bauzonen haben sich Umbauten und Renovationen an traditionellen Gebäuden der herkömmlichen Bauart zumindest in Bezug auf die Material- und Farbwahl anzupassen und die Umgebung möglichst unverändert zu belassen. 3.3.2 Auch im vorliegenden Fall ist zu verlangen, dass die Sanierung der südöstlichen Fassade die traditionelle und herkömmliche Bauart bezüglich der Materialwahl einhält, weil es sich nicht nur um eine Neben-, sondern um eine Hauptfassade handelt, die zudem leicht vom G.weg, welcher von der T.strasse einmündet, einsehbar ist. Zu beachten ist, dass für bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen erhöhte Anforderungen an die Gestaltung gestellt werden, um das charakteristische Landschaftsbild zu bewahren. Die Unterschiede zwischen Eternitschindeln und einer Holzverkleidung mögen zwar nicht als gravierend erscheinen. Dennoch wirkt eine Holzverkleidung lebendiger und natürlicher als das künstlich hergestellte eher kühl wirkende Eternit. An der Praxis des Planungsamtes, wonach ausserhalb der Bauzonen nur an wetterseitigen Nebenfassaden Eternitschindeln zugelassen sind, ist deshalb nichts auszusetzen. Im Übrigen gilt in Fachkreisen keineswegs als unbestritten, dass asbestbefreites Eternit eine wesentlich längere Lebensdauer als Holzschindeln aufweisen soll. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 19.11.2007

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