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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 11.08.2005 Verwaltung ARGVP 2005 1420

11. August 2005·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·596 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

A. Verwaltungsentscheide 1420 1420 Baubewilligungsverfahren. Gestaltungsvorschriften. Bei der Ausle-gung von kommunalen Ästhetikvorschriften auferlegt sich die kantona-le Rekursinstanz eine gewisse Zurückhaltung. 3. a) Die Gestaltung d

Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1420

2 1420 Baubewilligungsverfahren. Gestaltungsvorschriften. Bei der Auslegung von kommunalen Ästhetikvorschriften auferlegt sich die kantonale Rekursinstanz eine gewisse Zurückhaltung. 3. a) Die Gestaltung der Siedlungen, Bauten und Anlagen ist eines der Anliegen, auf welches die Behörden bei der Erfüllung ihres Raumplanungsauftrages Rücksicht zu nehmen haben. Insbesondere haben die mit Planungsaufgaben Betrauten darauf zu achten, dass sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen, was dann der Fall ist, wenn sich einerseits die einzelnen Bauwerke in sie einordnen, andererseits Einzelbauten untereinander ein ausgewogenes Siedlungsbild ergeben (Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG; SR 700; EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N. 31 zu Art. 3). In diesem Sinne bestimmt Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG; bGS 721.1), dass sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen haben, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (Einordnungsgebot); sie dürfen das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen (Beeinträchtigungsverbot). Daneben sind auch die Gemeinden befugt, eigene Gestaltungsvorschriften zu erlassen. Das kantonale Recht lässt mithin den Gemeinden im Bereich der Gestaltung einen geschützten Autonomiebereich. Dies ermöglicht den Gemeinden unter anderem, auf ihre eigenen örtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und lokale öffentliche Interessen im Bereich des Bauwesens zu wahren. Inhaltlich müssen diese Bestimmungen über die kantonalen Vorschriften, die als Grundanforderung zu betrachten sind, welchen jedes Bauvorhaben zu genügen hat, hinausgehen, damit ihnen selbständige Bedeutung zukommt. Gleichzeitig haben sie sich als verfassungs- und verhältnismässig zu erweisen. In Ergänzung oder Verfeinerung der ortsplanerischen Grundordnung regeln Sondernutzungspläne, zu welchen die Quartierpläne zählen, die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Gemeinde (Art. 37 BauG). In diesem Sinne bestimmt Art. 4 des Quartier-

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3 plans S., dass „Bauten und Anlagen sowie Teile davon so zu gestalten sind, dass sie sich in Bezug auf Dachform, Dachabschlüsse, Vordächer, Proportionen und Gliederung der Fassaden sowie der Material- und Farbwahl gut in das charakteristische Orts- und Strassenbild einfügen“. b) Nach Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) können mit einem Rekurs alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Daraus ergibt sich, dass der Rekursinstanz grundsätzlich volle Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zusteht. Indes ergeben sich etwa bei Ermessensbestimmungen des kommunalen Rechts, oder dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt, aufgrund der Gemeindeautonomie bestimmte Einschränkungen dieses Grundsatzes. In diesem Sinne auferlegen sich die Verwaltungsbehörden bei der Auslegung von Ästhetikvorschriften eine gewisse Zurückhaltung; sie heben einen Entscheid nicht wegen einer anderen ästhetischen Wertung des Falles auf. Ein Einschreiten ist hingegen dann gerechtfertigt, wenn die umstrittene kommunale Lösung aus dem Blickwinkel der übergeordneten Interessen als unzweckmässig erscheint (vgl. BGE 116 Ia 227, 113 Ia 194f.). Eine blosse Willkürprüfung würde nicht ausreichen (vgl. BGE 115 Ia 6ff.). Bei der Anwendung von Art. 4 des Quartierplans S. steht der Gemeinde S. eine gewisse Ermessensfreiheit, wie oben erwähnt, zu. Die Rekursinstanz hebt folglich den Entscheid des Gemeinderats nicht ohne weiteres auf, es sei denn, es würde ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch vorliegen. Der Gemeinderat S. hat in seinem Entscheid begründet und dargelegt, weshalb er die geplante Fassadenart nicht bewilligt. Er hat erläutert, dass das gewünschte Wabeneternit auf der Südfassade aufgrund der einheitlichen Gestaltung der Siedlung keine befriedigende Wirkung mit der konkreten Umgebung ergibt und ausgeführt, dass im Sinne der Sonderbauvorschriften des Quartierplans eine differenzierte Fassadengestaltung der verschiedenen Wohneinheiten nicht zugelassen werden darf. Ihm geht es dabei primär um den Schutz des Ortsbilds, wozu eine einheitliche Fassadengestaltung zählt. Der Entscheid des Gemeinderats erscheint aus diesen Gründen vertretbar. Ein Ermessensmissbrauch ist in der betreffenden Angelegenheit nicht ersichtlich. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 11.08.2005

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