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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 09.11.2004 Verwaltung ARGVP 2004 1418

9. November 2004·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·592 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

A. Verwaltungsentscheide 1418 1418 Steuererlass. Die Differenz zwischen betreibungsrechtlichen Exis-tenzminimum (zusätzlich eines Betrages für die Bezahlung der lau-fenden Steuern) und dem monatlichen Einkommen kann als Substrat für die

Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1418

28 1418 Steuererlass. Die Differenz zwischen betreibungsrechtlichen Existenzminimum (zusätzlich eines Betrages für die Bezahlung der laufenden Steuern) und dem monatlichen Einkommen kann als Substrat für die Bezahlung der offenen Steuerforderungen herangezogen werden. Wenn neben den offenen Steuerforderungen noch weitere Verbindlichkeiten bestehen, wird ein Steuererlass in der Regel nur gewährt, wenn auch sämtliche übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger zumindest anteilmässig auf ihre Forderungen verzichten. Aus den Erwägungen: 5. a) Die Vorinstanz hat für die Rekurrentin ein Existenzminimum von rund Fr. 4'200.— berechnet. Diesem steht ein Einkommen von rund Fr. 5'100.— gemäss eigenen Angaben gegenüber. Gemäss dieser Berechnung stehen der Rekurrentin monatlich Fr. 900.— zur Verfügung, die sie nicht zur Deckung des für den Lebensunterhalt absolut Notwendigen benötigt. Wie die Rekurrentin diesen Betrag verwendet ist ihre Sache, sie muss sich aber bewusst sein, dass bei der Beurteilung eines Gesuches um Steuererlass dieser Betrag als Substrat für die Bezahlung der Steuern herangezogen werden kann. Die Rekurrentin macht geltend, dass bei der Berechnung des Existenzminimums verschiedene Faktoren nicht beachtet worden wären. Sie führt z. B. an, dass die Leasingraten für ihr Auto in die Berechnung des Existenzminimums hätten mit einfliessen müssen, weil sie ihr Auto für die Berufsausübung benötigen würde. Einen Nachweis dafür erbringt sie allerdings nicht. Im vorliegenden Fall kann es auch offen bleiben, ob das Auto für die Berufsausübung notwendig ist, da die letzte Rate Anfang September fällig war. Die Rekurrentin führt denn auch an, dass sie nach der Bezahlung der letzten Leasingrate diesen Betrag für Steuerzahlungen verwenden könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt ist somit sogar aus Sicht der Rekurrentin eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 500.— möglich. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb ein Steuererlass gewährt werden soll, wenn die Gesuchstellerin selber eine Ratenzahlung in monatlichen Raten für möglich hält. Die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Raten sind zwar um Fr. 200.— pro Monat höher, aber auch eine Ratenzahlung in dieser Höhe scheint aufgrund des monatlich verfügbaren Betrages von Fr. 900.— angemessen.

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29 b) Des Weiteren ist anzuführen, dass die Rekurrentin monatlich noch rund Fr. 1'000.— für die Abzahlung von Krediten aufwendet. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Staat mit seinen Forderungen gegenüber den privaten Forderungen zurückstehen und einen Teil davon erlassen soll. Auch wenn im vorliegenden Fall von einem Gläubiger ein Teil-Forderungsverzicht erwirkt werden konnte, hat dies nicht zur Folge, dass die Steuerbehörden im gleichen Masse auf ihre Forderungen verzichten. Nach ständiger Praxis der Finanzdirektion wird ein Steuererlass in der Regel nur gewährt, wenn sämtliche übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger zumindest anteilmässig auf ihre Forderungen verzichten, damit der Steuererlass nicht als Sonderopfer des Staates erscheint und indirekt den anderen Gläubigerinnen und Gläubigern zugute kommt. Auch aus diesem Grund kann dem Gesuch um Steuererlass nicht stattgegeben werden.

Entscheid der Finanzdirektion vom 09.11.2004 1419 Steuererlass. Wenn Unklarheit über die zukünftige Entwicklung des Einkommens und die finanziellen Verpflichtungen besteht, eine Klärung der Verhältnisse aber mittelfristig absehbar ist, ist vorläufig kein Steuererlass zu gewähren, sondern die Bezahlung der Steuerforderung mit einer angemessenen Frist aufzuschieben. 4. a) Der Rekurrent ist seit Anfang Jahr arbeitslos gemeldet und bezieht Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 5’569.—. Davor erzielte er ein Einkommen von Fr.7'042.-. Auf der Grundlage dieses Einkommens wurden auch die Unterhaltszahlungen berechnet, welche er an seine Ex-Frau und an seine Kinder zu leisten hat. Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid unter anderem darauf, dass der Rekurrent zunächst eine Anpassung dieser Unterhaltszahlungen durchzusetzen hätte, bevor ein Steuererlass gewährt werden könne. Der Rekurrent entgegnet darauf, dass ein entsprechender Antrag seit einem Jahr bei Gericht pendent sei. b) Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) sieht bei erheblicher und dauernder Änderung der Verhältnisse die Möglichkeit

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