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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 04.02.2002 Verwaltung ARGVP 2002 1387

4. Februar 2002·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·860 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

A. Verwaltungsentscheide 1387 3. Umwelt- und Gewässerschutz 1387 Umweltschutzrecht. Geruchsemissionen aus einem Imbissstand unterliegen der Luftreinhalteverordnung. Feststellung der Übermäs-sigkeit bei fehlenden Immissionsgrenzwerten.

Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1387

13 3. Umwelt- und Gewässerschutz 1387 Umweltschutzrecht. Geruchsemissionen aus einem Imbissstand unterliegen der Luftreinhalteverordnung. Feststellung der Übermässigkeit bei fehlenden Immissionsgrenzwerten. 4. a) Der Rekurrent macht in materieller Hinsicht geltend, es sei zwar eine Abluftanlage vorhanden, die aber keine oder nur eine völlig ungenügende Wirkung zeige und die lästigen Geruchsimmissionen nicht verhindere. b) Gerüche sind Luftverunreinigungen (vgl. BEZ 2000, Nr. 6; LGVE 1999, S. 225 ff.). Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen an der Quelle begrenzt. Im Rahmen der Vorsorge sind Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastungen schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Die vorgenannten Grundsätze werden konkretisiert in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142). Für Gerüche werden in der Verordnung keine Emissionsgrenzen festgelegt (Art. 3 Abs. 1 und Anhang 1 LRV). Demnach sind von der Behörde Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 LRV). Technisch und betrieblich möglich sind nach Art. 4 Abs. 2 LRV Massnahmen zu Emissionsbegrenzungen, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind (lit. a) oder die bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere

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14 Anlagen übertragen werden können (lit. b). Grundsätzlich sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 LRV). Bestehen für Schadstoffe keine Immissionsgrenzen, was für Gerüche zutrifft (vgl. Anhang 7 LRV), so gelten Immissionen u.a. dann als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (vgl. Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Im Weiteren hat die Behörde die Emissionsbegrenzungen so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden, wenn zu erwarten ist, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind (vgl. Art. 5 LRV). 5. a) [...] b) [...] Mit Bericht vom 24. Oktober 2001 kam das Amt für Umweltschutz zusammenfassend zu folgendem Schluss: „Aufgrund der zur Verfügung stehenden Fakten kann nicht abgeleitet werden, dass der Betrieb des Imbissstandes übermässige Immissionen verursacht. Die Ausrüstung im Imbissstand entspricht dem Stand der Technik.“ Die Baudirektion sieht keine Veranlassung, von der Auffassung der Fachbehörde abzuweichen. Daran vermögen auch die Vorbringen des rekurrentischen Rechtsvertreters nichts zu ändern. Dieser wendet im Schreiben vom 8. November 2001 insbesondere ein, dass eine dem neuesten Stand der Technik entsprechende Anlage mit Bestimmtheit in der Lage wäre, lästige Geruchsimmissionen vollständig zu unterbinden. Und weiter: Für den Rekurrenten und den Rechtsvertreter sei und bleibe es völlig unverständlich, wieso die Behörden sich in diesem Zusammenhang nicht durchsetzten und den Bau einer effizienten Abluftanlage sowie weitere Massnahmen verlangen würden, die den einwandfreien, immissionslosen Betrieb des Imbissstandes garantierten. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen nicht weiter begründet werden, verkennt der Rekurrent, dass von Seiten der Umweltgesetzgebung nicht die völlige Immissionslosigkeit von Anlagen verlangt wird, sondern nur (verschärfte) Emissionsbegrenzungen, soweit übermässige Immissionen vorliegen. Das Bestehen solcher übermässigen Immissionen haben aber sowohl das Amt für Umweltschutz als auch die Vorinstanz verneint. Letztere kam gar zu diesem Schluss, bevor die im Rekursverfahren vorgenommenen Massnahmen zum Tragen gekommen sind. Die Vorinstanz stützte sich dafür

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15 auf eigene Wahrnehmungen anlässlich des Augenscheins, auf die Erhebung des kommunalen Hochbauamtes bei der unmittelbar südlich des Standortes des Imbissstandes wohnhaften Bevölkerung sowie auf die Tatsache, dass das erforderliche Quorum von 25% der betroffenen Bevölkerung gemäss den Richtlinien des BUWAL nicht erfüllt wird. Das Amt für Umweltschutz begründete die fehlende Übermässigkeit insbesondere damit, dass zwar nach eigenen Wahrnehmungen eine Geruchswahrnehmung am Standort der Klägerschaft nicht ausgeschlossen werden könne, doch seien von dritter Seite keine Klagen eingegangen und gebe es von dieser Seite keine Hinweise auf übermässige Immissionen (Amtsbericht des Amtes für Umweltschutz vom 24. Oktober 2001). Die von der Vorinstanz und der kantonalen Fachstelle gemachten Erhebungen zur Feststellung der Übermässigkeit i.S. von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV sind insgesamt rechtsgenüglich, ist doch der Aufwand für die Ermittlung der Umweltbelastung in einem vernünftigen Verhältnis zu der in Frage stehenden Störungsquelle zu setzen (URP 1996, S. 665 ff.). Des Weiteren ist die Festlegung des Untersuchungsperimeters durch den Gemeinderat entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht zu beanstanden. Dieser durfte neben den Bewohnern der K.-Strasse teilweise auch diejenigen der S.- sowie der O.-Strasse in den Kreis der Betroffenen einbeziehen. Soweit ersichtlich, liegen nämlich sämtliche Grundstücke mehr oder weniger innerhalb etwa derselben Distanz, so dass eine mögliche Geruchsbelästigung für die dort wohnenden Bewohner nicht ausgeschlossen werden kann. Insgesamt ist davon auszugehen, dass keine übermässige Immission vorliegt. Entscheid der Baudirektion vom 4.2.2002 1388 Gewässerschutz. Das in einem Schutzzonenreglement festgelegte Jaucheverbot in einer Schutzzone S2 ist rechtmässig. 7. a) Der Einsprecher beanstandet ferner das in Art. 31 des Schutzzonenreglementes statuierte Verwendungsverbot von Jauche (Gülle) in der Zone S2 als übermässig. Gemäss seiner Einsprache erachtet er die Beschränkung der Düngung mit Vollgülle auf die effek-

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