A. Verwaltungsentscheide 1369
25 3. Gesundheit 1369
Sanitätswesen. Die psychologische Beratung gesunder Personen ist keine Heiltätigkeit und bedarf damit keiner Bewilligung für Heilpraktiker. X. absolvierte 1995/96 einen Ausbildungskurs bei der Dargebotenen Hand in St. Gallen, seither war sie regelmässig als Telefonseelsorgerin tätig. 1997 begann sie am Alfred Adler Institut in Zürich mit einer Ausbildung zur individualpsychologischen Beraterin. Mit Blick auf den Abschluss dieser Ausbildung erschien in einem Werbeprospekt ein Inserat, mit dem sie die Eröffnung einer psychologischen Beratungspraxis auf den 1. November 2000 ankündigte. Sie bot darin Hilfe in folgenden Bereichen an: Partnerschaft, Familie und Erziehung, Konflikte in Beruf und Alltag, Sinn- und Lebenskrisen, Probleme der Frau in der zweiten Lebenshälfte. Diese Beratungstätigkeit wurde von der Sanitätskommission den bewilligungspflichtigen Heiltätigkeiten unterstellt, wobei die Bewilligung zur Führung einer selbständigen Praxis von der erfolgreichen Absolvierung der Heilpraktikerprüfung abhängig gemacht wurde. Einen hiergegen gerichteten Rekurs hiess der Regierungsrat aus folgenden Erwägungen gut: 2. a) Art. 27 der Bundesverfassung gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Unter ihrem Schutz steht jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes oder Erwerbseinkommens dient (BGE 125 I 326 und 337) - auch die Eröffnung einer psychologischen Beratungspraxis. Einschränkungen sind gemäss Art. 36 der Bundesverfassung nur zulässig, wenn sie auf einer
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26 gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse stehen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. b) Nach Auffassung der Sanitätskommission untersteht die Eröffnung einer psychologischen Beratungspraxis der Einschränkung von Art. 11bis des Gesundheitsgesetzes (bGS 811.1). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung benötigen Heilpraktiker für die Ausübung ihres Berufes eine Bewilligung der Sanitätsdirektion (heute Gesundheitsdirektion). Nach Abs. 2 ist diese zu erteilen, wenn der Bewerber die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufsausübung (Art. 15) erfüllt und sich durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung darüber ausweist, dass er die für die Heilpraktikertätigkeit notwendigen Grundkenntnisse besitzt. Abs. 3 sieht sodann vor, dass Bewerbern mit ausreichendem Bildungsausweis die Prüfung ganz oder teilweise erlassen werden kann. Was unter einem ausreichendem Bildungsausweis zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 7 des Prüfungsreglements für Heilpraktiker (bGS 811.11.1). Verlangt werden namentlich ausreichende Grundkenntnisse über Aufbau und Funktion der menschlichen Organe, über allgemeine Hygiene, Heilmittelkunde und Therapiemöglichkeiten im Rahmen der für Heilpraktiker zugelassenen Heilverfahren sowie Grundkenntnisse über die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung im Gesundheitswesen. c) In Übereinstimmung mit der Sanitätskommission ist davon auszugehen, dass die Bewilligungspflicht von Art. 11bis des Gesundheitsgesetzes grundsätzlich jede Art von Heiltätigkeit erfasst. Der Begriff der Heiltätigkeit ist allerdings auslegungsbedürftig. Im angefochtenen Entscheid nimmt die Sanitätskommission an, dass darunter "Behandlungen von Patientinnen und Patienten oder von Störungen im allgemeinen Wohlbefinden in Verbindung mit Diagnosestellungen und darauf basierenden Therapien; mit und ohne Abgabe von Heilmitteln" zu verstehen sind. Diese Definition wurde bisweilen auch in der Rekurspraxis des Regierungsrates verwendet. Der Regierungsrat hat aber klar daran festgehalten, dass von einer Heiltätigkeit nur dann die Rede sein kann, wenn es um die Diagnose und Behandlung gesundheitlicher Störungen geht (AR GVP 10/1998, Nr. 1337). Beratungen ausserhalb dieses Bereichs können nicht als Heiltätigkeit betrachtet werden und unterstehen demnach auch nicht der Bewilligungspflicht von Art. 11bis des Gesundheitsgesetzes. d) Aus den Akten ergibt sich, dass die Rekurrentin eine psychologische Beratungspraxis auf der Grundlage der Individualpsychologie
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27 von Alfred Adler und seiner Schule eröffnen will. Unter individualpsychologischer Beratung versteht man, wie die Rekurrentin unter Hinweis auf die Fachliteratur (vgl. Brunner/Titze, Wörterbuch der Individualpsychologie, 2. Aufl., München/Basel 1995, S. 59) darlegt, die dialogische Verständigung zwischen einem Ratsuchenden und einem Ratgebenden über ein Lebensproblem. Sie umfasst insbesondere die Hilfe zur Selbsthilfe bei der Lösung von Problemen und Konflikten in den drei Lebensaufgaben Liebe und Ehe, Arbeit und Beruf, Gemeinschaft. Die individualpsychologische Beratung sei deutlich von der Psychotherapie zu unterscheiden. Liege dem zu behandelnden Problem eine neurotische oder psychotische Fehldisposition im Lebensstil des Ratsuchenden zugrunde und gehe es um deren Diagnose oder Therapie, so sei der Verweis an einen Psychotherapeuten angezeigt. Der individualpsychologische Berater sei nicht heilend tätig und arbeite nicht mit psychisch kranken Menschen. e) Die Ausführungen der Rekurrentin zeigen, dass ihre Beratung nicht auf die Diagnose und Behandlung gesundheitlicher Störungen gerichtet ist. Sie widmet sich vielmehr allgemeinen Lebensproblemen, vor allem im zwischenmenschlichen Bereich. Diese Art von psychologischer Beratung lässt sich nicht als Heiltätigkeit qualifizieren, und sie fällt demnach entgegen der Auffassung der Sanitätskommission nicht unter die Bewilligungspflicht von Art. 11bis des Gesundheitsgesetzes. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, auch die nicht krankheitsbezogene Beratungstätigkeit unter Bewilligungspflicht zu stellen, so wäre die Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage nötig gewesen. Nach geltendem Recht aber ist davon auszugehen, dass die Sachlage jener im Kanton St. Gallen entspricht, wo die psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Personen ausdrücklich von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist (Art. 2 lit. f Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege; sGS 312.1). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beratungspraxis der Rekurrentin über diesen bewilligungsfreien Bereich hinausgehen könnte. RRB vom 6.6.2001