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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 12.09.2000 Verwaltung ARGVP 2000 1363

12. September 2000·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,121 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

A. Verwaltungsentscheide 1363 zungszonen nach RPG Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen sind. Am hier zu entscheidenden Fall illustriert bedeutet dies folgendes: Die Gemeinde hat der Kurzone die Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeord-net (vgl.

Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1363

12 zungszonen nach RPG Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen sind. Am hier zu entscheidenden Fall illustriert bedeutet dies folgendes: Die Gemeinde hat der Kurzone die Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeordnet (vgl. oben Erw. 6a). Damit wird der Zone ein dem Lärmschutzbedürfnis entsprechender Planungswert beigeordnet. In konkreten Anwendungsfällen müssen die Lärmimmissionen generell soweit begrenzt werden, dass der Lärm überall, wo er hingelangt, die am betreffenden Ort geltenden Werte einhält - in der Kurzone also die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II, obwohl die Schiessanlage selbst in eine andere Zone zu liegen kommen soll (vgl. hiezu Robert Wolf, Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, in: AJP 1999 S. 1055 ff, S. 1059). Nach dem Gesagten wird ersichtlich, dass den Erwägungen der Vorinstanz unter dem Untertitel "Zweckmässige Zuordnung von Nutzungen" nicht gefolgt werden kann. Steht fest, dass ein Vorhaben den lärmschutzrechtlichen Vorgaben von LSV und USG zu genügen vermag - was durch die Gemeinde erst noch abzuklären und im Rahmen der vorzunehmenden Koordination vom Planungsamt zu übernehmen sein wird -, besteht keine Möglichkeit mehr, mit Hilfe von Zweckmässigkeitsüberlegungen raumplanerischen Lärmschutz zu betreiben. Zu berücksichtigen sein werden indessen die Interessen der Rekurrentin im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung. Alsdann jedoch unter dem Titel "private Interessen", und nicht etwa im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Lärmschutzes.

Entscheid der Baudirektion vom 12.9.2000 1363 Koordination. Grundsätze der Koordination (Art.25a Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700). Die Interessenabwägung gemäss Art.24 lit.b RPG ist zu koordinieren. Standortgebundene Bauvorhaben können eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erlangen, sofern ihnen "keine überwiegenden Interessen entgegenstehen" (Art. 24 lit. b RPG). Die Bestimmung verlangt, dass eine umfassende Interessenabwägung durchgeführt wird,

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13 welche sowohl öffentliche als auch betroffene private Interessen berücksichtigt. Namentlich zu beachten sind die in Art. 1 und 3 RPG aufgeführten Ziele und Grundsätze der Raumplanung. Soweit in der Spezialgesetzgebung einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkret geregelt werden, sind Bauvorhaben im Bewilligungsverfahren vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen. Sollte sich zeigen, dass in Anwendung dieser Sondernormen das Vorhaben nicht verhindert wird, ist die Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen gemäss Art. 24 lit. b RPG durchzuführen. Art. 25a RPG schreibt in formeller Hinsicht die Anwendung des Koordinationsmodells vor, sofern die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. In Bezug auf die materielle Koordination wird verlangt, dass Verfügungen verschiedener Behörden in der selben Sache inhaltlich aufeinander abgestimmt werden und keine Widersprüche aufweisen dürfen. Potenzielle inhaltliche Differenzen bzw. Widersprüche sind von erstinstanzlichen Entscheidbehörden somit primär im Dialog zu bereinigen. Die Vornahme der nach Art. 24 lit. b RPG gebotenen Interessenabwägung betrifft in der Regel Zuständigkeitsbereiche unterschiedlicher Entscheidinstanzen. Sie ist deshalb koordiniert durchzuführen (BGE 117 Ib 32 mit Hinweis; SOG 1991-36 S. 86). Die Baubewilligungskommission der Gemeinde hat das Vorhaben mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 9. Dezember 1999 mit Auflagen bewilligt. Gemäss der Ziffer 4.5 der Bewilligungsverfügung hat der Gesuchsteller der Gemeinde ein Lärmschutzgutachten zur Genehmigung einzureichen, welches aufzeigt, mit welchen Massnahmen die Planungswerte in der Umgebung eingehalten werden können. Ausserdem wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Baubewilligungsbehörde ein Betriebsreglement zur Genehmigung vorzulegen. Sodann wird verfügt, dass an Sonn- und allgemeinen Feiertagen kein Schiessbetrieb stattfinden dürfe, sondern nur werktags zwischen 08.00 und 20.00 Uhr. Ziff. 4.9 schreibt die Erstellung eines bepflanzten Lärmund Sichtschutzwalles vor. Schliesslich hält Ziff. 6.1 des Gemeindeentscheides fest, dass die Verordnungen über die Luftreinhaltung, den Lärmschutz und die allgemeinen Gewässerschutz-Vorschriften zu beachten seien. Das kantonale Planungsamt demgegenüber konstatiert in seinem Entscheid vom 18. Oktober 1999 unter dem Titel "Interessenabwä-

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14 gung", Untertitel "Zweckmässige Zuordnung von Nutzungen", dass die Lärmwerte gemäss LSV offenbar eingehalten würden. Dies erweise sich aus raumplanerischer Sicht indes nicht als hinreichend. Es sei zu berücksichtigen, dass zwischen einem Lärmpegel von 50 dB(A) eines Pistolenschusses und einem gleich hohen Pegel von Vogelgezwitscher ein Unterschied im subjektiven menschlichen Empfinden bestehe. Entsprechend unterschiedlich sei das Störpotenzial. Die anlässlich eines Probeschiessens vorgenommene subjektive Beurteilung zeige, dass in der Kurzone das Schiessen mit Kleinkalibermunition tolerabel sei, während das Schiessen mit Ordonnanzmunition zu starken und als störend empfundenen Belästigungen führe. Der durch das Schiessen mit Grosskalibermunition verursachte Lärm stehe somit im Widerspruch zum Betrieb und zur Funktion des Bades Unterrechstein. Dies führe zum Schluss, dass aus raumplanerischer Sicht ein Nebeneinander von Schiessanlage und Kurbetrieb nicht zweckmässig sei. Nebenher verleiht das Planungsamt seiner Auffassung Ausdruck, dass mit den mit dem Vorhaben einhergehenden Terrainveränderungen in die Landschaft eingegriffen werde. Das Vorhaben komme in eine Landschaftsschutzzone zu liegen. Damit würden öffentliche Interessen tangiert. Während also die Baubewilligungskommission der Gemeinde mit ihren Auflagen betreffend den Lärmschutz implizit zum Ausdruck bringt, dass sie die lärmmässigen Auswirkungen der neu zu erstellenden Schiessanlage zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung als noch nicht geklärt erachtet, geht das kantonale Planungsamt in seinem Entscheid davon aus, dass die Vorgaben der LSV eingehalten sind. Ausserdem hat die Gemeinde auflageweise die Erstellung eines Lärmund Sichtschutzwalles verlangt, während sich das Planungsamt in seinem Entscheid als Bewilligungsinstanz nach Art. 82 Abs. 2 EG RPG zu dieser baulichen Massnahme nicht ausliess. Mithin weisen die beiden erstinstanzlichen Verfügungen inhaltliche Widersprüche auf, welche unter dem Gesichtspunkt des Koordinationsgebotes nicht vertretbar sind. Da es sich hierbei um einen unheilbaren Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens handelt, sind die beiden betroffenen Verfügungen aufzuheben, und die Angelegenheit ist zur Koordination und erneuten gleichzeitigen Eröffnung der entsprechenden Verfügungen an das kantonale Planungsamt und an die Baubewilligungskommission der Gemeinde zurückzuweisen.

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15 Entscheid der Baudirektion vom 12.9.2000 1364 Erschliessung. Übernahme privater Erschliessungsstrassen durch die Gemeinde. Art. 53 EG RPG überbindet die Verantwortung für die bedarfs- und zeitgerechte Erstellung sowie für den Unterhalt und Betrieb der Erschliessungsanlagen den Gemeinden. Diesen wiederum steht gemäss Art. 53 Abs. 2 EG RPG die Möglichkeit offen, die erwähnten Aufgaben Privaten zu übertragen. Art. 57 Abs. 1 lit. c EG RPG schreibt den Gemeinden vor, in einem Reglement "die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde" zu regeln. Den Gemeinden kommt mithin bei der Grenzziehung zwischen den öffentlichen und den privaten Strassen im Gemeindegebiet ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Weder das eidgenössische, noch das kantonale Recht ordnen in diesem Bereich abschliessend, sondern gewähren eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit für die kommunale Ebene. Darin enthalten ist auch eine Kompetenzzuweisung an die Gemeinden; diese dürfen einen eigenen politischen Willen entwickeln und ihre besonderen örtlichen Verhältnisse wahren, ohne dass diesen überwiegende kantonale Anliegen der Vereinheitlichung, der erschliessungsrechtlich korrekten Aufgabenerfüllung oder des Schutzes des Einzelnen entgegen stünden. Insoweit geniessen die Gemeinden den Schutz ihrer verfassungsmässig garantierten Autonomie (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 101 KV). Gemeindeautonomie besteht aber lediglich im Rahmen von Verfassung und Gesetz. Die Gemeinden dürfen die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Strassen nicht beliebig vornehmen, sondern es gilt, die Schranken der Rechtsordnung zu beachten. Die Gemeinden müssen folglich eine konsequente Praxis entwickeln und verfolgen. Dementsprechend kommt bei der Beurteilung des vorliegenden Falles der bisherigen Praxis der Gemeinde entscheidendes Gewicht zu.

Entscheid der Baudirektion vom 31.1.2000

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