A. Verwaltungsentscheide 1345 Gemeindekasse zuzusprechen (Art. 13 Abs. 3 VwVG). Die vorgelegte Kostennote ist nicht zu beanstanden. RRB vom 26.10.1999 1345 Parteientschädigung. Kein Anspruch auf Parteieentschädigung, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid aufgrund von Tatsachen zurück nimmt, die erst im Rekursverfahren geschaffen worden sind (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfah ren (VwVG; bGS 143.5) kann im Rechtsmittelverfahren vor Gemein debehörden oder kantonalen Behörden der ganz oder teilweise obsie genden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteient schädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen of fensichtlichen Bagatellfall handelt. Als obsiegend gilt grundsätzlich auch die Partei, deren Rekurs gegenstandslos wird, weil die Vorin stanz ihren Entscheid im Sinne der Rekursanträge zurücknimmt (RRB vom 26. Oktober 1999 in Sachen A.B., E. 2c). Diese Regel unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen (vgl. VPB 54/1990, Nr. 3; Martin Bemet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungs rechtspflege, Zürich 1986, S. 145, FN 61). Ein Vorbehalt muss na mentlich für den Fall gemacht werden, dass die Vorinstanz einen Ent scheid aufgrund von Tatsachen zurücknimmt, die erst im Rekursver fahren geschaffen worden sind (vgl. ZBI 82/1981, S. 231). Wie die Forstdirektion in ihrer Verfügung vom 18. Dezember 1999 ausführt, würde sie unter den Verhältnissen, die anlässlich der im Gelände voll zogenen Waldabgrenzung gegeben waren, durchaus an der Waldfest stellungsverfügung vom 30. Dezember 1996 festhalten. Der Widerruf erfolgte ausschliesslich angesichts der seither eingetretenen Verände rungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die offenbar ein Festhalten an der Waldfeststellungsverfügung sinnlos erscheinen lassen. Damit kann aber nicht von einer Anerkennung des Rekurses durch die Vor instanz gesprochen werden und damit auch nicht von einem Obsiegen 6
A. Verwaltungsentscheide 1345 des Rekurrenten. Dementsprechend ist der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen. RRB vom 8.2.2000