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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 04.12.2020 OG O4V-20-1 ARGVP 2020 3783

4. Dezember 2020·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,311 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

AR GVP 32/2020 Nr. 3783 Sozialhilferecht. Kostenübernahme für Notfallbehandlung. Die medizinischen Leistungserbringer sind man- gels gesetzlicher Grundlage im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht legitimiert, in eigenem Namen ein Kos- tenüb

Volltext

Seite 1/3 AR GVP 32/2020 Nr. 3783 Sozialhilferecht. Kostenübernahme für Notfallbehandlung. Die medizinischen Leistungserbringer sind mangels gesetzlicher Grundlage im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht legitimiert, in eigenem Namen ein Kostenübernahmegesuch bei der Sozialhilfebehörde einzureichen. Zirkular-Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 04.12.2020, O4V 20 1 Aus den Erwägungen: 4. Es fragt sich somit, ob und gegebenenfalls gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Beschwerdegegner berechtigt waren, in eigenem Namen bei der Sozialbehörde A. ein Gesuch um Kostenersatz für eine bedürftige Person mit Aufenthalt in der Gemeinde A. zu stellen, zu deren Gunsten sie eine Notfallbehandlung ausgeführt haben.

4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG, bGS 851.1) regelt das Gesetz die Sozialhilfe, soweit diese nicht nach besonderen Erlassen geleistet wird. Die Sozialhilfe bezweckt die soziale und berufliche Integration und hat zum Ziel, soziale Notlagen von Personen zu verhindern, hilfsbedürftige Personen bei drohenden oder eingetretenen Notlagen zu unterstützen und die Möglichkeit zur Selbsthilfe zu fördern (Art. 1 Abs. 2 SHG). Sozialhilfeleistungen werden nur gewährt, soweit und solange sich die hilfsbedürftige Person nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 11 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfe hat für die Beseitigung einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage zu sorgen (Art. 11 Abs. 4 SHG). Gemäss Art. 14 SHG wird wirtschaftliche Sozialhilfe erbracht, soweit jemand für seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Wirtschaftliche Sozialhilfe besteht insbesondere aus Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 14 Abs. 2 SHG). Nach Art. 15 Abs. 2 SHG regelt der Regierungsrat in einer Verordnung die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe, wobei er anerkannte Richtlinien als verbindlich erklären kann. Dies hat der Regierungsrat in Art. 3 der Sozialhilfeverordnung (SHV, bGS 851.11) getan, indem er die Verbindlichkeit der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) angeordnet hat, soweit das Gesetz oder die Verordnung keine andere Regelung vorsehen oder besondere Umstände ein Abweichen rechtfertigen. Wirtschaftliche Sozialhilfe wird ab Gesuchseinreichung ausgerichtet, falls die Voraussetzungen für die Unterstützung erfüllt sind. Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nur zur Beseitigung einer bestehenden oder drohenden Notlage ausgerichtet (Art. 16 Abs. 1 SHG). Sie werden gewährt, solange die Bedürftigkeit der unterstützten Person andauert. Aus wichtigen Gründen kann rückwirkend wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt werden (Art. 16 Abs. 2 und 3 SHG). Nach Art. 29 Abs. 1 SHG wird ein Verfahren zur Abklärung von Ansprüchen auf Sozialhilfe durch die hilfsbedürftige Person selber oder durch die Gemeinde eingeleitet. Die Kenntnis einer Notlage kann aufgrund des Gesuchs einer Person oder auf andere Weise erfolgen. Die zuständige Stelle ermittelt den Sachverhalt gemäss den kantonalen Verfahrensvorschriften (Abs. 2). Gegen Verfügungen der Sozialhilfebehörde kann Rekurs beim zuständigen Departement erhoben werden. Soweit die Gemeinde Kompetenzen an den Sozialdienst delegiert hat, ist gegen Verfügungen des Sozialdienstes der Rekurs an die Sozialhilfebehörde gegeben (Art. 33 SHG).

Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3783

Seite 2/3 Das Zuständigkeitsgesetz bestimmt zudem, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1). Nach Art. 2 Abs. 1 ZUG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt (Abs. 2).

4.2 Die Bestimmungen der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung regeln spezifisch die Rechte und Pflichten der Sozialhilfebehörden und der bedürftigen Personen bzw. das Verfahren untereinander. Zwar kann Sozialhilfe gemäss Art. 14 Abs. 2 SHG auch aus Kostengutsprachen bestehen. Die Gewährung von Sozialhilfe für eine bedürftige Person und die damit verbundene Übernahme von Kosten medizinischer Leistungen ist jedoch zu unterscheiden von der Kostenvergütung für die Erbringer medizinischer Leistungen. Die Art. 12 ff SHG regeln spezifisch (lediglich) die individuelle Sozialhilfe und damit die Sozialhilfeleistungen zu Gunsten von Einzelpersonen (vgl. dazu S. 15 des Berichts und Antrags des Regierungsrates vom 20. März 2007). Aus Art. 29 Abs. 1 SHG geht hervor, dass ein Verfahren grundsätzlich durch ein Gesuch der hilfsbedürftigen Person eingeleitet wird. Zwar kann dieses auch durch die Gemeinde eingeleitet werden, diese ist jedoch nur dazu verpflichtet, wenn sie auf andere Weise von einer bestehenden oder drohenden Notlage erfährt (Art. 29 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 SHG). Der Hilfeleistung von Amtes wegen kommt in diesem Fall besondere Bedeutung zu, weil hilfsbedürftige Personen sich oft schämen, einen Unterstützungsantrag zu stellen oder wegen gesundheitlicher Probleme dazu nicht mehr in der Lage sind (Bericht und Antrag, S. 23). Aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass medizinische Leistungserbringer bei der Sozialhilfebehörde in eigenem Namen ein Gesuch um Kostengutsprache bzw. Kostenersatz stellen können, wie dies zum Beispiel im Kanton Zürich der Fall ist (vgl. dazu Art. 16a des Sozialhilfegesetzes Zürich, SHG, GS 851.1, und Art. 19-21 der Sozialhilfeverordnung, SHV, GS 851.11, vgl. dazu auch das Handbuch der Sozialhilfebehörden Zürich, Ziff. 10.1.01, abrufbar unter www.sozialhilfe.zh.ch). Diesbezüglich existieren zudem weder entsprechende Normen im Krankenversicherungsgesetz und in der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung noch kantonale Verwaltungsverordnungen oder Richtlinien, welche den Kostenersatz für Drittleistungserbringer zulasten der Sozialhilfebehörden regeln. Auch aus dem ZUG lassen sich keine Rückschlüsse auf das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen der medizinischen Leistungserbringer auf Kostenvergütung durch die für die Sozialhilfe zuständige Gemeinde ziehen. Der Umstand, dass der Anspruch auf Hilfeleistungen persönlicher Natur ist und nicht gegen den Willen des Betroffenen geltend gemacht werden kann (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 366), spricht gegen einen direkten Anspruch der medizinischen Leistungserbringer, in eigenem Namen ein Verfahren bei der Sozialhilfebehörde einzuleiten. Daraus ergibt sich, dass Verfügungsadressat einer Verfügung im Sinne von Art. 33 SHG nur die betroffene Person bzw. allfällige Bevollmächtigte und nicht dritte Leistungserbringer sein können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Art. 13 Abs. 6 der vom Verwaltungsrat des Beschwerdegegners 2 am 6. März 2020 erlassenen Tarifordnung eine entsprechende Gesuchsberechtigung normiert ist, zumal diese Verfahrensnorm nach Ansicht des Obergerichts nicht durch Art. 6 Abs. 1 lit. h des Spitalverbundsgesetzes (SVARG, bGS 812.11) abgedeckt wird und damit nicht in der Kompetenz des Beschwerdegegners 2 liegt.

Nach Ansicht des Obergerichts lässt sich ein direkter Anspruch der Drittleistungserbringer auf Erlass einer Verfügung der Sozialhilfebehörden auch nicht aus Art. 51 GG bzw. Art. 33 des St. Gallischen Gesundheitsgesetzes (sGS 311.19) ableiten, wonach sowohl das Spital A. als auch das Spital B. verpflichtet sind, Personen aufzunehmen, die notfallmässig einer Behandlung bedürfen. Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegner kein direkter Anspruch auf die Einleitung eines Sozialhilfeverfahrens bzw. auf Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 SHG, mittels welcher die Sozialhilfebehörden nur über die Ansprüche einer bedürftigen Person entscheiden können. Die Frage der Ersatzpflicht für Kosten, welche durch die Behebung einer medizinischen Notlage entstanden sind bzw. das massgebende Verfahren sind we-

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Seite 3/3 der in Art. 51 GG noch Art. 33 des St. Gallischen Gesundheitsgesetzes geregelt. Die erwähnten Normen vermitteln mit anderen Worten keinen Anspruch auf den Erlass einer Verfügung einer Sozialhilfebehörde im Kanton Appenzell Ausserrhoden, in welcher über den Kostenersatzanspruch von Spitälern im Falle einer erfolgten medizinischen Behandlung entschieden wird. Soweit die Beschwerdegegner und die Vorinstanz diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Kantons St. Gallen verweisen, kann dieser daher in Bezug auf das Verfahren im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht gefolgt werden.

4.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die geltenden Bestimmungen im Kanton Appenzell Ausserrhoden den medizinischen Leistungserbringern keinen direkten Anspruch auf Kostenvergütung durch die für die Sozialhilfe zuständige Gemeinde gewähren. In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegner mangels gesetzlicher Grundlage nicht berechtigt waren, in eigenem Namen bei der Sozialhilfebehörde A. die Deckung der ungedeckt gebliebenen Spitalkosten durch die Einleitung eines Sozialhilfeverfahrens zu fordern bzw. keinen Anspruch auf den Erlass einer entsprechenden sozialhilferechtlichen Verfügung hatten. Damit ist die Sozialhilfebehörde A. im Ergebnis zu Recht nicht auf die entsprechenden Gesuche eingetreten, womit die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist.

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