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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 26.04.2018 OG O4V-17-30 ARGVP 2018 3726

26. April 2018·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·884 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

AR GVP 30/2018, Nr. 3726 Strassenverkehrsrecht. Vorsorglicher Sicherungsentzug als Zwischenentscheid. Anforderungen an ein ver- kehrsmedizinisches Gutachten. Im vorliegenden Fall ist der vorsorgliche Sicherungsentzug gerechtfertigt. Urteil

Volltext

Seite 1/2 AR GVP 30/2018, Nr. 3726 Strassenverkehrsrecht. Vorsorglicher Sicherungsentzug als Zwischenentscheid. Anforderungen an ein verkehrsmedizinisches Gutachten. Im vorliegenden Fall ist der vorsorgliche Sicherungsentzug gerechtfertigt. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 26.04.2018, O4V 17 30 Aus den Erwägungen: 1.2 Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich einen Zwischenentscheid dar. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ihrerseits ebenfalls als Zwischenentscheide, ausser wenn sie den Abschluss des Hauptverfahrens darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.1). Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (Art. 59 i. V. m. Art. 30 Abs. 2 VRPG). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_660/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. 2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über keine Fahreignung verfügt u.a., wer nicht die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG ist der Führerausweis zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Insbesondere wird der Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis zudem vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen.

2.2 Angesicht des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den entsprechenden vorsorglichen Ausweisentzug. So rechtfertigt sich diese Massnahme, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt konkrete Hinweise für die Umstände ergeben, welche die Fahreignung ausschliessen. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im abschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a).

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Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3726

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4. 4.1 Fahreignungsuntersuchungen durch einen dazu berechtigten Arzt (Verkehrsmediziner) oder Verkehrspsychologen sind beweisrechtlich Gutachten durch unabhängige Sachverständige, für die gemäss Rechtsprechung eine Richtigkeitsvermutung gilt. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn das Gutachten widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu widerlegen (BGE 125 V 351 E. 3b).

4.2 Im vorliegenden Fall liegt ein solches Gutachten einer Expertin (Verkehrsmedizinerin) vor. Vom Beschwerdeführer werden weder gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten vorgebracht noch belegt er seine Behauptungen mit konkreten Anhaltspunkten, welche die Schlüssigkeit des Gutachtens widerlegen könnten. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass sich das Gutachten nicht einzig auf die von ihm monierten „Computerspiele“ (Trail-Making-Test, TMT) stützt, sondern die Gutachterin nachvollziehbar von einer gesamthaften Betrachtung sämtlicher vorliegender Informationen und Befunde ausgeht, wobei bei Dr. med. E___, FMH Allgemeine Innere Medizin, St. Gallen und Dr. med. F___, Facharzt Neurologie FMH, St. Gallen, Auskünfte eingeholt wurden. Zudem stützt sich das Gutachten auch auf die Austrittsberichte des Spitals Heiden vom 27. Januar 2016 und der Reha-Klinik Valens vom 11. März 2016, woraus bereits hervorgeht, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Auch wenn der Auffahrunfall vom Juni 2017 alleine nicht ausschlaggebend ist, bildet dieser ein weiteres Indiz für die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist zudem nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Polizeirapport wahrheitswidrig oder einseitig zum Nachteil des Beschwerdeführers verfasst worden wäre. Nach Ansicht des Obergerichts enthält das verkehrsmedizinische Gutachten daher glaubhafte medizinische Erkenntnisse zur fehlenden Fahreignung des Beschwerdeführers. Infolgedessen muss die Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 30 VZV ernsthaft in Frage gestellt werden.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine begleitete Kontrollfahrt beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass über vorsorgliche Massnahmen ohne Verzug und grundsätzlich ohne Beweiserhebungen gestützt auf die vorhandenen Akten zu befinden ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.250/2003 vom 31. März 2004 E. 4). Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahreignung darf zudem nur angeordnet werden, wenn das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen eindeutigen Schluss zulässt (Art. 29 i. V. m. Art. 5j VZV). Da das verkehrsmedizinische Gutachten ohne weiteres schlüssig ist, ist die Durchführung einer Kontrollfahrt im vorliegenden Fall nicht zulässig, weshalb diesem Beweisantrag nicht stattgegeben werden kann.

4.3 Die Vorinstanzen sind damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass konkrete Anhaltspunkte bestehen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers erwecken und die ihn, sofern er weiterhin als Fahrzeugführer am Verkehr teilnehmen würde, als Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist demnach gerechtfertigt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_348/2018 vom 17. Juli 2018 nicht eingetreten.

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