Seite 1/2 AR GVP 32/2020 Nr. 3790 Zeugenentschädigung (Art. 160 Abs. 3 ZPO). Die angemessene Entschädigung beinhaltet nebst dem Auslagenersatz eine Entschädigung für den Verdienstausfall oder eine Vergütung für den Zeitaufwand. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 18.12.2020, ERZ 19 14 Aus den Erwägungen: 3. a) Nach Art. 160 Abs. 3 ZPO haben Dritte, die bei der Beweiserhebung auf Anordnung des Gerichts mitwirken, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Als Dritte haben insbesondere Zeugen zu gelten; diese haben zudem eine Mitwirkungspflicht (Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO). Auszugleichen sind die wirtschaftlichen Einbussen, die der Dritte infolge der Mitwirkung erlitten hat. Dazu gehören nach einhelliger Lehrmeinung die Spesen (Kosten für Fahrt und Reise, Verpflegung, Übernachtung) und der Erwerbsausfall (FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, 2015, Rz. 4.67; HANS SCHMID, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 160 ZPO). Fraglich ist, ob der Zeitaufwand auch dann zu entschädigen ist, wenn er nicht mit einem Verdienstausfall verbunden ist. Die Botschaft zur ZPO beantwortet diese Frage klar: Danach besteht die Entschädigung nebst dem Auslagenersatz aus einer Vergütung für den Zeitaufwand oder der Entschädigung für den Verdienstausfall (BBl 2006 S. 7316; im gleichen Sinne: HASENBÖHLER, a.a.O., Rz. 4.67; PE- TER HIGI, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 40 zu Art. 160 ZPO; MARKUS BERNI, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 17 zu Art. 160 ZPO).
Die Kantone können zur Entschädigung generell-abstrakte Regelungen erlassen (ZENO SCHÖNMANN, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 161 ZPO). Im kantonalen Recht legt Art. 35 Abs. 1 Gebührenordnung (GO, bGS 233.3) einzig fest, dass Zeugen angemessen zu entschädigen sind, wobei ihr allfälliger Verdienstausfall und ihre Barauslagen zu berücksichtigen sind. Einen Tarif hat der Kanton Appenzell Ausserrhoden bisher nicht erlassen.
Für die Spesen und den Verdienstausfall ist auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Der Wert des Zeitaufwandes (inkl. Reisezeit) und damit der entgangenen Freizeit ist sehr schwer zu quantifizieren. Es drängt sich auf, in diesem Bereich mit Pauschalen zu arbeiten (zur Zulässigkeit von Pauschalen: HIGI, a.a.O., N.40 zu Art. 160 ZPO). Angemessen erscheint eine Bandbreite von Fr. 20.-- bis Fr. 150.-- pro Termin (Die obersten Gerichte des Kantons Zürich haben am 11. Juni 2002 ebenfalls Pauschalen festgesetzt. Deren Rahmen beträgt Fr. 20.-- bis Fr. 100.--; § 3 Abs. 1 der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen, LS 211.12).
b) A. ist mit dem Auto nach Trogen gefahren. Für die Bestimmung der Distanz wird auch in Gerichtsverfahren praxisgemäss auf die Distanztabelle im Anhang des Reglements über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS, bGS 142.211.1; davor findet sich eine gleichlautende Tabelle schon im Sportelntarif für Behörden und Beamte vom 9. November 1981, bGS 142.251) abge-
Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3790
Seite 2/2 stellt. Nach dieser Tabelle beträgt der Weg von Walzenhausen nach Trogen und zurück 36 Kilometer. Bei einem Kilometeransatz von 70 Rappen (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über den Anwaltstarif [bGS 145.53] analog bzw. Art. 7 Abs. 2 lit. a REIS analog) ergibt sich eine Wegentschädigung von Fr. 25.20.
A. ist im Ruhestand. Durch den Gerichtstermin hat er keinen Verdienstausfall erlitten, der zu ersetzen wäre.
Für die zur Diskussion stehende Einvernahme musste A. rund eine Stunde (inkl. Reisezeit) aufwenden. Dafür erscheint innerhalb des vorgenannten Rahmens eine Entschädigung von Fr. 25.-- als angemessen.