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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 11.10.2016 OG ARGVP 2016 3681

11. Oktober 2016·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·675 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3681 2. Zivilrecht 3681 Eheschutzverfahren. Besuchsrecht (Art. 273 Abs. 1 i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB). In casu ist eine vollständige Aufhebung des Kontaktrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht im Sinne

Volltext

B. Gerichtsentscheide 3681

72 2. Zivilrecht 3681 Eheschutzverfahren. Besuchsrecht (Art. 273 Abs. 1 i .V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB). In casu ist eine vollständige Aufhebung des Kontaktrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht im Sinne des Kindeswohls. Angemessen sind jedoch Erinnerungskontakte. Aus den Erwägungen: 2.7 [….] Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass L. sich widersetzt, ihre Mutter gestützt auf eine gerichtliche Regelung hin zu besuchen, mithin ein Besuchsrecht ablehnt. Dieser Wille ist nach dem Gesagten zu berücksichtigen und muss zumindest zu einer Beschränkung des persönlichen Verkehrs führen. Es wurde bereits festgehalten, dass es grundsätzlich nicht im freien Belieben des Kindes steht, ob es persönliche Kontakte wünscht oder nicht. Es ist in jedem einzelnen Fall abzuklären, ob die Ausübung des Besuchsrechts das Wohl des Kindes tatsächlich gefährdet (BGE 127 III 295, in: Pra 1990, Nr. 193, E. 4a). Das Bundesgericht hat sich in diesem Zusammenhang mit aller Deutlichkeit gegen falsche Schlussfolgerungen ausgesprochen: „Die gegenteilige Annahme der Beschwerdeführerin 2, wenn das Kind nicht wolle, habe jeglicher Kontakt zu unterbleiben, ist schlichtweg falsch und verstösst klar gegen die auf fundierte kinderpsychologische Erkenntnisse (…) abgestützte Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses hat vielmehr betont, dass das Wohl des Kindes nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen sei, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung (…)“ (Urteil BGer 5A_341/2008, E. 4.3). Die ablehnende Haltung von L. genügt nicht, das Kontaktrecht der Berufungsklägerin vollständig aufzuheben. Die Gutachterin hat zwar ausgeführt, die Erzwingung von Kontakten von aussen sei nicht im Sinne der Mädchen (L. und F.). Damit ist eine Gefährdung des Kindeswohls in einem Ausmass, das eine gänzliche Verweigerung von Kontakten rechtfertigen könnte (Urteil BGer 5A_200/2015, E. 7.2.3.1, in: FamPra 1/2016, S. 302), nicht belegt. Die Kindervertreterin geht davon aus, dass minimale Kontakte der Situation ange-

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73 messen seien. Zudem steht L. noch nicht unmittelbar vor der Volljährigkeit (Urteil BGer 5A_528/2015, E. 5.1, in: ius.focus 3/2016, S. 3). Mit Blick auf diese Umstände ist der Entscheid der Vorinstanz, Erinnerungskontakte einzurichten, richtig. Hinsichtlich der Bedeutung und des Inhalts solcher Kontakte kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteile BGer 5A_367/2015, E. 5.4, in: FamPra 4/2015, S. 970 und 5A_528/2015, E. 5.2, in: ius.focus 3/2016, S. 3), wo das Bundesgericht von „Begegnungstagen“ spricht. Sodann sei erwähnt der Aufsatz von Staub/Kilde, Erinnerungskontakte bei urteilsfähigen Kindern aus psychologischer und juristischer Sicht (Staub/Kilde, in: ZBJV 149 [2013], S. 934 ff.). Ergänzt sei, dass regelmässige Erinnerungskontakte zwischen den Eltern und dem urteilsfähigen Kind im Beisein einer moderierenden Drittperson einen Schutz des langfristigen Kindeswohls darstellen im Sinne einer minimalen Alternative zum nicht kindeswohlverträglichen Kontaktabbruch (Staub/Kilde, a.a.O., S. 934). Hinsichtlich des Umfangs der Kontakte (vier Begegnungen pro Jahr) und der nicht befristeten Dauer, hat sich der Vorderrichter an die in der Lehre geäusserten Empfehlungen gehalten (Staub/Kilde, a.a.O., S. 937). Gleiches gilt grundsätzlich hinsichtlich der angeordneten Begleitung. Hier ist aber anzumerken, dass es sich nicht um das bekannte „begleitete Besuchsrecht“ handelt, sondern um ein durch eine Fachperson moderiertes Gespräch an einem neutralen Ort (Staub/Kilde, a.a.O., S. 938). Dennoch muss an dieser Stelle noch einmal mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass Kinder bei einer Trennung der Eltern stets unter dem Verlust des einen Elternteils leiden. Es muss daher insbesondere auch das Ziel des Berufungsbeklagten sein, zum Wohl von L. deren Beziehung zur Mutter wieder zu verbessern. Ihm obliegt die Aufgabe, das Kind immer wieder zu motivieren, in Kontakt mit der Mutter zu treten, sei es durch tatsächliches Zusammensein, sei es durch Brief, Telefon oder andere Kommunikationsmittel. L. (und auch F.) soll die Möglichkeit erhalten, das Vertrauen zur Mutter wieder aufzubauen, ohne befürchten zu müssen, dadurch die Gefühle des Vaters zu verletzen. Nur auf diesem Weg wird es ihr möglich sein, die negativen Erlebnisse in der Vergangenheit nachhaltig zu verarbeiten. Dies wiederum ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine gesunde Weiterentwicklung des Kindes. Zum Wohl des Kindes sollten sich daher beide Elternteile darum bemühen, ihre persönlichen Konflikte nicht über das Kind auszutragen, sondern auch nach der Scheidung miteinander zu kooperieren, wenn es um die Belange von L. (und auch F.) geht. OGP, 11.10.2016

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