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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 15.11.2016 OG ARGVP 2016 3678

15. November 2016·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·3,426 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3678 mit keinem Wort in Frage gestellt. Nachdem im Verfahren vor dem Oberge-richt keine Rügepflicht gilt, ist die Verhältnismässigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Art. 86 Abs. 3 des BauG statuiert die Pflicht des Ei

Volltext

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55 mit keinem Wort in Frage gestellt. Nachdem im Verfahren vor dem Obergericht keine Rügepflicht gilt, ist die Verhältnismässigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Art. 86 Abs. 3 des BauG statuiert die Pflicht des Eigentümers zur Erhaltung des Charakters und der schutzwürdigen Substanz des Schutzobjekts; zudem sind diese dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. Die Beschwerdeführer haben keine konkreten Umbau- oder Umnutzungspläne geltend gemacht, die mit Art. 86 Abs. 3 des BauG nicht vereinbar wären. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer das Gasthaus R. gekauft haben, als es schon unter Schutz stand (Urteil BGer 1C_267/2014, E. 4.6). Die bisherige Nutzung, insbesondere auch als Gasthaus, ist weiterhin möglich, gewisse Umbau- und Umnutzungsmöglichkeiten bestehen ebenfalls. Massvolle und dem Gesetz nicht widersprechende Veränderungen sind zulässig. Hingegen ist der Ersatz durch einen Neubau nicht möglich und durch das Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2008 steht rechtskräftig fest, dass an der Südfassade anstelle der ohne Baubewilligung angebrachten Eternitschindeln Holzschindeln anzubringen sind. Rentabilitätsüberlegungen sind als gering zu gewichten (Urteil BGer 1C_55/2011, E. 7.1). Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich; hier ist auf die obigen Ausführungen unter Erwägung 8.1 zu verweisen, wonach das Gasthaus R. als Ganzes unter Schutz zu stellen ist. Damit erweist sich die Belassung des Gasthauses R. als Schutzgegenstand auch als verhältnismässig. OGer, 27.10.2016 Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde am 27. Oktober 2017 abgewiesen (Urteil BGer 1C_285/2017). 3678 Parteientschädigung. Die Entschädigungsordnung des kantonalen Anwaltstarifs ist auch bei der Bemessung der Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rekursverfahren zu berücksichtigen. Aus den Erwägungen: 2.4 Für die Bemessung der Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rekursverfahren fehlt ein verbindlicher Tarif. Im VRPG bzw. der dort enthaltenen einschlägigen Bestimmung in Art. 24 ist die mögliche Höhe der Parteientschädigung nicht gesetzlich bestimmt. Bei einer Gesamtbetrachtung der im kantonalen Recht festgelegten Entschädigungsordnung ergeben sich aber

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56 dennoch gewisse Eckpunkte, die es bei der Festsetzung einer Parteientschädigung im verwaltungsinternen Verfahren zu berücksichtigen gilt. a. Einen wichtigen Anhaltspunkt für die Höhe der Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren bilden die entsprechenden Regelungen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, welche in der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT; bGS 145.53) ausdrücklich festgelegt sind. Die Regelung im AT ist zwar nicht direkt auf das verwaltungsinterne Verfahren anwendbar (Art. 1 AT e contrario), eine Orientierung an dem im AT für verwaltungsgerichtliche Verfahren gesteckten Rahmen erscheint jedoch naheliegend und sachgerecht, da das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren dem Verwaltungsgerichtsverfahren vorgelagert ist und beide Verfahren gemeinsam den verwaltungsrechtlichen Instanzenzug bilden. Innerhalb dieses verwaltungsrechtlichen Instanzenzugs sollte die Praxis bezüglich der Höhe der Parteientschädigungen möglichst stimmig und in jedem Fall nicht widersprüchlich sein. b. Für Verwaltungsgerichtsverfahren hat der Verordnungsgeber die Obergrenze für das Honorar grundsätzlich bei Fr. 10‘000.00 festgesetzt (Art. 16 Abs. 1 AT); in aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren kann die Obergrenze auf Fr. 15‘000.00 erhöht werden (Art. 16 Abs. 2 AT; zudem kann nach Art. 2 Abs. 3 des AT von den Entschädigungen gemäss AT abgewichen werden, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zu den geleisteten Bemühungen stehen (dazu nachfolgend E. 2.6.c). Damit besteht für das Verwaltungsgerichtsverfahren eine besondere Regelung und die Bemessung nach Zeitaufwand fällt ausser Betracht (Art. 18 Abs. 1 lit. c AT e contrario). Es wäre kaum zu begründen, dass lediglich im Verwaltungsgerichtsverfahren eine solche Obergrenze für Parteientschädigungen bestehen soll, nicht aber im vorgelagerten verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren. Im Interesse einer stimmigen Entschädigungsordnung im gesamten verwaltungsrechtlichen Instanzenzug ist die im AT für Verwaltungsgerichtsverfahren festgesetzte Obergrenze für eine Parteientschädigung analog auch bei der Festlegung einer Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Damit werden Widersprüche im Gesamtsystem der Entschädigungsordnung im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug vermieden. c. Für eine solche analoge Anwendung der Obergrenzen in Art. 16 AT im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren spricht auch ein Blick auf die verwaltungsrechtliche Gebührenordnung: Im Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) hat der Gesetzgeber den oberen Gebührenrahmen für das vorgelagerte verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren gleich hoch angesetzt wie denjenigen für das spätere Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. Art. 4 lit. b und Art. 4a Abs. 1 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen). In der Entschädigungsfrage fehlt zwar eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren, es scheint aber bei Berücksichtigung der Regelung im Gebührenbereich umso mehr sys-

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57 temgerecht, auch bei der Frage der Parteientschädigung eine Angleichung anzustreben, was durch eine analoge Anwendung der im AT für Verwaltungsgerichtsverfahren festgesetzten oberen Grenze auch bei verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren erreicht werden kann. d. Anders zu beurteilen ist dagegen die Frage, ob auch die Untergrenze von Fr. 1‘000.00, die in Art. 16 Abs. 1 AT für die Bemessung der Parteientschädigung im Verwaltungsgerichtsverfahren vorgesehen ist, im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren analoge Anwendung finden soll. Während nämlich Art. 24 VRPG im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren gerade keinen Rechtsanspruch auf Zusprache einer Parteientschädigung eröffnet (vgl. vorstehend, E. 2.2.b), sieht Art. 53 Abs. 3 VRPG einen solchen grundsätzlichen Rechtsanspruch im Verwaltungsgerichtsverfahren gesetzlich vor. Es spricht zudem systemmässig nichts dagegen, dass im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung festgelegt werden können soll, die betragsmässig unter der für verwaltungsgerichtliche Verfahren festgesetzten Grenze liegt, da ein Gerichtsverfahren in der Regel stärker formalisiert ist als das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren, was sich beim Aufwand regelmässig erhöhend auswirkt. Eine analoge Anwendung der im AT für Verwaltungsverfahren vorgesehenen Untergrenze ist daher nicht angezeigt. e. Zusammenfassend ist daher die Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich unter analoger Berücksichtigung der Ober-, nicht aber der Untergrenze, die im AT für das Verwaltungsgerichtsverfahren festgelegt ist, zu bestimmen. 2.5 Eine Parteientschädigung hat sich ausserdem schon dem Zweck nach auf jene Kosten zu beschränken, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung notwendig sind. a. Mit Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat der Gesetzgeber dieses Erfordernis der Notwendigkeit gleich mehrfach ausdrücklich erwähnt (Art. 53 Abs. 3 VRPG, Art. 23 Abs. 1 AT). Nicht direkt, aber sinngemäss ergibt sich dies auch aus Art. 24 VRPG für das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren: Unnötige Aufwendungen können nicht unter eine angemessene Entschädigung im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VRPG subsumiert werden. Die Entschädigung hat sich somit auf jene Tätigkeiten zu beschränken, welche im Rahmen der gestellten Anträge jeweils erforderlich sind (vgl. AR GVP 16/2004, Nr. 2233, E. 5). b. Werden von einer Partei Kosten für eine anwaltliche Vertretung geltend gemacht, ist zudem unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit bereits vorfrageweise zu prüfen, ob im konkreten Fall eine anwaltliche Vertretung überhaupt geboten war. In einer einzelfallweisen Beurteilung sind hierzu die Schwierigkeiten, die eine Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet, an den Fähigkeiten und den prozessualen Erfahrungen des Bürgers sowie an den Vorkehren der Behörden zu messen. Dabei ist auf die Prozesslage abzustellen, wie sie sich dem Bürger im Zeitpunkt der Kostenaufwendung bot

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58 (vgl. AR GVP 24/2012, Nr. 3581, E. 2.1). Verneint werden kann die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung namentlich in Bagatellfällen mit einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen, oder etwa in Fällen, in denen eine rechts- und sachkundige Person in eigener Sache eine verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz anruft. Dass eine anwaltliche Vertretung überhaupt unnötig gewesen sei, kann somit nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. AR GVP 16/2004, Nr. 2233, E. 5). c. Im vorliegenden Fall stellt zu Recht keine Partei in Frage, dass der Beizug eines Anwalts durch die Beschwerdeführerin nötig gewesen ist. Mit der verlangten Parteientschädigung kann die Beschwerdeführerin somit Aufwendungen, die ihr aus der Mandatierung ihres Rechtsvertreters entstanden sind, grundsätzlich geltend machen. Die analog zu beachtende Obergrenze von Fr. 10‘000.00 bzw. Fr. 15‘000.00 (vgl. dazu vorstehend, E. 2.4) wird mit dem konkret geltend gemachten Betrag von Fr. 8‘195.35 nicht überschritten. Zu prüfen bleibt, ob die geltend gemachte Entschädigung auch im Übrigen angemessen in Sinn von Art. 24 VRPG erscheint oder ob die Vorinstanz diese zu Recht auf Fr. 2‘000.00 gekürzt hat. 2.6 Um die Angemessenheit der konkret geforderten Parteientschädigung im Einzelfall beurteilen zu können, ist zunächst zu klären, welche Bemessungsmethode zur Anwendung gelangt. Die Bemessungsmethode für eine Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren bestimmt Art. 24 VRPG nicht und es fehlt eine direkt anwendbare andere einschlägige Bestimmung. Während die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei der zeitliche Aufwand entscheidend, setzte die Vorinstanz die Entschädigung als Pauschale fest. Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Auffassung, wonach die Vorinstanz gehalten wäre, von der eingereichten Honorarnote auszugehen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss dem ausgewiesenen Zeitaufwand ihres Rechtsvertreters zu einem Stundensatz von Fr. 200.00, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, zuzusprechen, insbesondere auf den Entscheid des Obergerichts vom 28. März 2012, welcher in der AR GVP 24/2012, Nr. 3581 (nachfolgend: zitierter Entscheid) auszugsweise veröffentlicht wurde. Das Obergericht nimmt das vorliegende Verfahren zum Anlass, die dort festgehaltene Rechtsprechung zu präzisieren und zu erweitern. a. Im zitierten Entscheid hatte das Obergericht erwogen, dass für eine sich in der Praxis von verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanzen zuweilen entwickelte Begrenzung der pauschal bemessenen Parteientschädigung auf Fr. 2‘000.00 bis Fr. 3‘000.00 keine gesetzliche Grundlage existiere (zitierter Entscheid, E. 2.4). Daran ist festzuhalten. Es gibt im kantonalen Recht (nach wie vor) keine Bestimmung, die eine schematische Begrenzung der Entschädigung auf eine Obergrenze von maximal Fr. 3‘000.00 begründen könnte. Dem ausdrücklichen Erfordernis von Art. 24 VRPG, eine angemessene Entschädigung für das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren festzulegen,

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59 könnte zum Vornherein nur beschränkt entsprochen werden, würde die Obergrenze für eine Entschädigung generell bei Fr. 2‘000.00 bis Fr. 3‘000.00 angesetzt, da ein solch enger Rahmen keine grossen Differenzierungen mit Bezug auf den jeweiligen Einzelfall ermöglichen würde. Präzisierend ist anzuführen, dass zwar nach wie vor ein gesetzlich festgelegter oberer Rahmen für die Festlegung von Parteientschädigungen in verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren fehlt (zitierter Entscheid, E. 2.4), es aber gute Gründe gibt, die für Verwaltungsgerichtsverfahren im AT festgelegte obere Grenze der Honorarpauschale analog zu berücksichtigen (vgl. vorstehend, E. 2.4). Diese analoge Anwendung der Honorarpauschale und ihrer Obergrenze von Fr. 10‘000.00 (in aufwändigen Verfahren Fr. 15‘000.00) gemäss Art. 16 AT bietet den verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanzen in der Regel einen genügend grossen Spielraum, um im Einzelfall dem Erfordernis nach einer angemessenen Entschädigung gerecht zu werden. b. Im erwähnten Entscheid hat das Obergericht ausserdem erwogen, die verwaltungsinterne Rekursinstanz habe „bei der Bemessung der Parteientschädigung grundsätzlich von dem mit der eingereichten Kostennote ausgewiesenen tatsächlichen Stundenaufwand auszugehen“ (zitierter Entscheid, E. 1.3.6). Auch dies ist im Grundsatz zu bestätigen und wie folgt zu präzisieren: Zunächst ist klarzustellen, dass im hier in Frage stehenden verwaltungsrechtlichen Instanzenzug es nicht zwingend vorgeschrieben ist, dass eine entschädigungsberechtigte Partei eine zeitlich spezifizierte Kostennote einreicht. Reicht jedoch eine Partei eine Kostennote ihres Rechtsvertreters ein, aus welcher ersichtlich ist, wie viele Stunden der Rechtsvertreter für seine Bemühungen aufgewendet hat, so kann dieser Zeitaufwand nicht einfach ausser Acht gelassen werden, wenn es um die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung im Sinn von Art. 24 VRPG geht. Unter Vorbehalt der objektiven Erforderlichkeit der anwaltlichen Bemühungen generell und im Einzelnen bezüglich der konkret getätigten Bemühungen ist ein Honorar zum Vornherein nur dann angemessen, wenn damit der Aufwand des Rechtsvertreters so abgedeckt werden kann, dass dieser über den Handlungsspielraum verfügt, den er zur wirksamen Ausübung seines Mandats benötigt. Dies ergibt sich schon aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV. Diese Garantien gelten nicht nur für die Verfahren vor Gerichtsinstanzen, sondern auch im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren, wobei bei der Konkretisierung der Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil BGer 1C_159/2014, E. 4.1 in fine). So sind die verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanzen bei der Festlegung einer Parteientschädigung insbesondere an die allgemeinen Grundsätze der Willkürfreiheit und Rechtsgleichheit gebunden. Eine angemessene Entschädigung ist beispielsweise auch bei der Honorierung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Strafprozess festzulegen. Das Willkürverbot würde dort gemäss bundesge-

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60 richtlicher Rechtsprechung verletzt, wenn die zugesprochene Entschädigung weder die Selbstkosten des Rechtsvertreters zu decken, noch ihm einen mehr als bloss symbolischen Verdienst zu gewährleisten vermag (vgl. dazu BGE 141 I 124 E. 3.1 f.). Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der Festlegung einer angemessenen Entschädigung an eine anspruchsberechtigte Partei im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren nach Art. 24 VRPG zu beachten. c. Besteht ein gewisser Rahmen, innerhalb dessen die Parteientschädigung festzulegen ist – wie dies im AT für Verwaltungsgerichtsverfahren und durch analoge Anwendung der dort festgehaltenen Obergrenzen auch im verwaltungsinternen Verfahren der Fall ist – so kann die Beachtung des Willkürverbots im konkreten Einzelfall sogar ausnahmsweise dazu führen, das Honorar ausserhalb des grundsätzlich vorgesehenen Rahmens festzulegen. Art. 2 Abs. 3 AT sieht für diesen Fall ausdrücklich vor, dass von der im AT vorgesehenen Entschädigung abgewichen werden kann, „wenn sie in einem krassen Missverhältnis zu den geleisteten Bemühungen [steht].“ Wird der obere Rahmen in Art. 16 AT für die Festlegung der Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren analog angewendet, ist es nur konsequent, auch die in Art. 2 Abs. 3 AT vorgesehene Ausnahmebestimmung analog zu beachten. Im vorliegenden Fall wird zwar der obere Rahmen für eine Parteientschädigung nach Art. 16 AT analog mit der beantragten Entschädigung im Betrag von Fr. 8‘195.35 nicht überschritten. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, es sei vom in der Kostennote ausgewiesenen Zeitaufwand auszugehen, um die im Sinn von Art. 24 VRPG angemessene Entschädigung festzulegen. Die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 3 AT hat namentlich dann Bedeutung, wenn das Honorar gemäss AT grundsätzlich nach Streitwert oder als Pauschale festzulegen ist. Selbst in diesen Fällen kann also der Zeitaufwand der entschädigungsberechtigten Partei bzw. deren Rechtsvertreter nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn die Entschädigung als solche nicht durch blosse Multiplikation eines gewissen Stundensatzes mit den aufgewendeten Anwaltsstunden festzusetzen ist. d. Da Art. 24 Abs. 1 VRPG lediglich von einer angemessenen, nicht aber einer vollen Entschädigung spricht, liegt die konkrete Festlegung der Entschädigung naturgemäss im (weiten) Ermessen der Rechtsmittelinstanz. Liegt eine zeitlich spezifizierte Kostennote vor, ist die angemessene Entschädigung ausgehend vom ausgewiesenen Aufwand festzulegen. Aus Art. 24 Abs. 1 VRPG lässt sich aber nicht ableiten, dass das Honorar ausschliesslich nach dem geltend gemachten Zeitaufwand zu bemessen wäre. Über die Bemessungsart der Entschädigung – nach Zeitaufwand oder pauschal – lässt sich aus Art. 24 Abs. 1 VRPG gerade nichts ableiten. Anders sieht die Rechtslage mit Bezug auf das Verwaltungsgerichtsverfahren aus: Art. 16 AT sieht dort ausdrücklich die pauschale Honorarbemessung vor. Es lassen sich kaum Gründe finden, im vorgelagerten verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren in

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61 Abweichung von diesem System davon auszugehen, die Honorarbemessung habe einzig nach dem Zeitaufwand zu erfolgen. Auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid ist nicht so zu verstehen. Das Obergericht wies bereits in diesem Entscheid darauf hin, dass in Konstellationen, in denen die anwaltlich vertretene Partei auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet, ihr nach pflichtgemässem Ermessen eine dem konkret erforderlichen Aufwand entsprechende pauschale Parteientschädigung zuzusprechen ist (E. 1.3.6). Wird ein Honorar pauschal festgelegt, so schliesst dies somit die Berücksichtigung des konkret erforderlichen Aufwands gerade nicht aus. Die verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz hat eine nach zeitlichem Aufwand abgerechnete Kostennote selbstverständlich nicht unbesehen direkt zu übernehmen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin war das auch in dem von ihr zitierten Entscheid nicht der Fall. Es ist daher angezeigt, sowohl die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 AT einerseits, wonach das Honorar vor Verwaltungsgericht grundsätzlich als Pauschale festzulegen ist, als auch die Bestimmung von Art. 17 AT andererseits, welcher für das Verwaltungsgerichtsverfahren die wichtigsten Bemessungskriterien zur Festlegung der Entschädigung ausdrücklich anführt – Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeit des Falls und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten –, bei der Honorarbemessung im verwaltungsinternen Verfahren analog anzuwenden. e. In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer – wie im vorliegenden Fall – eine nach Zeitaufwand spezifizierte Kostennote eingereicht und die Beschwerdeführer rügten – ebenfalls wie im vorliegenden Fall – dass anstelle der Zusprache einer Parteientschädigung im Umfang dieser Kostennote stattdessen eine niedrigere Pauschalentschädigung zugesprochen wurde. Das Obergericht wies in E. 3.1 seines Entscheids darauf hin, dass im Zusammenhang mit einem vom Rechtsvertreter ausgewiesenen Stundenaufwand nicht beliebig von den Stundensätzen in Art. 19 AT und namentlich nicht vom Tarif in Art. 24 Abs. 1 AT nach unten oder oben abgewichen werden dürfe, da diese Stundenansätze die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei widerspiegelten. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters angesichts von Selbstkosten zwischen Fr. 115.00 und Fr. 150.00 pro Stunde in der Grössenordnung von Fr. 180.00 pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer bewegen müsse, um einen bescheidenen Verdienst zu ermöglichen, sprach sich das Obergericht im erwähnten Entscheid dafür aus, das in Art. 19 Abs. 1 AT festgelegte mittlere Honorar von Fr. 200.00 auch für das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren anzuwenden (E. 3.3 f.). Dieser Hinweis ist so zu verstehen, dass der zeitliche Aufwand, den ein Rechtsvertreter angibt (immer vorausgesetzt, dieser Aufwand war sachgerecht und notwendig) grundsätzlich mittels eines Stundensatzes von Fr. 200.00 zu multiplizieren ist, um den der beschwerdeführenden Person für Anwaltskosten entstandenen Aufwand in angemessener Weise abzudecken.

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62 Welchen Stundensatz der Anwalt tatsächlich gegenüber seiner Klientschaft verrechnet, interessiert nicht, da Art. 24 VRPG ausdrücklich von einer angemessenen Entschädigung spricht. Werden die Aufwendungen somit in einem ersten Schritt ausgehend von den ausgewiesenen Anwaltsstunden ermittelt, so ist die bisherige Rechtsprechung zu bestätigen, wonach ein Stundensatz von bis zu Fr. 200.00 als angemessen zu betrachten ist. f. Das bedeutet jedoch nicht, dass im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren die Parteientschädigung immer so festzusetzen ist, dass die in einer Kostennote ausgewiesenen, als notwendig erachteten Anwaltsstunden mit einem Stundensatz von Fr. 200.00 multipliziert werden. Es ist zu betonen, dass eine anwaltlich vertretene Partei nicht zwingend gehalten ist, eine zeitlich spezifizierte Kostennote einzureichen. Aber auch in diesem Fall ist die aufgewendete Zeit nicht das einzige Kriterium, das bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu beachten ist. So sind im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren sämtliche in Art. 17 Abs. 2 AT genannten Kriterien bei der Festlegung der Parteientschädigung analog zu berücksichtigen. Dazu gehören somit namentlich Art und Umfang der Bemühungen, welche sich nicht zwingend aus einer zeitlich spezifizierten Kostennote, sondern ebenso aus dem Umfang und Inhalt der eingereichten Rechtsschriften ableiten lassen. Ein weiteres wichtiges Kriterium zur Festlegung der Parteientschädigung bildet zudem die Schwierigkeit des Falls. Darüber hinaus sieht Art. 17 Abs. 2 lit. c AT vor, dass auch den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten Rechnung zu tragen ist. Unabhängig davon, ob eine zeitlich spezifizierte Kostennote eingereicht wird oder nicht, sind somit innerhalb des durch die analoge Anwendung von Art. 16 Abs. 1 AT nach oben begrenzten Rahmens von der verwaltungsinternen Vorinstanz Fallgruppen zu bilden, anhand derer in einem ersten Schritt die Grössenordnung der angemessenen Entschädigung bestimmt werden kann. Die jeweilige Rechtsstreitigkeit kann insbesondere je nach den sich stellenden Rechtsfragen (eine / mehrere / einfache / mittlere / schwierige) und je nach dem Umfang der zu studierenden Akten und Eingaben (unterdurchschnittlich / durchschnittlich / überdurchschnittlich) einer Fallgruppe zugeordnet werden. Für jede dieser Fallgruppen ist eine gewisse Bandbreite zu ermitteln, innerhalb derer auch in vergleichbaren Fällen eine angemessene Entschädigung für die erforderlichen Aufwendungen und Kosten liegt. Mit einer Entschädigung innerhalb der jeweiligen Bandbreite soll im Regelfall der erforderliche zeitliche Aufwand eines Rechtsvertreters, verrechnet zu dem als angemessenen betrachteten Stundensatz von bis zu Fr. 200.00, gedeckt werden können. Liegt nun die mit einer Kostennote nach Zeitaufwand abgerechnete Entschädigung bei Berücksichtigung eines Stundensatzes von bis zu Fr. 200.00 innerhalb der auf den konkreten Fall anwendbaren Bandbreite für eine angemessene Entschädigung, wird die verwaltungsinterne Vorinstanz – wie dies im Übrigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren üblich ist – regelmässig den konkret von der beschwerdeführenden Person geltend ge-

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63 machten Aufwand (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als Entschädigung zusprechen, da bei konkreter Bezifferung der Entschädigungsforderung kein Anlass besteht, vom geltend gemachten Betrag abzuweichen, solange der vom Rechtsvertreter ausgewiesene Zeitaufwand der Schwierigkeit des Prozessthemas gerecht wird und der Zeitaufwand zu einem Stundensatz von bis zu Fr. 200.00 multipliziert wird. Wird die Entschädigungsforderung dagegen nicht betragsmässig spezifiziert, so liegt es im pflichtgemässen Ermessen, innerhalb der anwendbaren Bandbreite die dem Einzelfall angemessene Honorarpauschale festzulegen. g. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es konsequent und sachgerecht erscheint, die im AT für das Verwaltungsgerichtsverfahren vorgesehene Entschädigungsordnung analog auch im verwaltungsinternen Verfahren zu berücksichtigen, um eine angemessene Parteientschädigung im Sinn von Art. 24 VRPG festzulegen. Dies bedeutet namentlich, dass zwar der – entweder konkret bezifferte oder mutmasslich erforderliche – Zeitaufwand eines Rechtsvertreters mitzuberücksichtigen ist, dieser aber nach Art. 17 Abs. 2 AT nicht das einzige Kriterium darstellt, um eine angemessene Entschädigung festzulegen. Weist ein Rechtsvertreter seinen zeitlichen Aufwand aus, so ist davon auszugehen, dass mit einem Stundensatz von bis zu Fr. 200.00 eine angemessene Deckung der Anwaltskosten möglich ist. OGP, 15.11.2016 3679 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Die Eingrenzung gemäss Art. 74 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) ist zeitlich zu befristen. Bei deren räumlicher Ausdehnung ist der Schutz des Familien- und Privatlebens zu beachten. Aus den Erwägungen: 2.1 Die Vorinstanz grenzte den Beschwerdeführer auf das Gebiet der Gemeinden T., B. und S. ein und griff dadurch in seine verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 85 f.). Anzumerken ist, dass dieses Grundrecht allen natürlichen Personen zusteht und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (Müller/Schefer, a.a.O., S. 84). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).

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