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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 27.10.2016 OG ARGVP 2016 3676

27. Oktober 2016·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,972 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3676 3676 Strassen- und Erschliessungsrecht. Strassenneugestaltung. Bei einer Strassenpflästerung wird dem Vorsorgeprinzip durch eine Verkehrsbeschrän-kung in Form einer Temporeduktion Rechnung getragen. Pflicht zur

Volltext

B. Gerichtsentscheide 3676

46 3676 Strassen- und Erschliessungsrecht. Strassenneugestaltung. Bei einer Strassenpflästerung wird dem Vorsorgeprinzip durch eine Verkehrsbeschränkung in Form einer Temporeduktion Rechnung getragen. Pflicht zur materiellen Koordination mit Lärmschutzmassnahmen. Rechtsverschreibung als Widmung zum Gemeingebrauch. Aus der Widmung ergibt sich keine Duldungspflicht der Grundeigentümer, eine Neugestaltung ihres Strassenstücks durch das Gemeinwesen zu dulden. Aus den Erwägungen: 5.2 Dessen ungeachtet stellt sich aber noch die Frage, ob gestützt auf das Vorsorgeprinzip als weitere Stufe zur weitergehenden Lärmreduktion vorsorglich auf die Pflästerung zugunsten der unbestritten lärmärmeren Asphaltierung verzichtet werden muss (für den bislang bekiesten Dorfplatz ist seitens der Beschwerdeführer keine Asphaltierung, sondern das Beibehalten der Bekiesung beantragt): Im Sinne des im Umweltschutzgesetz verankerten Vorsorgeprinzips (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) schreibt Art. 8 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) zusätzlich vor, dass die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. […] 5.3 Die Beschwerdeführer machen grundsätzlich zu Recht geltend, das Vorsorgeprinzip sei auch hinsichtlich der Pflästerung anwendbar. Dies hat indessen nicht notwendigerweise einen Verzicht auf die Pflästerung zur Folge. Nach der Rechtsprechung (BGE 127 II 306 E. 8) lässt sich nämlich aus dem Vorsorgeprinzip nicht ableiten, die von einer Anlage betroffenen Anwohner hätten überhaupt keine Belastung hinzunehmen. Das Vorsorgeprinzip hat hinsichtlich der Einwirkungen nicht zwingend eliminierenden Charakter, leistet aber einen Beitrag zu deren Begrenzung. Gehen die zu bekämpfenden Emissionen indessen nicht von einem Unternehmen, sondern von einem lärmerzeugenden öffentlichen Werk wie namentlich einer Strassenbaute aus, ist nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit, sondern "bloss" die Verhältnismässigkeit allfälliger zusätzlicher Lärmschutzvorkehren zu prüfen. Über das richtige Mass von lärmbegrenzenden Vorkehren ist in diesen Fällen anhand einer Interessenabwägung zu befinden, in die einerseits das Ruhebedürfnis der beschwerdeführenden Anwohner und anderseits das Interesse der öffentlich-rechtlichen Träger (vorliegend Kanton und Gemeinde) daran einbezogen werden muss, auch in Zukunft die geänderte Infrastruktur (Dorfplatz, Kreuzung der vier Kantonsstrassen, S.-Strasse als öffentlich gewidmete Strasse im privaten Eigentum) ihrem Zweck entsprechend unter annehmbaren Bedingungen zu benutzen (vgl.

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47 BGE 127 II 306 E. 8). Soweit die geänderte Anlage vorliegend der Erschliessung des geschützten Ortsbildes von nationaler Bedeutung, öffentlicher Bauten (Kirche, kantonale Gerichte, kommunale und kantonale Verwaltung), des Gasthauses K. (Hotel/Restaurant) und anderer zonenkonformer Bauten dient, sind die öffentlichen oder privaten Interessen auch dieser Anstösser mit abzuwägen, und zwar auch insofern, als diese dem Ruhebedürfnis der beschwerdeführenden Anstösser entgegenstehen. 5.4 Dem Vorsorgeprinzip ist vorliegend in der Tat schon durch die erwähnte Reduktion des Tempos auf 30 km/h auf den Kantonsstrassen (provisorisch) sowie auf 20 km/h auf der S.-Strasse und auf dem Dorfplatz (je definitiv) Rechnung getragen worden. Daran ändert nichts, dass die Temporeduktion auf der Kantonsstrasse derzeit erst provisorisch angeordnet ist, denn diese soll mit der Rechtskraft des vorliegend strittigen Gesamtprojekts in eine definitive Signalisation umgewandelt werden. Darauf sind Kanton und Gemeinde zu behaften. Dass diese Temporeduktionen auch aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet worden sind, hindert im Ergebnis keineswegs, dass damit zugleich auch eine hörbare und damit wesentliche Lärmreduktion einhergeht, die dem Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer auf Dauer zu Gute kommt. Bei einer Reduktion von 50 km/h auf 30 km/h wird nämlich die Lärmminderung auf bis zu 3 Dezibel (dB) für den Mittelungspegel veranschlagt (so in: Publikation der Eidg. Kommission für Lärmbekämpfung, einsehbar unter www.cerclebruit.ch, Rubrik Vollzugsordner/3 Strassenlärm/3.18 Geschwindigkeitsbegrenzung, S. 22 Ziff. 4.6). Daher ist auch für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die – wie erwähnt – bei 1–3 dB liegende Hörbarkeitsschwelle überschritten wird und somit durch die Temporeduktionen im Ergebnis durch die so geänderte ortsfeste Anlage eine im Sinne des Vorsorgeprinzips massgebliche Lärmreduktion resultiert. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf das Vorsorgeprinzip allfälligem Lärm noch anderweitig Rechnung zu tragen ist. 5.5 Dass der Immissionsgrenzwert (IGW) von 65 dB am Tag entlang der Kantonsstrasse in fünf Fällen bereits heute überschritten ist (Beschwerdeführer), hat einerseits nach der oben erwähnten Rechtsprechung zum Vorsorgeprinzip, und anderseits gestützt auf Art. 10 Abs. 1 LSV nicht notwendigerweise einen Verzicht auf die dort geplante Pflästerung zur Folge: Die Pflästerung wurde dort als Ergebnis des ersten Auflageverfahrens bereits in ihrer Länge reduziert. Sodann kann ein Überschreiten der IGW dort nach dieser Bestimmung im Einzelfall toleriert werden, wenn die IGW im Rahmen einer Sanierung mit bauseitigen Massnahmen eingehalten werden können (Art. 10 Abs. 1 LSV) oder wenn auf solche Schallschutzmassnahmen aus den in Art. 10 Abs. 3 LSV genannten Gründen (u.a. Ortsbildschutz) verzichtet werden kann. Die Vorinstanz hielt zur Klarstellung nach den Akten zutreffend fest, dass die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer, welche ja auch an einer dem Gemeingebrauch gewidmeten, aber vergleichsweise wenig befahrenen

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48 Strasse im privaten Eigentum liegt (Parz. Nr. X), selber nicht zu den fünf grundsätzlich sanierungspflichtigen Liegenschaften entlang der Kantonsstrasse gehört, da auf Parz. Nr. X die IGW durchwegs eingehalten sind. Hingegen ist für die fünf sanierungspflichtigen Liegenschaften gemäss Programmvereinbarung 2016–18 der Kanton als Strasseneigentümer zur Ausarbeitung von Lärmsanierungsprojekten verpflichtet. Dass diese Sanierung(en) völlig unabhängig vom vorliegend strittigen Gesamtprojekt seien (Vorinstanz), trifft indessen nur in formeller Hinsicht zu. Zwar wird der Kanton die Sanierung an diesen fünf Liegenschaften selbstredend nur unter Einbezug der betreffenden Liegenschaftseigentümer und damit in einem separaten Verfahren anordnen können (rechtliches Gehör). Weil indessen – wie sich nachfolgend noch bestätigen wird – die vorliegend strittige Pflästerung im Bereich der sanierungspflichtigen Kantonsstrasse bzw. der fünf sanierungspflichtigen Liegenschaften auch im Interesse des Ortsbildschutzes erfolgt, besteht ein enger Sachzusammenhang zur per 2016–18 programmierten Lärmsanierung, namentlich wenn sich die Frage stellen sollte, ob in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit. b LSV im Interesse des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege an den betroffenen fünf Bauten auf Schallschutzmassnahmen verzichtet werden kann. Daraus erwächst vorliegend lediglich, aber immerhin eine Pflicht zur materiellen Koordination dieser zwei raumwirksamen Aufgaben des Kantons (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 42 Strassengesetz [StrG; bGS 731.11] i.V.m. Art. 98 Abs. 1 BauG). Deshalb ist der Kanton als Strasseneigentümer für den Bereich der sanierungspflichtigen fünf Liegenschaften mittels Auflage zu verpflichten, die bauseitige Lärmsanierung (Fenster) spätestens zusammen mit der Pflästerung des betreffenden Abschnitts der Kantonsstrasse zu vollenden bzw. für deren Vollendung besorgt zu sein. Vorbehalten bleibt im Einzelfall eine Dispensation dieser Liegenschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 3 LSV. Damit hat es koordinations-, lärm- und umweltschutzrechtlich für das vorliegende Verfahren sein Bewenden (Art. 3 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 StrG); die Beschwerdeführer können daraus auch für die sanierungspflichtigen Teile der Kantonsstrasse keinen Verzicht auf die strittige Pflästerung ableiten. […] 7.1 Gemäss dem aufgelegten Projekt soll der bislang geteerte und als Strasse genutzte Teil der Parz. Nr. X in die Pflästerung der S.-Strasse einbezogen werden. Wie oben bereits festgestellt, lastet auf diesem Teil der Parz. Nr. X nach der Rechtsverschreibung von 1946 eine öffentliche Fahrstrasse in einer Breite von 4.70 m, und insoweit sind entsprechend auch die zivilrechtlichen Abwehrrechte eingeschränkt. Weil diese Verschreibung damals von der Gemeindebehörde mitunterzeichnet wurde, gilt die Strasse im privaten Eigentum seither in dieser Breite nach Art. 2 Abs. 2 StrG als dem Gemeingebrauch gewidmet; nach Art. 1 Abs. 1 StrG gilt sie damit als öffentliche Strasse und diese fällt als solche in dessen Geltungsbereich. Nach Ziff. 2 der Rechtsverschreibung sind die jeweiligen Grundeigentümer zum Unterhalt der öffentli-

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49 chen Fahrstrasse verpflichtet. Daran hat Art. 51 Abs. 1 StrG nichts geändert, denn auch demnach werden öffentliche Strassen im privaten Eigentum durch die Grundeigentümer unterhalten [die davon statuierte Ausnahme für den Winterdienst gilt nur für (Fuss-)Wege, nicht jedoch für (Fahr-)Strassen]. Welchen Belag die Strasse 1946 aufwies und weiterhin aufweisen soll, ist der Rechtsverschreibung nicht zu entnehmen. Mangels einer ausdrücklichen servitutarischen Festlegung ist mit den Beschwerdeführern davon auszugehen, dass diese im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nicht verpflichtet sind, die heute geteerte Strassenfläche auf ihre Kosten mit der strittigen Pflästerung zu versehen. Aus dem gleichen Grund ist ferner davon auszugehen, dass sie servitutarisch auch nicht dazu verpflichtet sind, den Ersatz des Teerbelages auf ihrer Parzelle – ohne ihre Zustimmung – zu dulden, selbst wenn die Pflästerung auf Kosten beispielsweise der Gemeinde eingebaut würde. Dasselbe ergibt sich sinngemäss auch aus Art. 36 Abs. 2 StrG, der in anderem Zusammenhang für öffentliche Strassen im privaten Eigentum ebenfalls die Zustimmung aller Grundeigentümer voraussetzt. Entscheidend ist aber ohnehin, dass Art. 44 StrG unter dem Titel Landerwerb für alle öffentlichen Strassen bestimmt, dass das für den Strassenbau benötigte Land sowie die übrigen Rechte in erster Linie freihändig, ansonsten durch Landumlegung oder durch Enteignung zu erwerben sind. Nachdem es vorliegend erklärtermassen an der Zustimmung der Beschwerdeführer zur projektierten Pflästerung und zu einer freihändigen Abtretung ihrer Parzelle oder sonstiger Rechte daran fehlt (und die Verschreibung von 1946 keine servitutarische Duldung der Pflästerung beinhaltet), bleibt festzustellen, dass das aufgelegte Projekt auch keine Landumlegung vorsieht. Unter diesen Umständen kann auf Parz. Nr. X die oben als recht- und verhältnismässig erkannte Pflästerung nur realisiert werden, wenn mit dem Projekt auch ein formelles Enteignungsverfahren eingeleitet worden wäre, mit dem Ziel, entweder den für die Pflästerung beanspruchten Boden oder wenigstens eine Dienstbarkeit zu Lasten der Parz. Nr. X zugewiesen zu erhalten, welche die Beschwerdeführer als Grundeigentümer zur Duldung der Pflästerung verpflichtet. Der Landerwerbsplan, welcher mit dem Gesamtprojekt aufgelegt wurde, sieht weder zugunsten der Gemeinde noch des Kantons eine Bodenabtretung oder die Abtretung einer solchen Dienstbarkeit zulasten der Parz. Nr. X vor. Auch eine nach Art. 37 Abs. 3 StrG zur Einleitung des Enteignungsverfahrens erforderliche persönliche Anzeige an die Adresse der Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig; die Beschwerdeführer bestreiten denn auch ausdrücklich, je eine solche Anzeige erhalten zu haben. 7.2 Nach Art. 39 Abs. 3 StrG kann mit der Einsprache nebst dem aufgelegten Projekt auch die Zulässigkeit der Enteignung und deren Umfang angefochten werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Enteignungsverfahren überhaupt mit schriftlicher Anzeige eingeleitet worden ist (Art. 37 Abs. 3 StrG) und ferner, dass mit dem aufgelegten Projekt auch Art und Umfang der Ent-

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50 eignung in einem Landerwerbsplan festgelegt wurde. Weder das eine noch das andere wurde bislang für Parz. Nr. X veranlasst. Somit kann im vorliegenden Verfahren über die (von den Beschwerdeführern bestrittene) Zulässigkeit der noch nicht einmal eingeleiteten Enteignung nicht geurteilt werden; auf die diesbezüglichen Rügen kann derzeit nicht eingetreten werden. Hingegen ist im Rahmen der beantragten Rückweisung lediglich, aber immerhin festzustellen, dass es für die Realisierung der auch auf Parz. Nr. X als rechtund verhältnismässig erkannten Pflästerung noch der Einleitung einer formellen Enteignung durch das dafür zuständige Gemeinwesen bedarf (um sich die dort zur Pflästerung erforderlichen, aber voraussichtlich nicht freihändig erhältlichen dinglichen Rechte abtreten zu lassen). Weil das Gesamtprojekt jedoch weit überwiegend nicht die Parz. Nr. X, sondern Flächen im Eigentum des Kantons, der Gemeinde sowie der dem Vorhaben vertraglich zustimmenden Eigentümer an der S.-Strasse in Anspruch nimmt, und die Pflästerung auf jenen Flächen ohne präjudizielle Wirkung unter Auslassung der Parz. Nr. X realisiert werden kann, erweist sich die beantragte Rückweisung des Gesamtprojektes weder als notwendig noch verhältnismässig (vgl. dazu auch Art. 53 Abs. 3 Bauverordnung [BauV; bGS 721.11]): Stattdessen genügt, dass im Dispositiv festgehalten wird, es sei auf Parz. Nr. X derzeit auf die Pflästerung zu verzichten, es sei denn, deren Grundeigentümer stimmen einer solchen in einer (auch die Kosten der Erstellung und des Unterhalts der Pflästerung regelnden) Vereinbarung zu oder diese seien in einem noch einzuleitenden Enteignungsverfahren zur Bodenabtretung oder durch eine Dienstbarkeit zur Duldung der Pflästerung verpflichtet worden. OGer, 27.10.2016 3677 Nutzungsplanverfahren. Schutzwürdigkeit einer historisch wertvollen Einzelbaute. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Kulturobjekts überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse der Gesuchsteller. Die Beibehaltung des Schutzes erweist sich als verhältnismässig. Aus den Erwägungen: 3.2 Der Natur- und Heimatschutz fällt nach Art. 78 Abs. 1 der BV in die Regelungskompetenz der Kantone. Daran ändert auch Art. 17 Abs. 1 lit. c des RPG, wonach Schutzzonen bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler umfassen, nichts (Waldmann/Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 3 zu Art. 17; vgl. auch Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich 2008, S. 109). Es ist Sache der Kantone, den Denkmalbegriff zu umschreiben (Wald-

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