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30 mentlich für rechtskundige Personen ohne weiteres nachvollziehbar“ [...]. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Mit dem pauschalen Verweis auf die erneuten medizinischen Abklärungen erfüllte die Vorinstanz ihre aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessende Begründungspflicht nicht. Unabhängig davon, ob jemand rechtlich vertreten ist oder nicht, hat sich die Vorinstanz mit den im Einwand vorgebrachten Argumenten und Einwendungen auseinanderzusetzen. Dabei hat sie nicht auf jede einzelne tatbeständliche Behauptung und jeden einzelnen rechtlichen Einwand ausdrücklich einzugehen, sondern sie kann sich selbstverständlich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil BGer 9C_711/2015, E. 1.2; je m.w.H.). Die dürftige Stellungnahme der Vorinstanz zum Einwand in der angefochtenen Verfügung genügt diesen Anforderungen aber nicht. OGer, 17.05.2016 3672 Invalidenversicherung. Die Prüfung des Rentenanspru chs hängt nicht von der Eingliederungsbereitschaft ab. Selbst wenn aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft zu schliessen ist, kann dies allein nicht dazu führen, dem Beschwerdeführer ohne weiteres jeglichen Rentenanspruch abzusprechen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer verlangte die Zusprechung einer Dreiviertelsrente der IV. Die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden argumentierten, schon allein wegen dem vom Beschwerdeführer gezeigten Verweigerungsverhalten im Rahmen der versuchten beruflichen Eingliederung sei eine wesentliche Voraussetzung für Rentenleistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt und wiesen das Rentenbegehren ab. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen: 2.5 Insoweit die Vorinstanz auf das Verweigerungsverhalten des Beschwerdeführers hinweist und anführt, schon aus diesem Grund sei eine wesentliche Voraussetzung für Rentenleistungen der Invalidenversicherung ohnehin gar nicht erfüllt, so ist in der Tat aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft zu schliessen. Dies allein kann aber nicht dazu führen, dem Beschwerdeführer ohne weiteres jeglichen Rentenanspruch abzusprechen.
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31 a. Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 2 IVG), wozu insbesondere auch die Massnahmen beruflicher Art zählen. Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht vor, dass dann, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, widersetzt oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt, ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können. Vorausgesetzt ist in formeller Hinsicht grundsätzlich ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Januar 2014 auf seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hingewiesen. Ob damit die Anforderungen an das von Art. 21 Abs. 4 ATSG geforderte Mahn- und Bedenkzeitverfahren erfüllt sind, kann letztlich offengelassen werden. Bei fehlendem Eingliederungswillen – wovon aufgrund des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens ohne weiteres ausgegangen werden durfte – können nämlich die beruflichen Massnahmen ohne Einhaltung des Mahn- und Bedenkverfahrens eingestellt werden (vgl. dazu Urteil BGer 8C_569/2015, E. 5.1, m.w.H.). Eine Verweigerung von Rentenleistungen mit der blossen Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten bei der beruflichen Eingliederung verletzt, kommt hingegen nicht in Frage. b. Wenn der Versicherungsträger gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG Leistungen kürzt oder verweigert, so geschieht dies nämlich nicht als Straffunktion. Es handelt sich vielmehr um eine versicherungsrechtliche Sanktion zur Wiederherstellung des durch das Verhalten des Versicherten gestörten Gleichgewichts in der Risikoverteilung (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Zürich 2014, N 11 zu Art. 7–7b). Die fehlende Eingliederungsbereitschaft wirkt sich zwar unter Umständen entscheidend bei der Festlegung des zumutbaren Invalideneinkommens im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs aus (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 28 zu Art. 7–7b), indem dort zur Ermittlung des Invalideneinkommens unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die Hilfe der beruflichen Eingliederung in Anspruch nimmt oder nicht, auf das medizinisch zumutbare Arbeitspensum abgestellt wird, auch wenn dieses mangels Eingliederungswillen tatsächlich gar nicht erreicht wird. So weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin: „Für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird“ [...]. Eine Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung mangels Eingliederungsbereitschaft kann sich aber schon aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips immer nur
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32 auf diejenigen Leistungen beziehen, die bei Wahrnehmung der zu fordernden Schadenminderung durch die Sozialversicherung nicht zu erbringen gewesen wären. Keiner Kürzung unterliegen können mit anderen Worten jene Leistungen, welche auch bei Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht zu erbringen gewesen wären (vgl. auch Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. A., Zürich 2015, N 141 zu Art. 21, m.w.H.). c. Damit bleibt selbst dann, wenn die – zumindest bisher – offensichtlich fehlende Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Tat kein gutes Licht auf diesen wirft, der Rentenanspruch im Einzelnen zu prüfen. Die fehlende Mitwirkung bei der Eingliederung fällt dabei selbstverständlich insoweit zulasten des Beschwerdeführers, als bei der Prüfung des Rentenanspruchs davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer übe eine ihm zumutbare Leistung, welche mittels der ihm angebotenen Eingliederung erreicht werden könnte, aus. Darüber hinaus einem Leistungsansprecher eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren, welche auch bei Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten aus medizinischer Sicht gar nicht erreicht werden könnte, ist nicht zulässig. Somit bleibt es ungeachtet des bisherigen Verweigerungsverhaltens des Beschwerdeführers unentbehrlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht genauer abklärt, damit sie danach über die notwendigen Grundlagen verfügt, um über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers konkret zu befinden. [...] OGer, 17.05.2016 3673 Unfallversicherung. Zumutbarkeit einer Operation im Hinblick auf Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.00). Sachverhalt: Eine Versicherte war auf einer Eisbahn auf die Knie gefallen. Beim Versuch des Ehemanns, sie zu halten, sei ihr Arm nach hinten gerissen worden, wobei es im Schulterbereich geknallt habe und sofort ein starker Schmerz aufgetreten sei. Eine Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter zeigte eine Ruptur der Supraspinatus- und der Infraspinatussehne, jeweils ab Ansatz. Nach einer Schulterarthroskopie links mit subacromialer Dekompression und einer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion sowie einer Bizepstenodese traten trotz komplikationsloser Operation postoperativ starke, nur mittels Opioiden kontrollierbare Schmerzen auf. Danach stellte sich mit der Zeit eine Frozen Shoulder ein. Eine weitere Abklärung zeigte u.a. eine vollständig abgerissene Supraspinatussehne. Die S.-Klinik Zürich sah die Implantation einer inversen Schulterarthroplastik als einzige operative Option.