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103 3658 Urteilsdispositiv . Das Dispositiv des Urteils muss so bestimmt sein, dass es ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (Art. 238 lit. d ZPO). Aus den Erwägungen: 4. Bestimmtheit des Dispositivs 4.1 Der Berufungskläger lässt vorbringen, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht justiziabel, weil mit der Floskel „Original-Handwerkerrechnungen und entsprechender Original-Zahlungsbelege“ offen sei, von welchen Handwerkern die Rede sei. Zudem seien nebst wertvermehrenden Investitionen auch Unterhaltsarbeiten erbracht worden, die bei der Grundstückgewinnsteuer nicht abzugsfähig seien. Die Berufungsbeklagte bejaht die Justiziabilität mit dem Hinweis darauf, die Herausgabeverpflichtung beziehe sich auf die Investitionen, die der Berufungskläger in seinem von ihm aufgesetzten und unterzeichneten Papier erwähnt habe und als Ersatzforderung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor Kantonsgericht geltend mache. 4.2 Im Dispositiv des Entscheids werden die im streitigen Fall eingetretenen oder anzuwendenden Rechtsfolgen festgehalten (Laurent Kilias, Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N 9 zu Art. 238). Das Dispositiv des Urteils muss so bestimmt sein, dass es ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2013, N 13 zu Art. 238; Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 28 zu Art. 221). Der Entscheid der Vorinstanz lautet im Hauptpunkt wie folgt: „Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin bis 15.05.2015 die Original-Handwerker-Rechnungen mit den entsprechenden Original- Zahlungsbelegen betreffend die stattgefundenen wertvermehrenden Investitionen in die drei nachfolgend genannten verkauften Grundstücke in Z. herauszugeben: - Grundstück Nr. 619, 16'422 m² Wiese, Weide, geschlossener Wald, verkauft am 06.08.2009 an R. und U. für Fr. 35'000.00, - Grundstück Nr. 1742, Wohnhaus und Stall Nr. 703, Remise Nr. 1182 und 1'745 m² Umschwung, verkauft am 12.11.2010 an S. und K. für Fr. 600'000.00, - Grundstück Nr. 666, 12'126 m² Wiese, Weide und Wald, verkauft am 19.01.2012 an W. für Fr. 30'000.00.“ Der Berufungskläger hat richtig festgestellt, dass die Namen der Handwerker nicht genannt werden. Allein deshalb fehlt der Anordnung der Vorinstanz aber nicht die notwendige Klarheit. Zwar ist der Umfang bzw. die Anzahl der herauszugebenden Unterlagen nicht festgelegt. Aber es ist klar, wel-
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104 che Art von Papieren der Berufungskläger der Berufungsbeklagten übergeben muss: Es handelt sich um alle Belege, die die wertvermehrenden Investitionen in drei in Z. gelegene und namentlich bezeichnete Grundstücke betreffen. Aufgrund dieser Umschreibung ist es dem Berufungskläger oder auch einem Dritten möglich, aus einer Masse von Papieren die vom Gericht angesprochenen Unterlagen auszuscheiden. Der Hinweis des Berufungsklägers darauf, dass auch Unterhaltsarbeiten ausgeführt worden seien, verfängt nicht, weil das Kriterium „wertvermehrend“ als Anordnung des Gerichts genügend klar ist, auch wenn es in der Bestimmung im Einzelfall Grenzfälle geben kann. Diese wären vollstreckungsrechtlich in einem Zwangsverfahren aber lösbar durch den Beizug von Spezialisten. Zu hoffen ist, dass ein solches Vorgehen nicht notwendig sein wird und der Berufungskläger im Zweifelsfall eine Unterlage herausgibt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass einerseits die Herausgabe von Unterlagen nicht mit negativen Auswirkungen auf den Berufungskläger verbunden ist und andererseits der Rückbehalt von Unterlagen, die keinen materiellen Wert haben, dem Berufungskläger keinen Vorteil verschafft. OGP, 11.08.2015 3659 Vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren. Die Ausserrhoder Gerichte haben in der Vergangenheit vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren als zulässig erachtet. An dieser kantonalen Praxis wird unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung zumindest mit Bezug auf die vorsorgliche Obhutszuteilung und Besuchsrechtsregelung festgehalten. Vorsorgliche Massnahmen über die Kinderbelange im Rahmen eines Eheschutzverfahrens sind ebenfalls unter Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO zu subsumieren. Aus den Erwägungen: 1.1. Angefochten sind vorsorgliche Massnahmen, die der erstinstanzliche Richter für die Dauer des Eheschutzverfahrens angeordnet hat. Es stellen sich vorerst zwei Fragen: Zum einen diejenige nach der grundsätzlichen Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren und zum anderen, falls man die erste Frage bejaht, nach dem Rechtsmittel. Ob im Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, ist umstritten. Das Bundesgericht hat die Frage in zwei Entscheiden aus den Jahren 2014 (Urteil BGer 5A_870/2013, E. 5, in: SZZP 1/2015, S. 45 und ius.focus 3/2015, S. 22) und 2012 (Urteil BGer 5A_212/2012, E. 2.2.2, mit Hinweisen auf die Lehre, in: SZZP 1/2013, S. 27.) ausdrücklich offengelassen. Im erstgenannten Entscheid hat es am 28. Oktober 2014 mit eingeschränkter