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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 18.02.2015 OG ARGVP 2015 3646

18. Februar 2015·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,385 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3646 sung der Staatssteuerkommission nicht der Fall. Es besteht insbesondere kein Anhaltspunkt dafür, dass das in der Weisung vorgesehene System grundsätzlich untauglich wäre, weil es sich nicht an die von Rechtspre

Volltext

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59 sung der Staatssteuerkommission nicht der Fall. Es besteht insbesondere kein Anhaltspunkt dafür, dass das in der Weisung vorgesehene System grundsätzlich untauglich wäre, weil es sich nicht an die von Rechtsprechung und Gesetz geforderten Unter- und Obergrenzen des zulässigen Spielraums bei der Festlegung von Eigenmietwerten halten würde. Das System der Eigenmietwertbestimmung, wie es im Kanton Appenzell Ausserrhoden gestützt auf die Weisung der Staatssteuerkommission praktiziert wird, ist eine von verschiedenen Möglichkeiten, um den Eigenmietwert bei einem Mangel an konkreten Vergleichsmietzinsen festzusetzen. Solange der Beschwerdeführer keine konkreten, genügend substantiierten Gründe vorbringt, die geeignet sind, den ihm gestützt auf die Weisung der Staatssteuerkommission veranlagten Eigenmietwert im konkreten Fall in ernsthafte Zweifel zu ziehen, besteht kein Grund, die Vorinstanz zu verpflichten, den Eigenmietwert anders festzulegen, als sie dies üblicherweise im Rahmen der Massenveranlagung macht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der veranlagte Eigenmietwert im konkreten Fall tatsächlich höher als der anzunehmende Marktmietwert wäre. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder aufzuzeigen, dass die Lösung der Vorinstanz zur Ermittlung des Eigenmietwerts im Allgemeinen unhaltbar oder willkürlich wäre, noch bringt er genügend substantiierte Gründe vor, um den ihm konkret veranlagten Eigenmietwert in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. OGer, 13.05.2015 3646 Unfallversicherung. Es besteht naturgemäss kein Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Gutachterbestellung. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer rügt, die Suva habe sich zunächst über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung mit ihm zu einigen. Das Obergericht weist die Beschwerde ab, weist aber darauf hin, dass eine Praxisänderung der Vorinstanz begrüssenswert wäre.

Aus den Erwägungen: 2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf den Grundsatzentscheid BGE 137 V 210 und geht unter Hinweis darauf und auf weitere Rechtsprechung davon aus, dass über die Gutachtenseinholung zwingend ein

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60 Einigungsversuch zu erfolgen habe. In der Vorgehensweise der Vorinstanz könne aber nicht ansatzweise ein solcher Einigungsversuch gesehen werden. In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht – in einer invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheit – im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) erwogen, nach Möglichkeit sollten sich IV-Stelle und versicherte Person über die Vergabe des Auftrages zur Begutachtung einigen (E. 3.1.3.3) bzw. es sei zunächst das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen (E. 3.4.2.6); kommt keine Einigung zustande, sei die Begutachtung durch eine anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7). In BGE 138 V 318 hat das Bundesgericht entschieden, diese Rechtsprechung solle auch im Bereich der Unfallversicherung gelten, d.h. auch im unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren sei bei Uneinigkeit über die Vergabe des Begutachtungsauftrags eine anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen; für die vorgängig zu wahrenden Mitwirkungsrechte seien die in BGE 137 V 210 diskutierten Modalitäten sinngemäss anwendbar (E. 6.1.3 f.). Es ist anzumerken, dass sich das Verfahren der Invalidenversicherung gemäss aktuellem Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung von demjenigen der Unfallversicherung in einem wesentlichen Punkt unterscheidet. Im Bereich der Invalidenversicherung gelten nämlich, anders als für die Unfallversicherung, mit der Einführung des seit 1. März 2012 gültigen Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) weitergehende konkrete Bestimmungen zur Gutachtensvergabe als der allgemein im Sozialversicherungsrecht geltende Art. 44 ATSG. Nach Art. 72bis IVV haben polydisziplinäre medizinische Gutachten bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat; die Vergabe der Aufträge hat zwingend nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bleibt aufgrund dieser Verordnungsbestimmung bei polydisziplinären Gutachten im invalidenversicherungsrechtlichen Bereich für eine einvernehmliche Benennung der Experten kein Raum mehr. Das Bundesgericht hat erwogen, zwar könnte eine einvernehmliche Einigung im Einzelfall grundsätzlich geeignet sein, die Akzeptanz bei den Versicherten zu erhöhen. Dies sei indes kein Grund, von der zufallsbasierten Zuweisung abzusehen oder nur dann auf diese zurückzugreifen, wenn eine Einigung der Parteien auf eine Gutachterstelle misslinge. Die Gutachterwahl habe bei polydisziplinären Gutachten vielmehr immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 140 V 507 E. 3.2.1, m.w.H.). Aus diesem Entscheid geht hervor, dass Konsensbestrebungen auch im Bereich der Invalidenversicherung nicht hinfällig geworden sind mit der Einführung der Zufallsvergabe von Gutachten (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1: die Beteiligten sollen sich mit Einwendungen auseinandersetzen, welche sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben), aber gleichzeitig hat das Bundesgericht auch klargestellt, dass keine Partei – we-

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61 der die versicherte Person noch die Versicherung – zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann, da hierfür stets eine nicht verbindlich durchsetzbare übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich wäre (BGE 140 V 507 E. 3.2.2; Urteil BGer 8C_512/2013, E. 3.5). Diese letzteren Schlüsse lassen sich, unabhängig davon, dass den unfallversicherungsspezifischen Gesetzesgrundlagen bisher ein Korrelat zu Art. 72bis IVV fehlt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgericht in BGE 137 V 210, auch auf den Bereich der Unfallversicherung übertragen. Der tatsächliche Ablauf der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz macht deutlich, dass beide Parteien gegenseitig einlässlich die Gründe für die eigenen Gutachtervorschläge dargelegt haben. Die Vorinstanz hat schliesslich das Anliegen des Beschwerdeführers, die otoneurologische Begutachtung nicht bei der Suva Luzern durchzuführen, berücksichtigt, und stattdessen Dr. R. als Gutachter vorgesehen. Eine Einigung über die Gutachterstelle fand aber nicht statt, weil weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz sich auf die Vorschläge der jeweils anderen Partei einliess. Selbstverständlich wäre ein Konsens über die Gutachterstelle auch im vorliegenden Fall erstrebenswert gewesen, gerade auch, weil eine auf beiderseitigem Einverständnis beruhende Begutachtung in der Regel bei der betroffenen Person auf bessere Akzeptanz stösst (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6); es besteht jedoch darauf kein Rechtsanspruch. Zumal es im Verfahren der Unfallversicherung an Vorschriften zur Durchführung eines besonderen Einigungsverfahrens wie auch an einer mit Art. 72bis Abs. 2 IVV vergleichbaren Bestimmung fehlt, kann ein Gericht weder die Parteien zu einer einvernehmlichen Bestellung der Gutachterstelle verpflichten noch eine solche autoritativ festlegen (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich, UV.2013.00003). Naturgemäss kann daher ein Einigungsversuch leidglich eine Obliegenheit darstellen (BGE 138 V 271 E. 3.4; BGE 139 V 349 E. 5.2), da weder die versicherte Person noch die zuständige Sozialversicherung zu einer Einigung gezwungen werden kann. Insbesondere kann die zu begutachtende Person nicht verlangen, dass die zu beauftragende Gutachterstelle nur noch mit ihrem Einverständnis bezeichnet werden dürfe, sobald sie personenbezogene Einwendungen vorbringt. Eine so weitgehende Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung käme nämlich einem Vetorecht der versicherten Person gleich; selbst wenn ein Einwand begründet wäre, würde dies nicht bedeuten, dass Gegenvorschlägen der versicherten Person ohne weiteres zu folgen wäre. Ansonsten drohte nämlich wiederum eine – unter umgekehrten Vorzeichen – ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es zwar wünschenswert gewesen wäre, die Vorinstanz wäre konkret auf die Vorschläge des Beschwerdeführers eingegangen und hätte – gerade angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sogar mehrere alternative Gutachterstellen vor-

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62 geschlagen hatte – sich mehr darum bemüht, einvernehmlich eine Gutachterstelle festzulegen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche einvernehmliche Gutachterbestellung besteht aber nicht, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz zwar als nicht besonders sinnvoll, aber noch nicht als unrechtmässig bezeichnet werden kann. Es bleibt aber dennoch zu betonen, dass anzunehmen ist, dass ein anderes Vorgehen der Vorinstanz zu einer Verfahrensbeschleunigung und damit auch -vereinfachung geführt hätte, dies gerade auch angesichts der Tatsache, dass Gutachten von einvernehmlich festgelegten Begutachtungsstellen regelmässig eine höhere Akzeptanz geniessen dürften. Ein Überdenken der eigenen Praxis der Vorinstanz wäre damit letztlich auch in deren eigenem Interesse. Auch wenn im Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden konkreten Fall noch keine eigentliche Rechtsverletzung erblickt werden kann, wäre daher eine diesbezügliche Praxisänderung aus Sicht des Gerichts durchaus zu begrüssen. OGer, 18.02.2015 3647 Sozialversicherung. Beitragspflicht. Aufrechnung der Dividende als Lohn. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 18. September 2012 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden der C. AG mit, dass per 31. Dezember 2010 bei den 100 Namenstammaktien zum Nennwert von je Fr. 1'000.00 der Bruttosteuerwert Fr. 3'000.00 und der Nettosteuerwert Fr. 2'100.00 betrage. Der Substanzwert nach Gewinnverteilung bzw. der Unternehmenswert von Fr. 303'230.00 errechne sich aus der Bilanz wie folgt: liberiertes Aktienkapital Fr. 100'000.00, Bilanzgewinn Fr. 230.00, offene Reserven gemäss Detail Fr. 27'000.00 und Gesamtausschüttung fällig nach Bewertungsstichtag Fr. 176'000.00. Mit Schreiben gleichen Datums bezifferte die Steuerverwaltung gegenüber der C. AG den Bruttosteuerwert der 100 Stammaktien per 31. Dezember 2011 auf Fr. 4'600.00. Der Substanzwert nach der Gewinnverteilung von Fr. 460'362.00 errechne sich wie folgt: liberiertes Aktienkapital Fr. 100'000.00, Bilanzgewinn Fr. 362.00, offene Reserven gemäss Detail Fr. 50'000.00 und Gesamtausschüttung fällig nach Bewertungsstichtag Fr. 310'000.00. Nach Meldung einer Lohnkorrektur 2010 von Fr. 25'000.00 auf Fr. 120'000.00 am 25. März 2013 stellte die Ausgleichskasse am 11. April 2013 ergänzend Rechnung über Fr. 14'925.60 für den nachgemeldeten Lohn.

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