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127 3639 Einstellung Strafverfahren. Grundsätze, die bei einer Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu beachten sind. In casu ist eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten nicht offensichtlich nicht gegeben, so dass Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben ist. Sachverhalt: 1. Am Sonntag, 17. Juni 2012, 16.25 Uhr, wurde in Urnäsch das Kind D., geboren 2007, von dem von B. gelenkten Personenwagen VW Golf angefahren, worauf es kurz danach verstarb. B., Jahrgang 1943, fuhr von der Schwägalp her kommend ausserorts in Richtung Urnäsch. Bei der Örtlichkeit XY. wollte die sich zusammen mit ihrer 10-jährigen Schwester E. am linken Strassenrand befindende D. die Strasse überqueren, worauf sie von der vorderen linken Seite des Personenwagens von B. erfasst wurde. Auf dem betreffenden Strassenabschnitt beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Zur Unfallzeit herrschte schönes Wetter und die Strasse war trocken. Am 14. Februar 2013 wurde das Verfahren gegen B. betreffend fahrlässiger Tötung und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln unter Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt (Ziff. 1). Die Untersuchungskosten wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 2).
Aus den Erwägungen: 4. Aus Ziffer 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2013 geht hervor, dass das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt wurde. Gemäss dieser Bestimmung verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement (z. B. beim Betrug die Arglist oder beim Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung) ganz offensichtlich nicht gegeben ist (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, N 19 zu Art. 319). Dieser Einstellungsgrund schafft in der Praxis besonders viele Abgrenzungsprobleme, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand oder die Fahrlässigkeit bestimmt wird (Grädel/Heiniger, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 9 zu Art. 319). Grädel/Heiniger weisen zu Recht darauf hin, dass eine Einstellung dann – und nur dann – erfolgen kann, wenn ein Tatbestandselement (z. B. beim Betrug die Arglist oder beim Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung) ganz offensichtlich nicht gegeben ist (a.a.O., N 9 zu Art. 319). Da Untersuchungsbehörden nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu befinden, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eige-
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128 ne Bedenken, zu einer Einstellung schreiten (Urteile BGer 1B_253/2011, E. 2.1, 6B_1143/2013, E. 2.2). Zu beachten ist hier, dass im Zweifelsfall (auch rechtlicher Art) Anklage zu erheben ist. Es gilt der Grundsatz in “dubio pro duriore“ (Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, N 2 zu Art. 319; Urteile BGer 1B_123/2011, E. 7.2, 1B_646/2012, E. 4.1, 6B_856/2013, E. 2.2). Nach diesen Grundsätzen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen B. zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. 5. d) Aus den Untersuchungsergebnissen geht hervor, dass sowohl der hinter dem Beschuldigten herfahrende Motorradfahrer (G.) als auch der entgegenkommende Fahrradfahrer (H.) die Kinder bereits einige Zeit vor dem Unfall gesehen haben. Motorradfahrer G. sah die beiden Kinder bereits beim Passieren der weissen Tafel (siehe Foto „Übersichtsaufnahmen in Anfahrtsrichtung mit Endstandort des PW VW Golf). Im Gegensatz dazu hat der Beschuldigte das Kind erst wahrgenommen, als es auf die Strasse rannte. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Verhältnisse am Unfallort übersichtlich waren, wie insbesondere „S. 2 der Fotobeilage“ zeigt und dies auch in der Einstellungsverfügung ausdrücklich erwähnt wird. Gestützt darauf muss der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte die Kinder bis zur Kollision einfach übersehen hat, was ihm als Fehler anzulasten ist. Entsprechend bremste B. erst, als es „knallte“. An seinem Fehlverhalten ändert entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch der in der Einstellungsverfügung zitierte BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 nichts, wonach den Lenker innerorts die Pflicht zum Abbremsen und Hupen trifft, wenn ein kleines Kind am Strassenrand steht, um die Strasse zu überqueren und er nicht die Gewissheit hat, dass das Kind sich richtig verhalten wird. Es geht nach Ansicht des Obergerichts nicht an, aus diesem Urteil den Umkehrschluss zu ziehen, dass in einer vergleichbaren Situation ausserorts erhöhte Sorgfaltspflichten nicht zu beachten und keine Bremsbereitschaft zu erstellen wäre. Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern ergeben sich jedenfalls hinreichend aus Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 4 Abs. 3 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) und Art. 29 Abs. 2 VRV und sind im gesamten Strassenverkehr zu beachten. So hat das Kantonsgericht Graubünden in seinem Urteil vom 17. Mai 1973, dem ebenfalls ein tödlicher Unfall im Strassenverkehr mit einem vierjährigen Kind zugrunde lag, festgehalten, dass die Bestimmungen des SVG und der VRV inner- und ausserorts gleichermassen anwendbar seien (Praxis des Kantonsgerichts, PKG 1973, S. 79). Dem ist im Sinne einer allgemeinen Bemerkung beizufügen, dass es sich beim vorliegenden Fall nicht um den „klassischen“ Fall handelt, dass plötzlich und unerwartet ein Kind zwischen zwei am Strassenrand parkierten Autos hindurch auf die Strasse rennt, sondern um Kinder auf einer geraden und übersichtlichen Strecke, die die Strasse von links nach rechts überqueren wollten und auch von verschiedenen Verkehrsteilnehmern gesehen wurden.
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129 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorab die Sichtverhältnisse abzuklären sind. In einem weiteren Schritt wird zu klären sein, welches die richtige Reaktion des Beschuldigten hätte sein müssen, wenn er die Kinder rechtzeitig gesehen hätte. Zu fragen ist dann als nächstes, ob der Unfall auch mit dieser korrekten Reaktion passiert wäre und wenn ja, mit welchen (eventuell geringeren) Verletzungsfolgen des Kindes (vgl. Urteil BGer 6B_313/2011, E. 2.4.6). Bezüglich der vom Unfallverursacher im Zeitpunkt der Kollision gefahrenen Geschwindigkeit liegt sodann ein Widerspruch zwischen der Aussage des Beschuldigten (70 km/h) und den Angaben in der Einstellungsverfügung (55- 60 km/h) vor. Zu diesem Punkt wird die Staatsanwaltschaft nähere Ausführungen zu machen haben. Ausgehend von diesen Prämissen ist gestützt auf die heute vorliegenden Untersuchungsergebnisse der Sachverhalt nicht klar und vollständig und es sind allenfalls weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Es wird der Staatsanwaltschaft überlassen, die aus ihrer Sicht für ein umfassendes Untersuchungsergebnis notwendigen Beweismittel zu erheben. Mit Blick auf das vorstehend Gesagte und auf die in vorstehender Erwägung 4 aufgeführten Grundsätze, welche bei einer Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu beachten sind, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung von B. offensichtlich nicht gegeben ist. Da jedoch in solchen Fällen Anklage zu erheben ist, rechtfertigt es sich, die Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2013 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse der Strafuntersuchung wird dann vom Kantonsgericht zu beurteilen sein, ob und inwiefern das Verhalten des Beschwerdegegners pflichtwidrig unvorsichtig war (vgl. Urteil BGer 6B_859/2009, E. 3.3). OGer, 28.10.2014 Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 25. Februar 2015 nicht eingetreten (Urteil BGer 6B_156/2015). 3640 Strafantrag. Grundsätze für die Prüfung, ob ein gültiger Strafantrag nach Art. 30 Abs. 1 StGB vorliegt. In casu bejaht. Aus den Erwägungen: Strittig ist, ob auch bezüglich der behaupteten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) von einem gültigen Strafantrag auszugehen ist.