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121 6. Strafprozess 3638 Anfechtung eines verfahrensleitenden Entscheids. Grundsätzlich ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide nicht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beim verfahrensleitenden Entscheid, das Verfahren zu sistieren und die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung zurückzuweisen, ist sich die Lehre nicht einig, ob dieser mit Beschwerde angefochten werden kann oder nicht. Das Bundesgericht erblickt in der Rückweisung der Akten zur Ergänzung an die Vorinstanz keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Nichteintreten auf Beschwerde. Sachverhalt: Am 6. August 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft X. wegen Widerhandlung gegen das AHVG, begangen von November 2006 bis 17. Mai 2010, und wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen in der Zeit vom 23. Juni 2011 bis 10. August 2011, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf 8 Tage festgesetzt. Ausserdem wurden X. die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘275.00 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl liess X. am 17. August 2012 durch seinen Verteidiger Einsprache erheben. Am 14. Februar 2013 wurde der Beschuldigte erneut durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Am 4. März 2013 stellte die Staatsanwaltschaft die Anklageerhebung an das Kantonsgericht in Aussicht, wobei das Strafverfahren in der Zwischenzeit auf Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren ausgedehnt worden war. Am 9. Juli 2013 ging mit interner Post die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 4. Juli 2013 gegen X. wegen Vergehen gegen das AHVG (Entziehen von der Beitragspflicht und Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen) sowie Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden ein.
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122 Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts die Akten im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Dabei zog er unter anderem in Betracht, die Anklageschrift solle den zu beurteilenden Straffall in persönlicher und sachlicher Hinsicht begrenzen bzw. individualisieren und zwar so, dass der Beschuldigte ohne den Beizug der Untersuchungsakten in der Lage sei, sich über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt Klarheit zu verschaffen. Dabei seien die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten möglichst präzise mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit und Folgen der Tatausführung zu schildern. Die Schilderung des Tathergangs habe sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente zu enthalten. Die objektiven Merkmale seien ausnahmslos mit Sachverhaltsbehauptungen zu umschreiben, wogegen bei den subjektiven Tatbestandselementen die Anforderungen deutlich geringer seien. Bezüglich der angeklagten Tatbestände des Entzugs von der Beitragspflicht zur Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auch der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen lasse sich keine vollständige, dem Anklageprinzip genügende Sachverhaltsdarstellung erkennen. Auf die Frage des erwirtschafteten Gewinns des Beschuldigten beispielsweise, aber etwa auch auf die konkreten Umstände eines Anstellungsverhältnisses zwischen den Brüdern werde in der Anklageschrift nicht Bezug genommen. Zudem würden bei beiden Tatbeständen nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale erläutert. Wie bereits ausgeführt, wäre jedoch jedes einzelne Merkmal zu nennen und mit einer Sachverhaltsbehauptung zu umschreiben. Die Anklage sei somit mangelhaft und deshalb an die Staatsanwaltschaft zur ausführlichen Umschreibung des Sachverhalts, gegebenenfalls auch zu weiteren Abklärungen, sowie zur Ergänzung der Tatbestandsmerkmale zurückzuweisen. Gegen diese Verfügung liess X. mit Eingabe seines Verteidigers Beschwerde beim Obergericht einreichen.
Aus den Erwägungen: 1.1 Nach Art. 393 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zulässig gegen: a. die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; b. die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; c. die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Nicht zulässig ist die Beschwerde, wenn die Berufung möglich ist oder gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 StPO).
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123 Ob der angefochtene Entscheid durch ein Kollegialgericht oder einen Einzelrichter getroffen wurde, spielt dabei keine Rolle (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St.Gallen 2013, N 2 zu Art. 65; Adrian Jent, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, N 2 zu Art. 65). Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob es sich bei der Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 29. Juli 2013 um einen verfahrensleitenden Entscheid handelt oder nicht bzw. ob dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde überhaupt ergriffen werden kann. 1.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dies bejaht, ohne jedoch näher auf diese Problematik einzugehen. 1.3 In der Verfügung vom 29. Juli 2013 wird auf das Rechtsmittel der Beschwerde verwiesen. 1.4 Gemäss Andreas Keller (in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 30 zu Art. 393) und Stephenson/Thiriet (Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, N 12 zu Art. 393) ist der Entscheid des Gerichts oder der Verfahrensleitung, mit dem die Sistierung des Verfahrens oder die Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 2 StPO) angeordnet werden, der Beschwerde zugänglich. Niklaus Schmid (a.a.O., N 12 f. zu Art. 393) unterscheidet im Praxiskommentar zwischen formell-prozessleitenden und materiell-prozessleitenden Entscheiden. Bei den Erstgenannten, die sich allein mit dem Verfahrensablauf (z.B. Vorladungen, Ansetzen von Verhandlungen, Beweisabnahmen, Verschiebungsgesuche u.ä.) befassen, ist eine Beschwerde vor und während der Hauptverhandlung nicht zulässig, ausser bei einer eklatanten Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Bei materiell-prozessleitenden Entscheiden, die direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangieren und bei denen analog zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (z.B. Nichtzulassung als Partei nach Art. 104 f. StPO; Rückweisungsentscheide nach Art. 329 Abs. 2 StPO; Anordnung bzw. Verweigerung der Sistierung bei drohendem Rechtsnachteil etc.), plädiert er dafür, die Beschwerde zuzulassen. In seinem Handbuch vertritt Niklaus Schmid (Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St.Gallen 2013, N 1285 und 1509 ff.) demgegenüber die Auffassung, dass verfahrensleitende Entscheide der Beschwerde nur unterliegen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden. Das sei nicht der Fall, wenn sich ein Entscheid oder Beschluss mit dem Verfahrensablauf selbst befasse, also zum Beispiel die Sistierung nach Art. 314 StPO, die Rückweisung bzw. Nichtrückweisung der Anklage bzw. der Akten nach Art. 329 StPO, dem Ansetzen von Verhandlungen etc.. Eine Beschwerde erachtet er hingegen gegen erstinstanzliche Entscheide als zulässig, wenn diese die verfahrensrechtliche Stellung der
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124 Parteien unmittelbar tangieren und die man deshalb materiell-prozessleitend nennen könne (zum Beispiel die Zulassung bzw. den Ausschluss einer Person als Partei, die Verweigerung der amtlichen Verteidigung oder der unentgeltlichen Rechtspflege etc.). Auch Adrian Jent (a.a.O., N 4 zu Art. 65) hält mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut und die grundlegende gesetzgeberische Konzeption dafür, bei verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheiden auch vor der Hauptverhandlung von einem generellen Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gemäss StPO auszugehen, sofern nicht das Gesetz die Beschwerde ausnahmsweise ausdrücklich vorsieht. Wenn das Gericht das Verfahren bei der Prüfung der Anklage sistiert und die Anklage wegen Mängel an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Art. 329 Abs. 2 StPO) ist dies nach Patrick Guidon (Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St.Gallen 2011, N 159 und 184) als verfahrensleitender Beschluss zu qualifizieren, der weder unter die Ausnahmebestimmung von Art. 393 Abs. 1 lit. b Satz 2 noch unter Art. 65 Abs. 1 StPO fällt. Dieser ist deshalb ebenso wie bei der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anfechtbar. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn ein definitiver und erheblicher Beweisverlust drohe. Als prüfenswert und überzeugend bezeichnet Patrick Guidon es (a.a.O., N 185), bezüglich der Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Entscheiden vor der Hauptverhandlung eine gewisse Kongruenz mit der Zulässigkeit der Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht gegen Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG, namentlich bezüglich des Aspekts des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, anzustreben. Nach der entsprechenden bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte. Ein nicht verfahrensabschliessender Zwischenentscheid begründet dabei – zumindest im Grundsatz – selbst dann keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil, wenn er zu einem zusätzlichen Verfahrensaufwand führt. Bejaht wurde ein irreparabler Rechtsnachteil bei der Weigerung, die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und einen amtlichen Rechtsvertreter zu bezeichnen. Verneint wurde er in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem bei Rückweisung der Akten an die Anklagebehörde bzw. die Vorinstanz (Urteile BGer 6B_205/2007, E. 2–3; 6B_516/ 2007, E. 1). Niklaus Oberholzer (Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, Rz. 1596 mit Hinweis auf Pra 2012 Nr. 68, S. 464) fordert, dass verfahrensleitende Anordnungen nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie geeignet sind, für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu bewirken. Soll die Beschwerde zugelassen werden, muss die beschwerdeführende Partei einem Nachteil rechtlicher Natur ausge-
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125 setzt sein, der nicht später durch ein Endurteil oder eine andere ihm günstige spätere Entscheidung behoben werden kann. Zusammenfassend ist sich die Lehre bei der verfahrensleitenden Entscheidung, das Verfahren zu sistieren und die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung zurückzuweisen, nicht einig, ob diese mit Beschwerde angefochten werden kann oder nicht (gemäss Andreas Keller und Stephenson/Thiriet können Verfügungen gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO angefochten werden, während sich Niklaus Schmid, Niklaus Oberholzer und Adrian Jent dagegen aussprechen; Patrick Guidon sagt einerseits, dass ein verfahrensleitender Entscheid nach Art. 329 Abs. 2 StPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Andererseits verweist er auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach Vor- oder Zwischenentscheide nur ausnahmsweise anfechtbar sind, nämlich wenn ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen [für die rechtsuchende Partei günstigen] Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte und bezeichnet diese als naheliegend und überzeugend). 1.5 Das Bundesgericht hat in der Rückweisung der Akten zur Ergänzung an die Vorinstanz keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil erblickt (Urteile BGer 6B_205/2007, E. 2–3, 6B_516/2007, E. 1) und es hat in einem aktuellen Urteil auch festgehalten, dass verfahrensleitende Entscheide gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nur unter dieser Voraussetzung anfechtbar sind (Urteil BGer 1B_678/2012, E. 1). Somit gilt es zu prüfen, ob die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 29. Juli 2013 einen für den Beschwerdeführer nicht wiedergutzumachenden Nachteil beinhaltet. In der genannten Verfügung werden folgende Punkte beanstandet: – bei act. 5 fehlen offensichtlich eine oder allenfalls auch mehrere Seiten. Die Akten sind somit nicht vollständig; – weiter befinden sich in den Akten diverse Unteraktenstücke, welche nicht nummeriert sind (zum Beispiel in den Dossiers 60, 62 und teilweise 63); – die Herkunftsangabe ist bei verschiedenen Aktenstücken nicht ersichtlich (zum Beispiel bei den act. 1.11, 1.14, 1.15. 1.17, 1.21 und 1.23); – bezüglich der angeklagten Tatbestände des Entzugs von der Beitragspflicht zur Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auch der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen lässt sich keine vollständige, dem Anklageprinzip genügende Sachverhaltsdarstellung erkennen. Auf die Frage des erwirtschafteten Gewinns des Beschuldigten beispielsweise, aber etwa auch auf die konkreten Umstände eines Anstellungsverhältnisses zwischen den beschuldigten Brüdern wird in der Anklageschrift nicht Bezug genommen. Die Anklage ist somit mangelhaft und deshalb an die Staatsanwaltschaft zur ausführlichen Umschreibung des Sachverhalts und gegebenenfalls zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen;
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126 – die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich von November 2006 bis zum 17. Mai 2010 insbesondere der Widerhandlung gegen das AHVG schuldig gemacht, indem er sich der Beitragspflicht zur Alters- und Hinterlassenenversicherung entzogen habe. Darüber hinaus legt man ihm zur Last, Arbeitnehmerbeiträge zweckentfremdet zu haben. In der Anklageschrift werden bei beiden Tatbeständen nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale erläutert. Wie bereits unter Ziffer 5 aufgeführt, wäre jedoch jedes einzelne Merkmal zu nennen und mit einer Sachverhaltsbehauptung zu umschreiben. Die Anklage ist somit in diesen Punkten zur Ergänzung zurückzuweisen. Die Rückweisung aufgrund der in al. 1–3 genannten Punkte ist unproblematisch und wurde nicht angefochten. Bezüglich al. 4 und 5 trifft es zu, dass eine dem Anklageprinzip nicht entsprechende Anklage im Endeffekt zu einem Freispruch führt. Insofern bedeutet eine verbesserte Anklage tatsächlich eine mögliche Schlechterstellung des Beschuldigten bzw. Beschwerdeführers, da dieser – falls die Staatsanwaltschaft der Aufforderung des Einzelrichters nachkommt und die Anklage verbessert – nun plötzlich verurteilt werden könnte. Vorausgesetzt wird aber ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, der hier nicht vorliegt, da eine Abteilung oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts im Endentscheid – auf einen entsprechenden Einwand der Verteidigung hin – nochmals darüber entscheiden könnte und müsste, ob die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft und die darauf erfolgten neuen Ermittlungen und/oder die verbesserte Darstellung der Tatbestandsmerkmale rechtens waren oder nicht. Genauso gut könnte die Staatsanwaltschaft bei den verlangten Recherchen aber auch für den Beschuldigten entlastende Momente finden, gestützt auf welche ein Freispruch oder eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgt. Kommt hinzu, dass das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls neue Beweise erheben bzw. unvollständig erhobene Beweise ergänzen kann (Art. 343 Abs. 1 StPO). Zudem kann es im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals abnehmen (Art. 343 Abs. 2 StPO). Kann der Beschuldigte die Zulässigkeit der Rückweisung der Anklage zur Ergänzung im Endentscheid nochmals thematisieren und kann er eine Beweisabnahme letztlich ohnehin nicht verhindern, liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. OGer, 17.02.2014