B. Gerichtsentscheide 3622
50 kommen von Fr. 18‘000.00 könne das Kind seinen Unterhalt zur Hauptsache selber bestreiten, um eine standardisierte Richtlinie für das Massenveranlagungsverfahren (vgl. Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung, Ziff. 2 in fine). Solche Typisierungen sind charakteristisch für Sozialabzüge und daher zulässig (Urteil BGer 2C_516/2013 bzw. 2C_517/2013, E. 2.3, m.w.H.). 2.2.3 […] Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer steht die Weisung der Staatssteuerkommission zum Kinderabzug keineswegs im Widerspruch zu den Bestimmungen im Steuergesetz. Es steht den Steuerpflichtigen im Einzelfall nämlich ausdrücklich offen, den Nachweis zu erbringen, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes grösser ist (vgl. ausdrücklich Ziff. 2.1: „Der Nachweis höherer Kosten bleibt im Einzelfall vorbehalten“). Mit ihrer Argumentation verkennen die Beschwerdeführer, dass es Sache der Steuerpflichtigen ist, steuermindernde Tatsachen zu beweisen. Es wäre daher an den Beschwerdeführern, die genaue Höhe der Unterhaltskosten von A. zu belegen und damit zu beweisen, dass deren Einkommen nicht zur Deckung der Hälfte dieses Unterhalts ausreichte. Substantiierte Beweise wurden diesbezüglich aber weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht. OGer, 22.10.2014 3622 Invalidenversicherung: Unentgeltliche Verbeiständun g im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle. Sachliche Gebotenheit i.S.v. Art. 37 Abs. 4 des ATSG. Sachverhalt: Die im Gerichtsverfahren aufgrund dafür gegebener Voraussetzungen unentgeltlich verbeiständete Beschwerdeführerin verlangt unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch für das Vorbescheidverfahren vor der IV-Stelle. Das Obergericht bejaht den Anspruch.
Aus den Erwägungen: 2.1 Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren wegen medizinischer und rechtlicher Komplexität anbelangt, so sind die entsprechenden kumulativen Voraussetzungen folgende: Sachliche Gebotenheit im konkreten Fall, Bedürftigkeit der Partei und fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (BGE 132 V 200 E. 4.1, m.w.H.).
B. Gerichtsentscheide 3622
51 2.2 Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Gerichtsverfahren gewährt. Die Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit sind für die Beantwortung der Frage nach der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht strenger zu prüfen als im Gerichtsverfahren (Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 2. A., Zürich 2009, Rz. 23 zu Art. 37 ATSG) und damit gegeben. 2.3 Ob die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hatte, hängt somit davon ab, ob auch die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit im konkreten Fall gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung wird im Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur dann bewilligt, wenn die Verhältnisse es erfordern. Die Anforderungen an die Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung sind somit höher als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo die unentgeltliche Verbeiständung schon gewährt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG). Diese Unterscheidung rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb, weil die IV-Stelle aufgrund der Offizialmaxime verpflichtet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen gründlich abzuklären (vgl. Urteil BGer I 746/06, E. 3.1, m.w.H.). Als erforderlich wurde die unentgeltliche Verbeiständung etwa betrachtet in Fällen, in denen sich die versicherte Person mit mehreren Arztberichten und Gutachten und einem Abklärungsbericht zum Haushalt auseinander zu setzen und zudem zum im Rahmen der gemischten Methode vorgenommenen Einkommensvergleich Stellung zu nehmen hatte. Ebenfalls als erforderlich betrachtet wurde die unentgeltliche Verbeiständung dort, wo die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sehr umstritten, die Einkommensberechnung in der Verfügung nicht nachvollziehbar war und zudem weitere Einkommensbestandteile unklar waren, oder in einem weiteren Fall, in welchem sich der Versicherte während Jahren wiederholt und erfolglos an die Verwaltung gewandt hatte, ohne dass für die ausserordentlich lange Verzögerung fallbezogene Gründe ersichtlich gewesen wären (Urteil BGer I 746/06, E. 3.2, m.w.H.). 2.4 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren besteht ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung somit nur in Ausnahmefällen, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- oder Vertrauenspersonen sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 125 V 32 E. 4b). 2.5 Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend zu bejahen: Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige eingestuft (50 % Erwerb / 50 % Haushalt) und den Invaliditätsgrad gestützt auf die ge-
B. Gerichtsentscheide 3623
52 mischte Methode berechnet. Dabei hat sich die Vorinstanz insbesondere auf den Abklärungsbericht Haushalt sowie auf die beiden Gutachten B./F. und die (im entscheidenden Punkt der Frage des zumutbaren Arbeitsmarktes abweichenden) Einschätzungen von Dr. E. abgestützt. Bei dieser Sachlage ist der Beizug eines Rechtsvertreters verständlich, da gerade die Frage der Zulässigkeit der Heranziehung von Tabellenlöhnen nicht ohne weiteres von einem juristischen Laien beantwortet werden kann und durchaus rechtliche Schwierigkeiten in sich birgt. Sowohl in rechtlicher als auch sachverhaltlicher Hinsicht handelt es sich nicht um ein einfaches Verfahren (vgl. Urteil BGer I 507/04, E. 7.3.1). Entsprechend ausführlich ist auch die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zum Vorbescheid ausgefallen. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise das Erfordernis eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren gegeben. OGer, 19.02.2014
Das Bundesgericht hat eine von der IV-Stelle gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde am 17. Juni 2014 abgewiesen (Urteil BGer 9C_316/2014). 3623 Invalidenversicherung. Ermittlung des Invalideneinkommens, wenn eine Person in einem höheren Arbeitspensum arbeitet, als ihr gemäss ärztlicher Einschätzung aus gesundheitlicher Sicht zumutbar wäre. Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin ist aus ärztlicher Sicht ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Tatsächlich arbeitete die Beschwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt nachweislich während eines längeren Zeitraums in einem höheren Pensum. Die IV-Stelle ermittelte das Invalideneinkommen aufgrund des tatsächlich erzielten Verdienstes. Die Beschwerdeführerin rügt, die bis zum Verfügungszeitpunkt andauernde Ausübung des höheren Arbeitspensums sei ihr gar nicht zumutbar gewesen, weshalb lediglich der Verdienst, der aus ärztlicher Sicht zumutbar erzielt werden konnte, zur Ermittlung des Invalideneinkommens massgebend sei. Das Obergericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen: 2.5.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin von ärztlicher Seite eine Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wird. Diese Einschätzung geht aus den vorhandenen Arztberichten hervor und wird von der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl. Dr. W.; Dr. S.). Es steht jedoch gleichzeitig fest, dass die Beschwerdeführerin über einen länge-