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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 22.10.2014 OG ARGVP 2014 3621

22. Oktober 2014·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·2,606 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3621 im Bett lag, und zweitens das kurze Zeit später stattfindende Gerangel. Bei letzterem handelt es sich um ein wechselseitiges Ereignis, das im Rahmen der häuslichen Gewalt unbeachtlich bleiben muss (vgl. oben E.

Volltext

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44 im Bett lag, und zweitens das kurze Zeit später stattfindende Gerangel. Bei letzterem handelt es sich um ein wechselseitiges Ereignis, das im Rahmen der häuslichen Gewalt unbeachtlich bleiben muss (vgl. oben E. 4.6). Hingegen lag eine einseitige Gewaltanwendung vor, als der Beschwerdeführer seiner im Bette liegenden Frau einen Stoss versetzt hat. Es muss nicht geprüft werden, ob dieses Ereignis für sich alleine genügen würde, die Anordnung einer Massnahme nach Art. 17 PolG zu rechtfertigen. Denn der Beschwerdeführer hat zugestanden, seine Frau bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschlagen und ihr mehrfach gedroht zu haben. Mit diesen Handlungen hat er die Schwelle der Erheblichkeit auf jeden Fall überschritten. Solche Verhaltensweisen sind der Beigeladenen nicht weiter zumutbar (Art. 52 Abs. 2 lit. c PolV). Zudem kann von einer ernsthaften Gefährdung i.S.v. Art. 52 Abs. 2 lit. a PolV gesprochen werden. Damit waren die Voraussetzungen zur Anordnung einer Wegweisung mit Rückkehrverbot sowie eines Kontaktverbots erfüllt. OGP, 10.12.2014 3621 Kinderabzug. Auslegung von Art. 38 Abs. 1 lit. a StG. Erzielt das Kind eigene Erwerbseinkünfte, die es ihm ermöglichen, seinen Unterhalt hauptsächlich selbst zu bestreiten, besteht kein Anspruch auf einen Kinderabzug, auch wenn die Eltern den Unterhalt tatsächlich zur Hauptsache finanzieren. Die in diesem Zusammenhang geltende Weisung der Staatssteuerkommission zum Kinderabzug vom 21. Oktober 2012 ist sachgerecht. Sachverhalt: Die volljährige, in Ausbildung stehende Tochter der Beschwerdeführer erzielt ein Erwerbseinkommen von mehr als Fr. 18'000.00. Die Eltern, die für den Unterhalt der Tochter tatsächlich aufkommen, rügen, dass ihnen kein Kinderabzug gewährt wurde. Das Obergericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen: 2.2.1 A. ist volljährig und steht in beruflicher oder schulischer Ausbildung. Damit fällt sie unter die Bestimmungen von Art. 38 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StG. Somit steht den Beschwerdeführern (Eltern) für A. grundsätzlich ein Kinderabzug (Pauschal- und Ausbildungskostenabzug) zu, sofern sie ihren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Während die Beschwerdeführer davon ausgehen, es genüge für die Gewährung des Kinderabzugs, dass sie die angefallenen Kosten für A. übernommen haben, wobei ohne Belang sei, ob diese ein eigenes Einkommen er-

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45 ziele, betrachtet die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderabzugs als nicht erfüllt und gesteht folglich weder einen Pauschal- noch einen Ausbildungskostenabzug zu. Umstritten ist dabei die Auslegung des Passus „sofern die steuerpflichtige Person den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet“ in Art. 38 Abs. 1 lit. a StG. a) Grammatikalische Auslegung: Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (anstelle vieler: BGE 140 II 289 E. 3.2, m.w.H.). Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 38 Abs. 1 lit. a StG wird verlangt, dass die steuerpflichtige Person den Unterhalt „zur Hauptsache“ bestreitet. Der Passus „zur Hauptsache“ ist – jedenfalls in der vorliegend gegebenen Konstellation – grundsätzlich klar. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Eltern (vorliegend sind die Beschwerdeführer gemeinsam „die steuerpflichtige Person“ i.S.v. Art. 38 Abs. 1 lit. a StG) bedeutet „zur Hauptsache“, dass diese mehr als 50 % des Unterhalts ihres Kindes bestreiten. Wie der Passus „zur Hauptsache“ bei nicht gemeinsam steuerpflichtigen Eltern auszulegen wäre, könnte hingegen nicht allein aufgrund der sprachlichen Auslegung entschieden werden; diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall aber nicht und kann daher offengelassen werden (vgl. die Auslegung der Bestimmung in einem solchen Fall gemäss Weisung der Staatssteuerkommission vom 21. Oktober 2010; anders etwa St.Galler Steuerbuch, StB 48, Nr. 1, m.w.H.). „Bestreiten“ ist gleichbedeutend mit einer effektiven Leistung, d.h. die gemeinsam steuerpflichtigen Beschwerdeführer müssen den hauptsächlichen Unterhalt aus eigenen Mitteln für das Kind tatsächlich übernehmen. Insoweit ist der Wortlaut des in Frage stehenden Passus klar und bedarf keiner weiteren Auslegung bzw. Erörterung. Die Beschwerdeführer übersehen in ihrer Argumentation aber, dass auch das Wort „Unterhalt“ in Art. 38 Abs. 1 lit. a StG auslegungsbedürftig ist. Eine rein sprachlich-grammatikalische Auslegung führt hier nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Ob mit „Unterhalt“ gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a StG nur jene Leistungen gemeint sind, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung an das Kind geleistet werden – wovon die Vorinstanz ausgeht – oder ob „Unterhalt“ jegliche Leistungen an das Kind, also auch eine darüber hinausgehende, freiwillige Unterstützung, umfasst – was die Auffassung der Beschwerdeführer stützen würde –, ist anhand der verschiedenen Auslegungselemente weiter zu prüfen.

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46 b) Historische Auslegung: Das historische Auslegungselement versucht den Sinn einer Norm über deren Entstehungsgeschichte zu ergründen und die Frage zu klären, welche Deutung eines Gesetzestextes den Absichten und Vorstellungen des Gesetzgebers am ehesten entspricht. Das Steuergesetz von Appenzell Ausserrhoden datiert vom 21. Mai 2000. Per 1. Januar 2008 wurde die Höhe der Abzüge in Art. 38 Abs. 1 lit. a StG angepasst, die Regelung an sich gab aber soweit ersichtlich keinen Anlass zur weiteren Diskussion (vgl. erste Lesung des Kantonsrates, Wortprotokolle über die Verhandlungen des Kantonsrates vom 14. Mai 2007; zweite Lesung des Kantonsrates, Wortprotokolle über die Verhandlungen des Kantonsrates vom 20. August 2007). Wie die Regelung zu verstehen ist, ergibt sich aber aus der von der Staatssteuerkommission verfassten Weisung zum Kinderabzug vom 21. Oktober 2010. Dort heisst es klar: „Wenn jedoch ein volljähriges und selbständig steuerpflichtiges Kind während der schulischen oder beruflichen Ausbildung wesentliche Erwerbseinkünfte erzielt, die es ihm erlauben, seinen notwendigen Lebensunterhalt einschliesslich Ausbildungskosten hauptsächlich selbst zu bestreiten, so entfällt im entsprechenden Umfang für die Eltern die Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen. In solchen Fällen steht den Eltern kein Kinderabzug zu, selbst wenn sie, ungeachtet der familienrechtlichen Befreiung von der Unterhaltspflicht, den Unterhalt des Kindes tatsächlich doch zur Hauptsache finanzieren.“ Diese Formulierung in der Weisung stützt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung. Für eine abschliessende Beurteilung, wie „Unterhalt“ in Art. 38 Abs. 1 lit. a StG zu verstehen ist, ist zusätzlich eine systematische und teleologische Auslegung der Bestimmung vorzunehmen. c) Systematische Auslegung: Die auszulegende Norm wird in ihrem normativen Kontext als Teil einer einheitlichen Rechtsordnung betrachtet. Sie ist nicht separat, sondern immer im Zusammenhang mit Bestimmungen, welche zu ihr in einem sachlichen Verhältnis stehen, zu verstehen. Der Begriff „Unterhalt“ findet sich ebenfalls im Zivilrecht, namentlich in Art. 270 ff. ZGB. Während dort der Unterhaltsanspruch mehr als nur Geldund Sachleistungen erfasst (zum Unterhalt gehört alles, was für die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung des Kindes nötig ist), spielt in der steuerrechtlichen Betrachtung naturgemäss primär eine wirtschaftliche Betrachtungsweise eine Rolle. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag der Eltern den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen. Das Bundesgericht geht in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass die Eigenverantwortung des volljährigen Kindes unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern besteht; eine Unterhaltspflicht setzt in diesem Sinn immer auch ein Unterhalts-

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47 bedürfnis voraus (vgl. dazu Peter Breitschmid, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. A., Basel 2014, N 31 zu Art. 276, m.w.H.). Ein solches ist regelmässig zu verneinen, wenn ein volljähriges Kind ein erhebliches Erwerbseinkommen erzielt. Die im Zivilrecht festgelegte Unterhaltsverpflichtung der Eltern wird folglich nicht losgelöst von der eigenen finanziellen Situation des Kindes betrachtet, sondern die eigenen Einkünfte bei volljährigen Kindern haben direkten Einfluss darauf, ob die Eltern zu Unterhalt verpflichtet sind oder nicht. d) Teleologische Auslegung: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (Urteil BGer 9C_810/2013, E. 6.1, m.w.H.). Mit dem teleologischen Auslegungselement soll der Zweck einer Norm ermittelt werden. Dieser kann sich direkt aus der auszulegenden Norm, aus den Zielen des ihr zugrunde liegenden Rechtsinstituts oder aber aus dem gesamten Gesetz ergeben. Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Sie sind aber von dieser Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem eigenen Einkommen oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Mit den Sozialabzügen trägt das Steuergesetz, ähnlich wie mit den allgemeinen Abzügen, den besonderen wirtschaftlichen Belastungen der Steuerpflichtigen Rechnung (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das St.Gallische Steuerrecht, 7. A., Muri b. Bern 2014, II. Teil, Rz. 663 ff., S. 169 ff.). Sozialabzüge bezwecken die schematische Anpassung der Steuerlast an die persönlichwirtschaftliche Situation bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen gemäss Art. 127 Abs. 2 BV (Leuch/Kästli/Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. A., Muri b. Bern 2014, N 1 zu Art. 40). Der Sozialabzug für Kinder ist geknüpft an die zivilrechtliche Verpflichtung der Eltern, sofern zumutbar für ihre Kinder bis zu deren Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung aufzukommen (Leuch/Kästli/Langenegger, a.a.O., N 17 zu Art. 40). Den unterschiedlichen elterlichen Verpflichtungen wird typisierend dadurch Rechnung getragen, dass der Abzug für nicht schulpflichtige Kinder und Kinder in Ausbildung betragsmässig abgestuft wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Ziff. 2 StG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., Rz. 667, S. 170). Das Steuerrecht lehnt sich in Bezug auf den Kinderabzug bei volljährigen Kindern an die Regelung an, die im Zivilrecht in Art. 277 Abs. 2 ZGB getroffen wurde, wonach die Eltern nach der Volljährigkeit des Kindes bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung für dessen Unterhalt aufzukommen haben, soweit ihnen dies zugemutet werden darf. Da es schon zivilrechtlich für die Verpflichtung zu elterlichen Leistungen auf die Zumutbarkeit ankommt, sind

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48 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des volljährigen Kindes auch im Steuerrecht zu berücksichtigen. Soweit das volljährige Kind trotz seiner Ausbildung nicht auf elterliche Unterstützung angewiesen ist, besteht nach Eintritt der Volljährigkeit keine rechtliche oder sittliche Unterstützungspflicht mehr, weshalb die Eltern auch keinen Kinderabzug mehr geltend machen können (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, N 31b zu § 34). Der Kinderabzug kann nur von Steuerpflichtigen vorgenommen werden, die ihre Unterhaltsleistungen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbringen (Leuch/Kästli/Langenegger, a.a.O., N 21 zu Art. 40, m.w.H.). Die teleologische Auslegung ergibt somit, dass bei Eltern, die den Unterhalt des Kindes unabhängig von dessen eigenen Einkünften finanzieren, gegebenenfalls mangels entsprechender rechtlicher Verpflichtung aus steuerrechtlicher Sicht kein Kinderabzug zusteht, da es sich in solchen Fällen nicht um Erfüllung einer zivilrechtlich vorgesehenen Unterhaltspflicht, sondern um eine freiwillige Leistung zugunsten des Kindes handelt. Dies entspricht der Praxis im Kanton Appenzell Ausserrhoden (vgl. Weisung der Staatssteuerkommission zum Kinderabzug vom 21. Oktober 2010). Nach dieser Praxis steht den Eltern kein Kinderabzug zu, wenn eigene Erwerbseinkünfte des Kindes während der schulischen oder beruflichen Ausbildung es ihm – theoretisch – ermöglichen, seinen notwendigen Lebensunterhalt einschliesslich Ausbildungskosten hauptsächlich selbst zu bestreiten, und zwar ungeachtet davon, ob die Eltern den Unterhalt tatsächlich doch zur Hauptsache finanzieren. Diese Praxis des Kantons Appenzell Ausserrhoden ist auch in den anderen Kantonen verbreitet, wo die Gewährung von Kinder- und Ausbildungsabzügen ebenfalls an das Bestehen einer rechtlichen Unterhaltspflicht geknüpft wird (siehe obige Kommentarzitate, je m.w.H., betreffend die Regelung in den Kantonen Bern und Zürich; ferner auch St.Galler Steuerbuch, StB 48, Nr. 1, wo ebenfalls präzisiert wird, ein Kinderabzug entfalle, wenn das Kind aufgrund seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hauptsächlich auf die Unterstützung der Eltern angewiesen sei, weil dann das Merkmal der überwiegenden Unterhaltsleistung fehle. Erziele ein Kind während der Ausbildung wesentliche Erwerbseinkünfte, die es ihm erlauben, seinen Unterhalt zur Hauptsache selbst zu bestreiten, so hätten allfällige Leistungen der Eltern nicht mehr den Charakter von Unterhaltsleistungen; gleiche Situation im Kanton Luzern, wo die Weisung zum Steuerbuch (Weisungen StG Einkommenssteuer, § 42, Nr. 2) vorsieht, der Kinderabzug sei nur dann zu gewähren, wenn das Kind auf die Unterstützung angewiesen sei und diese mindestens in der Höhe des Abzugs tatsächlich geleistet wurde). e) Schlussfolgerung: Die Auslegung ergibt, dass mit „Unterhalt“ im Sinn der Bestimmung von Art. 38 Abs. 1 lit. a StG nur jene Leistung gemeint ist, die aufgrund einer

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49 rechtlichen Verpflichtung an das Kind geleistet wird. Wird das Kind von den Eltern – was zumindest bei guten finanziellen Verhältnissen der Eltern regelmässig der Fall sein dürfte – darüber hinaus finanziell unterstützt, so handelt es sich hierbei um freiwillige Leistungen an das Kind. Nur soweit eine rechtliche Verpflichtung der steuerpflichtigen Person(en) besteht, soll dies aber aus steuerrechtlicher Sicht mittels Sozialabzügen bei der Bemessung der subjektiven Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 4 zu § 34). Erfolgt eine Leistung dagegen freiwillig, führt dies nicht zur Gewährung des Kinderabzugs. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer nur dann Anspruch auf die entsprechenden Sozialabzüge haben, wenn sie aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung mehr als die Hälfte an den Unterhalt ihrer Tochter leisten. 2.2.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass A. mit ihrem eigenen Einkommen ihren Unterhaltsbedarf in der Steuerperiode 2012 zur Hauptsache selber decken konnte. Gestützt wird diese Auffassung auf die Weisung der Staatssteuerkommission zum Kinderabzug vom 21. Oktober 2010, wo festgehalten ist, dass als Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes die Tabelle des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden diene (AR GVP 18/2006, Nr. 3483), welche ihrerseits auf der vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich herausgegebenen Empfehlung zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder basiert. Um in der Praxis eine Vereinfachung zu erreichen, wird angenommen, dass der halbe Unterhaltsbedarf eines Kindes rund Fr. 12‘000.00 im Jahr beträgt. Im Sinn einer Praxisanweisung für die Steuerbehörden ist festgehalten, dass bei eigenen Erwerbseinkünften des Kindes im Betrag von über Fr. 18‘000.00 in der Steuerperiode davon auszugehen ist, dass das Kind daraus seinen Unterhalt zur Hauptsache selbst bestreiten könnte: „Bei eigenen Erwerbseinkünften des Kindes von über Fr. 18'000.00 in der Steuerperiode kann davon ausgegangen werden, dass das Kind daraus zur Hauptsache selbst seinen Unterhalt bestreitet. Darin enthalten ist ein Betrag von Fr. 6'000.00 pro Jahr, welcher dem Kind frei zur Verfügung steht. Der Kinderabzug bei den Eltern entfällt.“ Das Einkommen von A. in der Steuerperiode 2012 liegt auch nach Berücksichtigung von steuerlichen Abzügen über Fr. 18‘000.00. Auch in der Praxis anderer Kantone werden solche Einkommensgrenzen festgelegt. […]. Die von der Vorinstanz gestützt auf die Weisung der Staatssteuerkommission als Richtwert herangezogene Einkommensgrenze von Fr. 18‘000.00 erscheint somit bei einem Quervergleich mit der Praxis in anderen Kantonen durchaus sachgerecht. Zusammenfassend besteht daher keinerlei Anlass, die von der Vorinstanz zur Begründung herangezogene Regelung in der Weisung der Staatssteuerkommission in Frage zu stellen, zumal diese durchaus realistisch erscheint. Selbstverständlich handelt es sich bei der Annahme, ab einem eigenen Ein-

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50 kommen von Fr. 18‘000.00 könne das Kind seinen Unterhalt zur Hauptsache selber bestreiten, um eine standardisierte Richtlinie für das Massenveranlagungsverfahren (vgl. Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung, Ziff. 2 in fine). Solche Typisierungen sind charakteristisch für Sozialabzüge und daher zulässig (Urteil BGer 2C_516/2013 bzw. 2C_517/2013, E. 2.3, m.w.H.). 2.2.3 […] Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer steht die Weisung der Staatssteuerkommission zum Kinderabzug keineswegs im Widerspruch zu den Bestimmungen im Steuergesetz. Es steht den Steuerpflichtigen im Einzelfall nämlich ausdrücklich offen, den Nachweis zu erbringen, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes grösser ist (vgl. ausdrücklich Ziff. 2.1: „Der Nachweis höherer Kosten bleibt im Einzelfall vorbehalten“). Mit ihrer Argumentation verkennen die Beschwerdeführer, dass es Sache der Steuerpflichtigen ist, steuermindernde Tatsachen zu beweisen. Es wäre daher an den Beschwerdeführern, die genaue Höhe der Unterhaltskosten von A. zu belegen und damit zu beweisen, dass deren Einkommen nicht zur Deckung der Hälfte dieses Unterhalts ausreichte. Substantiierte Beweise wurden diesbezüglich aber weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht. OGer, 22.10.2014 3622 Invalidenversicherung: Unentgeltliche Verbeiständun g im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle. Sachliche Gebotenheit i.S.v. Art. 37 Abs. 4 des ATSG. Sachverhalt: Die im Gerichtsverfahren aufgrund dafür gegebener Voraussetzungen unentgeltlich verbeiständete Beschwerdeführerin verlangt unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch für das Vorbescheidverfahren vor der IV-Stelle. Das Obergericht bejaht den Anspruch.

Aus den Erwägungen: 2.1 Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren wegen medizinischer und rechtlicher Komplexität anbelangt, so sind die entsprechenden kumulativen Voraussetzungen folgende: Sachliche Gebotenheit im konkreten Fall, Bedürftigkeit der Partei und fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (BGE 132 V 200 E. 4.1, m.w.H.).

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