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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 18.06.2012 OG ARGVP 2012 3593

18. Juni 2012·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,530 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3593 Strassen immer auch mit vereisten Stellen gerechnet werden muss (BGE 126 II 195). BGE 127 II 302 ff. kann für die vorliegende Beurteilung nicht her-angezogen werden, da es in jenem Fall um ein Nichtbeherrschen d

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B. Gerichtsentscheide 3593

78 Strassen immer auch mit vereisten Stellen gerechnet werden muss (BGE 126 II 195). BGE 127 II 302 ff. kann für die vorliegende Beurteilung nicht herangezogen werden, da es in jenem Fall um ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 31 Abs. 1 SVG ging. Somit hat X am 11. Dezember 2009 durch seine unangepasste Geschwindigkeit und die dadurch verursachte Kollision den objektiven Tatbestand von Art. 32 Abs. 1 SVG erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand von Art. 32 Abs. 1 SVG Im Strassenverkehrsgesetz ist gemäss Art. 100 Ziff. 1 auch die fahrlässige Handlung strafbar, falls es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Fahrlässiges Handeln von X kann vorliegend ohne weiteres bejaht werden. Trotz hochwinterlicher Strassenverhältnisse, welche erhöhte Anforderungen an Fahrzeuglenker stellen, befuhr er mit einer zu hohen Geschwindigkeit einen kurvigen, talwärts führenden Strassenabschnitt und kam dadurch ins Rutschen. Dadurch hat X in fahrlässiger Weise gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich X der einfachen Verkehrsregelverletzung, konkret des Nichtanpassens der Geschwindigkeit, i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. OGer, 24.01.2012 3593 Körperverletzung und Angriff. Konkurrenz (Art. 122 ff. und 134 StGB). Eine Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und den Art. 122 ff. StGB fällt in Betracht, wenn eine andere als die beim Angriff getötete oder verletzte Person in Gefahr gebracht wurde, oder wenn die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, obgleich sie einer weiteren Gefährdung ausgesetzt war. Sachverhalt: Der Beschuldigte A lauerte zusammen mit B und C am frühen Morgen des 8. Juni 2010 Z (Privatkläger im erstinstanzlichen Verfahren), in dessen Stall in R auf. Die drei Täter waren maskiert. A und C verprügelten Z im Auftrag von Drittpersonen. Dabei schlugen sie mit Fäusten und Füssen auf das Opfer ein, wobei der Beschuldigte A zu Beginn mit einem Holzstock mit aufgesetztem Winkelrohr zugeschlagen hat. Bereits am Morgen des vorangegangenen Tages befanden sich die drei Beschuldigten im Stall von Z, sahen aber von der

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79 Ausführung ab. Für die Tat wurden die Beschuldigten mit je einem Betrag zwischen Fr. 3‘000.00 und Fr. 3‘500.00 entlöhnt.

Aus den Erwägungen: 5.1 Gemäss Art. 134 StGB wird, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In Rechtsprechung und Lehre besteht Einigkeit darüber, dass Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand grundsätzlich konsumiert wird, wenn der Verletzte die einzige angegriffene Person ist (BGE 118 IV 227 E. 5b; BGE 135 IV 152 E. 2.1 in: Pra 2010, Nr. 11, S. 62 ff., E. 2.1; Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, N 7 zu Art. 134; Peter Aebersold, Strafrecht II, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2007, N 13 zu Art. 134; Roth/Berkemeier, Strafrecht II, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2007, N 28 zu Art. 122). In zwei neueren Entscheiden werden jedoch wichtige Differenzierungen getroffen: – Die Strafkammer des Kantonsgerichts St.Gallen vertritt in einem Entscheid vom 6. Mai 2008 die Auffassung (SG GVP 2008, Nr. 60), dass auch wenn der Verletzte die einzige angegriffene Person ist, auf Angriff zu erkennen ist, wenn die einzelnen Verletzungen des Opfers nicht einem bestimmten Angreifer zugeordnet werden können. Die Anwendbarkeit des Tatbestandes des Angriffs hänge nicht von der Anzahl der verletzten Personen ab, sondern es sei entscheidend, dass nicht feststehe oder festgestellt werden könne, wer für die konkrete Verletzung verantwortlich sei. – In einem neueren Entscheid führt das Bundesgericht aus (BGE 135 IV 152 E. 2.1 in: Pra 2010, Nr. 11, E. 2.1), der Tötungstatbestand nach Art. 111 f. StGB oder der Verletzungstatbestand von Art. 122 f. StGB würden den Angriffstatbestand von Art. 134 StGB konsumieren, wenn die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung durch einen Beteiligten am Angriff nachgewiesen sei. In der Tat würden der Tötungstatbestand und Verletzungstatbestand bereits die effektive Gefährdung der beim Angriff getöteten oder verletzten Person umfassen. Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und Art. 111 ff. oder Art. 122 ff. StGB könne somit nur bestehen, wenn beim Angriff eine bestimmte andere als die getötete oder verletzte Person effektiv gefährdet worden sei. Konkurrenz könne aber auch vorliegen, wenn die Person, die beim Angriff verletzt worden sei, nur eine einfache Körperverletzung erlitten habe, die Gefährdung den Erfolg an Intensität aber übertroffen habe. Dieselbe Auffassung wird von Günter Stratenwerth vertreten (Günter Stratenwerth, in: Stratenwerth/Jenny/Bommer [Hrsg.], Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., Bern 2010, § 4 N 44).

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80 5.2 Das Kantonsgericht hielt fest, sämtliche Verletzungen seien vorliegend als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren. Zuordnungsprobleme bei den Verletzungen wie im zitierten Fall der St.Galler Strafkammer gebe es somit keine. Da Z als einzige Person angegriffen worden sei, sei der Tatbestand des Angriffs in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erfüllt. […] 5.5 Angriff i.S.v. Art. 134 StGB ist die gewaltsame tätliche Einwirkung in feindlicher Absicht durch mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer (meist körperlich unterlegener) Menschen (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 2 zu Art. 134; Peter Aebersold, a.a.O., N 5-7 zu Art. 134). Vorliegend dauerte der Angriff auf Z rund eine halbe Minute. Dabei setzte der Beschuldigte A zunächst einen Holzstecken mit aufgesetztem Metallteil ein, der jedoch nach 2–3 Schlägen zerbrach, anschliessend schlug er – wie dies C von Beginn weg tat – von Hand und mit den Füssen auf Z ein. B stand während dieser Zeit Schmiere. Das Opfer erlitt multiple Verletzungen, welche vom Obergericht als einfache Körperverletzungen qualifiziert wurden. Die durch die Schläge verursachte Gefährdung übertraf den eingetretenen Erfolg an Intensität aber offensichtlich. Einer hilflos am Boden liegenden Person bandenmässig unzählige Schläge mit Fäusten, Füssen sowie einem als gefährlich einzustufenden Gegenstand (Holzstecken mit aufgesetztem Metallteil) – unter anderem auch gegen den Kopf – zu versetzen, kann in der Tat zu einer schweren Körperverletzung führen. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Beteiligten das Opfer zwar nicht unbedingt am Kopf treffen wollten, dass es in der Hitze des Gefechts aber trotzdem zu Schlägen gegen dieses Körperteil gekommen ist, konnten sie jedoch nicht ausschliessen respektive solche wurden sogar eingestanden. Unter diesen Umständen steht der Angriffstatbestand i.S.v. Art. 134 StGB aufgrund der über den später tatsächlich eingetretenen Erfolg hinausgehenden Gefährdung in Konkurrenz mit dem Verletzungstatbestand. Das gilt auch bezüglich B, der selbst zwar nicht auf Z einschlug, den Angriff aber dadurch unterstützte, dass er die beiden anderen Beschuldigten frühzeitig auf allfällige drohende Gefahren aufmerksam gemacht hätte (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 2 zu Art. 134; Peter Aebersold, a.a.O., N 7 zu Art. 134). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 4 zu Art. 134; Peter Aebersold, a.a.O., N 8 zu Art. 134). Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungs-Folge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist. Dolus eventualis genügt (Peter Aebersold, a.a.O., N 8 zu Art. 134). Die drei Beteiligten haben sich willentlich zum tätlichen Angriff auf Z entschlossen und wollten diesen – zumindest leicht – verletzen.

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81 A hat sich zusammen mit B und C somit auch wegen Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB zu verantworten. OGer, 18.06.2012 Eine unter anderem gegen die Verurteilung wegen Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB gerichtete Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht am 10. Juni 2013 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_99/2013). 3594 Befreiung eines Vermittlers vom Amtsgeheimnis (Art. 110 Abs. 3 i.V.m. Art. 320 StGB, Art. 205 ZPO). Dem öffentlichen Interesse, angezeigte Straftaten zu verfolgen, steht einerseits das private Interesse der am fraglichen Vermittlungsvorstand beteiligten Personen an einer Geheimhaltung des dort Gesagten gegenüber. Es besteht aber andererseits auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass alles, was einem Vermittler im Rahmen der Schlichtungsverhandlung zur Kenntnis gelangt, geheim bleibt. Interessenabwägung. Aus den Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 24. Juli 2012 ersuchte Staatsanwalt Z betreffend Vermittler X um Entbindung vom Amtsgeheimnis. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden ein Strafverfahren gegen A und B führe, welche sich – unter anderem – gegenseitig beschuldigten, Ehrverletzungsdelikte begangen zu haben. Am 28. Juni 2011 habe unter dem Vorsitz von X eine Vermittlungsverhandlung stattgefunden. Der Vermittler sei von einer allfälligen Schweigepflicht zu entbinden und zu ermächtigen, der Staatsanwaltschaft aus seiner Sicht über den Hergang der Verhandlung und den Inhalt der Aussagen zu berichten bzw. schriftlich gestellte Anfragen zu beantworten. 2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Vermittlungsvorstand wegen einer Forderungsstreitsache stattfand. Während der Vermittlungsverhandlung ist es zwischen den Beteiligten angeblich zu ehrverletzenden Äusserungen gekommen, die jetzt Gegenstand von Strafverfahren bilden. Im Rahmen dieser Strafverfahren haben die Beteiligten die Einvernahme des Vermittlers als Zeuge beantragt respektive sich damit einverstanden erklärt. Es geht also darum, X im Rahmen strafprozessualer Verfahren als Zeugen einzuvernehmen bzw. von ihm schriftliche Auskünfte einzuholen. […] 4. Zunächst ist zu prüfen, wie die neue eidgenössische Zivilprozessordnung die Stellung des Vermittlers qualifiziert. Nach herrschender Lehre ist der Vermittler Behördenmitglied i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB und nach Art. 320

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