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53 ihres Aufenthaltes in dieser Einrichtung. Weil ein Asylzentrum eine ärztliche Betreuung weder bezweckt noch einer ärztlichen Betreuung von Patienten dient, gehört es nicht zum Kreis der nach Art. 15 BauR für diesen Zweck zulässigen Kliniken oder Hotels. Somit ist keinesfalls zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die geplante Umnutzung des Gebäudes als Asylzentrum nach hiesigem Recht nicht als zonenkonform beurteilt haben. Zumindest eine ordentliche Bewilligung wurde dem Vorhaben somit zu Recht verweigert, auch wenn die Erschliessung der Parzelle als solche offenkundig und unbestritten für die geplante Zweckänderung genügt. [Die Umnutzung des ursprünglich formell und materiell rechtmässig erstellten Gebäudes erwies sich hingegen im Rahmen der Bestandesgarantie als zulässig.] OGer, 28.09.2011 3568 Unfallversicherung. Unfallbegriff. Eine durch den Tanzpartner im Rahmen eines Salsa-Kurses durch Emporstossen der Arme ausgelöste Schulterverletzung stellt ohne das Dazutreten besonderer Umstände keinen Unfall dar. Sachverhalt: X. war als Angestellte der Y. GmbH bei der Z. Unfall AG obligatorisch unfallversichert, als sie sich am 17. September 2010 im Rahmen eines Tanzkurses eine Schulterverletzung zuzog. Ihren Aussagen zufolge hatte sie während des Salsa-Unterrichts gemeinsam mit einem ihr persönlich nicht bekannten Tanzpartner eine neue Figur einstudiert. Der Tanzpartner sei dabei hinter ihr gestanden und hätte ihre locker nach unten hängenden Arme mit einem „Putsch“ nach vorne schlagen müssen. Sie sei auf diese Bewegung gefasst gewesen und habe die Arme bewusst locker gehalten. Der Tanzpartner habe ihre Arme aber mit einer derart übertriebenen Kraft emporgeschlagen, dass diese im Schwung über Kopfhöhe geraten seien, was einen plötzlichen Schmerz in der linken Schulter ausgelöst habe. Sie habe in dem Moment nur gedacht: „was für ein Idiot“. Danach habe sie für zwei Stunden mit wenig Schmerzen weiter trainieren können. Erst im Verlauf der Nacht hätten sich progrediente Schmerzen entwickelt, die nach erfolgloser Erstbehandlung durch Dr. med. A. schliesslich zur Hospitalisierung im Spital H. geführt hätten. Dort wurde von Dr. med. B. eine Tendinitis der Supraspinatussehne sowie eine Bursitis subacromialis diagnostiziert, welche am 20. September 2010 mittels Infiltration behandelt wurde. In der Folge war die Versicherte über längere Zeit teilweise arbeitsunfähig.
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54 Aus den Erwägungen: 2. Zwischen den Parteien streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin erlittene Schulterverletzung einen Unfall im Sinn von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) darstellt. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der äussere Faktor ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die schlüssige Abgrenzung der beiden Begriffsmerkmale wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht (BGE 134 V 72 E. 4.1). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). 2.3 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (Sozialversicherungsrecht, SVR 2001 KV Nr. 50, S. 145, E. 3a; BGE 122 V 230 E. 1 in: Pra 1997 Nr. 823 S. 415 f.; BGE 134 V 72 E. 4.3.1). 2.3.1 Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1). Hingegen ist die Wirkung, das heisst die Natur des Gesundheitsschadens, mit Blick auf die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums im Einzelfall durchaus beachtlich. Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesonde-
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55 re dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 f.). […] 2.6 Da es sich vorliegend um eine Schädigung im Körperinnern handelt, müsste, wie in BGE 134 V 72 (E. 4.1.1) erwogen, das exogene Element so ungewöhnlich sein, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt. Selbst wenn eine krankheitsbedingte Ursache auszuschliessen wäre, müsste das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit also erfüllt sein (vgl. auch Urteil BGer 8C_718/2009, E. 6.2). Dieses Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt: Aufgrund der vorbestehenden Kalkschulter hätten die akuten Schulterschmerzen als Folge der Bursitis subacromialis ohne weiteres auch innerhalb eines normalen Geschehensablaufs (z.B. Strecken der Arme, Arbeiten über Kopf) auftreten können, weshalb sie nicht von vornherein einem äusseren Faktor zugeordnet werden können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die akuten Schulterbeschwerden ohne vorbestehende Kalkschulter nicht eingetreten wären. […] 2.7 Somit müsste die unmittelbare Ursache der Schädigung rechtsprechungsgemäss unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein; die Einwirkung würde erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. 2.7.1 Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt liegt es auf der Hand, dass die Heftigkeit der durch den Tanzpartner verursachten Armbewegung nicht geplant war. Es ist aber klarzustellen, dass die Verletzung der Beschwerdeführerin nicht darauf zurückzuführen ist, dass sie durch ihren Tanzpartner in einem aktiven, selbstgesteuerten Bewegungsablauf „programmwidrig“ gestört wurde. Die Tanzübung bestand vielmehr darin, dass sich die Beschwerdeführerin ihre ruhenden, locker nach unter hängenden Arme durch ihren Tanzpartner passiv emporstossen liess. Eine programmwidrige Beeinflussung des natürlichen Ablaufs einer Körperbewegung konnte somit von vorneherein nicht erfolgen, da eine Körperbewegung erst durch eine äussere Krafteinwirkung gleichsam mechanisch bewirkt werden sollte. Die Heranziehung der oben erwähnten Rechtsprechung zur programmwidrigen Beeinflussung einer Körperbewegung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als sachgerecht. Vielmehr ist zu fragen, ob die Ungewöhnlichkeit darin erblickt
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56 werden kann, dass der äussere Faktor (die Impulsbewegung des Tanzpartners) den Rahmen des Üblichen im Sinne einer besonders starken Einwirkung überschritten hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich 2009, N 27 zu Art. 4). 2.7.2 Das Emporstossen der Arme durch den Tanzpartner der Beschwerdeführerin geschah beim Einstudieren einer Tanzfigur im Rahmen eines Salsa-Kurses. Es ist aufgrund der eingangs beschriebenen Umstände davon auszugehen, dass die Tanzfigur im Rahmen des Tanzkurses standardmässig eingeübt wurde und keine besonderen Anforderungen an die Teilnehmer stellte. Die einstudierte Übung an sich sprengte daher den Rahmen des Üblichen nicht. Zur Diskussion steht lediglich, ob der offenbar übertriebene Krafteinsatz, mit dem der Tanzpartner der Beschwerdeführerin die Übung ausführte, im Sinne eines besonders sinnfälligen Umstands allenfalls zur Bejahung der Ungewöhnlichkeit führt. 2.7.3 Aus der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin geht hervor, dass ihre Arme durch die Impulsbewegung des Tanzpartners über Kopfhöhe gerieten, was einen jähen Schmerz in der linken Schulter ausgelöst habe. Als Reaktion habe sie den Tanzpartner innerlich beschimpft („was für ein Idiot!“), habe aber in der Folge rund zwei Stunden weiter getanzt. Es scheint, dass der Vorfall keine nennenswerten unmittelbaren Aussenwirkungen zeitigte. So ist den Schilderungen der Beschwerdeführerin weder zu entnehmen, dass sie den Tanzpartner zurechtgewiesen hat, noch, dass sich dieser bei ihr entschuldigte. Auch die Tanzlehrerin konnte sich – später darauf angesprochen – nicht an den Vorfall erinnern. Diese äusseren Umstände weisen darauf hin, dass der Krafteinsatz des Tanzpartners, auf den es bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit primär ankommt, nicht ausserhalb jedes vernünftigen Rahmens lag. Angesichts der Anlage der einzustudierenden Tanzfigur war das Risiko, dass ein etwas ungewandter Tänzer die Arme seiner Partnerin mit zu viel Kraft nach oben stösst, der Übung durchaus inhärent. Zudem kann in dem Umstand, dass die Arme im Rahmen des einzuübenden dynamischen Bewegungsablaufs offenbar über Kopfhöhe gerieten, nichts besonders Aussergewöhnliches gesehen werden. 2.8 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dem durch den Tanzpartner gesetzten äusseren Faktor auch in seiner Heftigkeit die erforderliche besondere Sinnfälligkeit abzusprechen ist. Damit ist das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt und besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. OGer, 26.10.2011