B. Gerichtsentscheide 3476
164 2.4 Schuldbetreibung und Konkurs 3476 Betreibungsbegehren. EDV-technische Gründe genügen für eine Rückweisung eines Betreibungsbegehrens nicht. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 liess die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt H. ein Betreibungsbegehren gegen E.P. stellen für eine Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 58'134.30 und 11 dazugehörige Zinsforderungen. Das Betreibungsamt wies das Betreibungsbegehren am 13. Mai 2005 zurück, da das EDV-Programm aus Platzgründen lediglich 5 verschiedene Forderungen pro Betreibungsverfahren zulasse. Gegen diese Rückweisung liess die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2005 Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2005 gemäss dem Betreibungsbegehren dem Schuldner zuzustellen. Das beschwerdebeklagte Betreibungsamt machte in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2005 unter anderem darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2005 die Betreibung neu einleitete und die ursprünglichen 11 Teilforderungen auf drei Betreibungsbegehren aufteilte. Das Betreibungsamt habe dementsprechend in den Betreibungen Nr. 20505996, 20505997 und 20505998 drei Zahlungsbefehle ausgestellt. Eine telefonische Nachfrage beim Betreibungsbeamten ergab, dass diese drei Betreibungen zwar weiterhin in Bearbeitung seien. Allerdings bestehe Uneinigkeit bezüglich der Betreibungskosten. So sei die Beschwerdeführerin nur bereit, die Kosten für eine einzige Betreibung in der ursprünglichen Forderungssumme von Fr. 58'134.30 und somit Fr. 90.-- zu bezahlen, während das Betreibungsamt für jeden der drei Zahlungsbefehle Fr. 90.--, also insgesamt Fr. 270.-verlange.
B. Gerichtsentscheide 3477
165
Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 16 GebVSchKG bestimmt sich die Gebühr für den Erlass des Zahlungsbefehls einzig nach der Höhe der geltend gemachten Forderung. Die Anzahl der dazugehörigen Zinsforderungen darf demnach für die Bestimmung der Höhe der Betreibungskosten nicht hinzugezogen werden. Auch gibt es keine gesetzliche Beschränkung der Anzahl Forderungen eines Betreibungsbegehrens bzw. eines Zahlungsbefehls. Das ursprüngliche Betreibungsbegehren vom 9. Mai 2005 über eine Gesamtforderung von Fr. 58'134.30 mit 11 verschiedenen Zinsforderungen wäre demzufolge nicht zu beanstanden gewesen. EDVtechnische Gründe genügen für eine Rückweisung eines Betreibungsbegehrens nicht. Es wäre Sache des Betreibungsamtes gewesen, eine machbare Lösung zu finden, beispielsweise durch Ausrechnen und Addieren der einzelnen Zinsforderungen oder in der Form eines Beiblattes zum Zahlungsbefehl. Die Beschwerde ist im Sinne dieser Erwägungen gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin für die drei Zahlungsbefehle der Betreibungen Nr. 20505996, 20505997 und 20505998 nur eine einzige Gebühr von insgesamt Fr. 90.-- in Rechnung zu stellen. AB Sch + K 12.07.2005 3477 Rechtsöffnung. Nach Ablauf des befristeten Mietvertrags liegt kein provisorischer Rechtsöffnungstitel für weitere Mietzinszahlungen vor (Art. 82 Abs. 1 SchKG) Sachverhalt: Am 31. Dezember 2002 haben die Parteien einen Mietvertrag für Büroräumlichkeiten abgeschlossen. Der monatliche Mietzins inkl. Heiz- und Nebenkostenpauschale betrug Fr. 900.--. Als Mietbeginn wurde der 1. Januar 2003 bezeichnet. In Ziffer 6 des Mietvertrags war eine feste Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 2003 vereinbart. Dazu im Widerspruch war in Ziffer 7 eine Kündigungsfrist von sechs Mo-