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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 30.11.2005 OG ARGVP 2005 2248

30. November 2005·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·866 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 2248 1. Verwaltungsgericht 2248 Verfahren. Die Parteien sind nach neuem Recht im Einsprachever-fahren berechtigt, bis zum Entscheid der Behörde neue Begehren zu stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel

Volltext

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25 1. Verwaltungsgericht 2248 Verfahren. Die Parteien sind nach neuem Recht im Einspracheverfahren berechtigt, bis zum Entscheid der Behörde neue Begehren zu stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel zu berufen (Art. 14 Abs. 1 VRPG). Aus den Erwägungen: 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Verwaltungsgericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates als verwaltungsintern letzte Instanz zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Rekursentscheides mit seinen Sachbegehren nicht durchgedrungen; als Anstösser an die zu sanierende .....strasse ist er vom Bauvorhaben und namentlich von der Strassenentwässerung stärker in eigenen Interessen betroffen als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit. Der Beschwerdeführer ist somit formell und materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Da auch die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.1 Daran vermögen die seitens der Gemeinde H. erhobenen Einwände nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat davon ausging, nach dem per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen VRPG bzw. dessen Art. 14 Abs. 1 sei der Beschwerdeführer auch im erstinstanzlichen Einspracheverfahren berechtigt gewesen, bis zum Entscheid der Gemeindebehörde neue Begehren zu stellen und sich dafür auf neue Tatsachen und Beweismittel zu berufen. Daran hat der per 1. Januar 2004 in Kraft getretene Art. 103 Abs. 2 des neuen Baugesetzes (BauG, bGS 721.1) nichts geändert. Der Gemeinderat übersieht, dass die in Art. 9 Abs. 2 des

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26 aufgehobenen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (vom 28.4.1985, VwVG) noch enthaltene Beschränkung ("im Einspracheverfahren dürfen neue Begehren nach Ablauf der Einsprachefrist nicht mehr gestellt werden") zwar zunächst noch als Art. 14 Abs. 2 in den regierungsrätlichen Entwurf des VRPG übernommen wurde; im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde diese Einschränkung jedoch ersatzlos fallen gelassen. Der von der Baudirektion in AR GVP 14/2002, Nr. 1382 publizierte Entscheid war somit schon im Zeitpunkt seiner Publikation überholt. Dazu kommt, dass in jenem Entscheid nicht klar genug zwischen den Begehren - z.B. die Baubewilligung sei zu verweigern - und den dieses Begehren stützenden neuen Tatsachen oder neuen rechtlichen Vorbringen unterschieden wurde. Dass der kantonale Gesetzgeber nach nur einem Jahr die frühere Einschränkung mit Art. 103 Abs. 2 BauG wieder eingeführt haben soll, lässt sich weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien oder dem Sinn und Zweck dieser Norm entnehmen. Mit dem Departement Bau und Umwelt (in seiner für die Vorinstanz eingereichten Duplik) ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Norm lediglich präzisiert, dass Einsprachen schriftlich und begründet während der Einsprachefrist einzureichen sind, aber nichts dazu aussagt, inwiefern eine fristgerecht erhobene Einsprache noch ergänzt werden darf. Aus Art. 103 Abs. 2 BauG kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass neue Rechtsbegehren nach Ablauf der Einsprachefrist (wieder) unzulässig sein sollen. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so hätte er dies wie zuvor im aufgehobenen Art. 9 Abs. 2 VwVG ausdrücklich so formuliert. Weil das ebenfalls aufgehobene EG zum RPG (vom 28.4.1985) in Art. 48 Abs. 2 und Art. 84 Abs. 4 bereits mit Art. 46 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 2 BauG identische Formvorschriften enthielt (schriftlich, mit bestimmten Begehren) lässt sich auch nicht sagen, mit diesen Bestimmungen im BauG sei jüngeres Recht geschaffen worden, das Art. 14 Abs. 1 VRPG derogiere. (...). Sodann gilt es zu beachten, dass in Verfahren, welche mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden können, die Kantone durch Art. 98a OG (SR 173.110) verpflichtet sind, die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe in mindestens gleichem Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zu gewährleisten. Beschwerdeführer können deshalb in Verfahren, in denen nebst kantonalem auch Bundesverwaltungs- und insbesondere Bundesumweltrecht zur Anwendung gelangt, vor der kantonalen Ge-

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27 richtsinstanz die Verletzung des Bundesrechts in gleichem Umfang geltend machen wie vor Bundesgericht. Sind neue rechtliche Vorbringen vor Bundesgericht zulässig, so müssen sie auch von den kantonalen Instanzen zugelassen werden (vgl. BGE 126 II 26 E.2.b und BVR 2004, 214, E.1.2). Soweit der Beschwerdeführer nach Ablauf der Einsprachefrist, aber noch vor dem Entscheid der Gemeindebehörde anstelle der Meteorwasserleitung eine grössere Sickerleitung als Hochwasserschutz beantragt hat, impliziert dieses Begehren die Anwendung auch des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG, SR 814.20). Daher steht vorliegend dem Ausschluss von Noven auch Bundesrecht entgegen. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Gemeinderates aufhob und auf die Begehren des damaligen Einsprechers und jetzigen Beschwerdeführers durchwegs eingetreten ist. Entsprechend ist auf die mit der Beschwerde aufrechterhaltenen Begehren betreffend der Meteorwasser- und der Sickerleitung einzutreten. VGer 30.11.2005 2249 Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern. Zu den Voraussetzungen einer gültigen Vertretung durch einen Treuhänder oder einen anderen nicht-anwaltlichen Vertreter; Abgrenzung zur blossen Verbeiständung. Setzt der Steuerpflichtige in der Steuererklärung unter "Rückfragen an" die Adresse seines Treuhänders ein, kann die Einsprachefrist durch die Eröffnung der Veranlagung ausschliesslich an den Steuerpflichtigen ausgelöst werden. Der Steuerpflichtigen A. wurden für das aus einem Forderungsverzicht per 1999 erzielte ausserordentliche Jahreseinkommen je eine Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2002 per 6. (direkte Bundessteuer) und per 11. November 2002 (Landes- und Gemeindesteuer) eröffnet. Dem Treuhänder R. der Pflichtigen wurden diese beiden Veranlagungen nicht zugestellt. Während der Treuhänder in der Steuererklärung 1999/2000 noch nicht erwähnt wurde, ist er in der Steuererklärung 2001a unter der Rubrik "Rückfragen an" verzeichnet. Mit

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