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152 gericht aufgehoben worden sei. Damit sei auch der Rechtsöffnungsentscheid hinfällig geworden und müsste erst nochmals gefällt werden. Auch dieser Einwand geht fehl. Das summarische Feststellungsverfahren und das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren spielen sich innerhalb ein und derselben Betreibung Appenzeller Vorderland Nr. 2044 ab, die nach wie vor Bestand hat (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Sie kann aber nur nach Massgabe des festgestellten neuen Vermögens und nach der Beseitigung des Rechtsvorschlags fortgesetzt werden. Die Vorinstanz hat neues Vermögen im Umfange von Fr. 5'000.-festgestellt und ein Rechtsöffnungstitel liegt gar für einen Betrag von mehr als Fr.30'000.-- vor. Damit kann die provisorische Rechtsöffnung im Umfange des festgestellten neuen Vermögens offensichtlich gewährt werden. Dass dazu vorerst nochmals ein Rechtsöffnungsentscheid durch die Vorinstanz gefällt werden müsste, ist nicht notwendig, da die Appellation an den Einzelrichter des Obergerichts ein reformatorisches und nicht ein kassatorisches Rechtsmittel ist (Art 263 Abs. 3 i. V. mit Art 273 Abs. 1 ZPO; Max Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A. Rh., Speicher 1988, Vorb. zu Art. 263 N. 2). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Appellation von K. teilweise gutzuheissen ist und der Bank P. für den reduzierten Betrag von Fr. 5'000.-- die provisorische Rechtsöffnung gewährt werden kann.
OGP 17.05.2004 3449 Rechtsöffnung. Handlungs- und Prozessfähigkeit der ausländischen Gläubigerin im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren. Fremdsprachige Schuldanerkennung (Art. 82, 84 SchKG). Aus den Erwägungen: 1. Die Gläubigerin D. ist eine Gesellschaft nach dem Recht des Territoriums der British Virgin Islands und dort im Handelsregister eingetragen. Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen der Parteien ist der Gläubigerin D. offenbar ein Schaden von US$ 2’000'000.-- ent-
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153 standen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2003 sicherte der Schuldner M. der Gläubigerin zu, ihr den Fehlbetrag von US$ 2’000'000.-- bis zum 30. Juni 2003 aus privaten Mitteln zu ersetzen. Am 4. Juli 2003 hat M. eine entsprechende Schuldanerkennung unterzeichnet. Nachdem die Zahlungsfrist gemäss Schuldanerkennung unbenützt abgelaufen war, hat die Gläubigerin den Schuldner betrieben. Dieser hat Rechtsvorschlag erhoben. Am 18. Februar 2004 hat die Gläubigerin das Rechtsöffnungsbegehren eingereicht. Im Rechtsöffnungsverfahren liess M. vorbringen, die Gläubigerin sei ein nach schweizerischem Recht zu beurteilender Anlagefonds und als solcher nicht partei- und daher auch nicht betreibungsfähig. Aus den verschiedenen von der Gläubigerin eingereichten Unterlagen aus den British Virgin Islands könne sich nichts schlüssiges Gegenteiliges ergeben, weil sie allesamt nicht in die hiesige Amtssprache übersetzt worden seien. 2. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und beruht die betriebene Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger nach Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische Rechtsöffnung, d.h. die vorläufige Beseitigung des Rechtsvorschlags, verlangen. Das Gericht spricht dieselbe nach Abs. 2 der genannten Bestimmung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Der Schuldner macht zunächst geltend, die Gläubigerin sei nicht prozessfähig, weshalb auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten werden könne. a) Eine Betreibung, die von einem nicht rechtsfähigen Gläubiger eingeleitet wurde, ist nichtig (BGE 120 III 5). Dies kann vom Schuldner (noch) im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht und muss vom Gericht von Amtes wegen beachtet werden. (Daniel Staehelin in Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 84 N. 31). Der vom Schuldner erst im Rechtsöffnungsverfahren vorgebrachte Einwand der Nichtigkeit der Betreibung ist somit zulässig. b) Der Einwand des Schuldners, die Prozessfähigkeit der Gläubigerin könne aufgrund der lediglich auf Englisch eingereichten Urkunden nicht bewiesen werden, geht offensichtlich fehl. Das jeweilige kantonale Prozessrecht bestimmt, inwiefern fremdsprachige Urkunden übersetzt werden müssen. Selbst die Schuldanerkennung muss nicht
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154 in einer am Gerichtsort offiziellen Sprache abgefasst sein. Von einer Übersetzung kann abgesehen werden, wenn Richter und Parteien der fremden Sprache mächtig sind (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 82 N. 16, Art. 84 N. 54). Vorschriften über eine generelle Übersetzungspflicht fremdsprachiger Urkunden existieren im hiesigen Prozessrecht nicht. Trotzdem hat die Gläubigerin die wichtigsten Stellen der von ihr eingereichten Akten übersetzt. Diese Übersetzungen sind offensichtlich korrekt. Etwas anderes behauptet denn auch der Schuldner nicht, der selbst oft auf Englisch korrespondiert und der die von ihm unterzeichnete Schuldanerkennung selbst auf Englisch abgefasst hat. Anlass zu weitergehenden Übersetzungen besteht nicht. 3. Aufgrund der von der Gläubigerin eingereichten Urkunden aus dem Territorium der British Virgin Islands ist erstellt, dass die Gläubigerin eine rechts- und vermögensfähige Gesellschaft nach dem Gesetz der British Virgin Islands über internationale Handelsgesellschaften ist. Bezüglich ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit in der Schweiz verweist Art. 155 lit. c des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) auf dieses Recht. Das wird vom Schuldner im Grunde nicht bestritten. Er wendet hingegen ein, es liege ein Vorbehalt nach Art. 159 IPRG vor. Dies trifft nicht zu. Art. 159 IPRG unterstellt die Haftung für ausländische Gesellschaften schweizerischem Recht, wenn Geschäfte einer solchen Gesellschaft in der Schweiz oder von der Schweiz aus geführt werden. Wie der Botschaft des Bundesrats entnommen werden kann (BBl 1983 Ziff. 294.44), handelt es sich bei Art. 159 IRPG um eine einseitig und eindeutig zu Gunsten des inländischen Publikums konzipierte Bestimmung. Die Botschaft wörtlich: „Diese auf den ersten Blick ungewöhnlich anmutende Norm soll in erster Linie verhindern, dass mit Hilfe des Inkorporationsprinzips durch Gründung einer ausländischen Proforma-Gesellschaft den schweizerischen Gläubigern ein Haftungssubstrat vorenthalten oder entzogen wird“. Ein Durchgriff auf die für die Gesellschaft handelnden Personen kommt freilich nur zum Tragen, wenn das schweizerische Recht einen solchen Durchgriff unter weniger restriktiven Bedingungen als das Gesellschaftsstatut zulässt (Anton K. Schnyder, Das neue IPR-Gesetz, Zürich 1988, S. 117). Nach richtiger Auffassung ist die Führung der Geschäfte von der Schweiz aus notwendiges, aber nicht hinreichendes Kriterium für die Anwendung von Art. 159 IPRG. Notwendig ist überdies, dass der Kontrahent von der Annahme ausging, es handle sich um eine schweizerische Gesellschaft. Weist die Ge-
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155 sellschaft im Geschäftsverkehr (beispielsweise im Briefkopf ihrer Korrespondenz) auf ihre ausländische Inkorporation hin, so kann sich die Gegenpartei nicht auf schweizerisches Recht berufen (Frank Vischer, in IPRG-Kommentar, Zürich 1993, Art. 159 N. 7). Der in Art. 159 IPRG enthaltene Vorbehalt zum Inkorporationsstatut trifft vorliegend auf das Verhältnis der Parteien überhaupt nicht zu. Hier geht es nicht um schweizerischen Gläubigern allenfalls vorenthaltenes Haftungssubstrat, sondern um die provisorische Vollstreckbarkeit der Forderung einer ausländischen Gläubigerin gegen den schweizerischen Schuldner. Nachdem Art. 159 IPRG im Verhältnis der Parteien nicht anwendbar ist, bleibt es dabei, dass sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Gläubigerin nach dem Recht des Territoriums der British Virgin Islands richtet. Nach diesem Recht ist deren Rechtsfähigkeit eindeutig gegeben, weshalb die Betreibung Nr. 20315320 keineswegs nichtig und auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin einzutreten ist.
OGP 28.07.2004 3450 Verlustschein. Die Streichung eines falschen Vermerks ist keine Verfügung, sondern bloss eine falsche Rechtsbelehrung, welche die gesetzlichen Wirkungen des Verlustscheins nicht zu beeinflussen vermag. Aus dem Sachverhalt: A. X. hat den Beschwerdeführer im Betreibungsverfahren Nr. 37825 des Betreibungsamtes H. für eine Darlehensforderung von Fr. 50'000.-- betrieben. Am 25. März 2002 wurde die Pfändungs-Urkunde als provisorischer Verlustschein ausgestellt. Die Ausstellung des definitiven Verlustscheines infolge Pfändung erfolgte am 21. Januar 2003. Gestützt auf den erwähnten provisorischen Verlustschein hat X. für seine Darlehensforderung von Fr. 50'000.-- am 17. Juni 2002 einen Arrest erwirkt, der gemäss Vollzugsbescheinigung vom 26. Juni 2002 ins Leere gefallen ist. In der Folge wurde dieser Arrest im neuen Betreibungsverfahren Nr. 39791 des Betreibungsamtes Appenzeller