B. Gerichtsentscheide 3434
127 3434 Anwalt/Anwältin. Voraussetzung für eine detaillierte Begutachtung einer Kostenrechnung sind detaillierte Angaben des Gesuchstellers darüber, inwiefern er mit der Kostenrechnung nicht einverstanden ist. RA X. war für den Gesuchsteller in mehreren Angelegenheiten als Rechtsanwalt tätig. RA X. stellte am 29. Mai und am 3. Oktober 2002 Rechnung. Am 6. Februar 2003 gelangte der Gesuchsteller an die Anwaltsaufsichtskommission und ersuchte um Überprüfung des geltend gemachten Honorars. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 (bGS 145.53) können Kostenrechnungen der Anwaltsaufsichtskommission zur Prüfung vorgelegt werden. Gemäss gefestigter Praxis (vgl. E. Künzler, Das Anwaltsrecht des Kantons Appenzell A. Rh. S. 130, N. 93, sowie Beschlüsse der Anwaltsaufsichtskommission vom 5.12.1997 und vom 13.6.2001) beschränkt sich deren Tätigkeit auf eine blosse Begutachtung. Eine allfällige Auseinandersetzung über Bestand und Höhe einer Anwaltsforderung bleibt dagegen dem ordentlichen Richter vorbehalten. Des Weiteren sind Gegenstand der Begutachtung nur solche Rechnungen, die nicht bezahlt oder anerkannt worden sind. Im vorliegenden Verfahren hat die Anwaltsaufsichtskommission deshalb lediglich die noch offene Restforderung von Fr. 6’901.75 zu begutachten. Soweit mit dem Gesuch mehr verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten. 2. Die Begutachtung der Honorarforderung im Sinne von Art. 6 des Anwaltstarifes beschränkt sich auf Kostenrechnungen, die unter diesen Tarif fallen (E. Künzler, a.a.O., S. 129). Die Verordnung regelt lediglich die Entschädigung für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als Prozessvertreter bzw. Prozessbeistand (Art. 1 Anwaltstarif). Die von RA X. eingereichte Teilabrechnung vom 6. November 2002 zeigt auf, dass in den am 3. Oktober 2002 in Rechnung gestellten 43,5 Stunden ein Anteil von 2,3 Stunden für Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Kündigung sowie dem Übertritt in die Einzelversicherung eingeschlossen ist. Demnach ist lediglich bezüglich der für das Strafverfahren eingesetzten 41,2 Arbeitsstunden (43,5 ./. 2,3 Stunden) auf das Gesuch um Honorarprüfung einzutreten. Nicht einzutreten ist
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128 hingegen auf die fraglichen 2,3 Stunden, welche ausserprozessuale Tätigkeiten beschlagen. 3. Zu beantworten ist die grundsätzliche Frage, ob und in welchem Umfang dem Gesuchsteller eine Substanziierungspflicht zukommt. Voraussetzung für eine detaillierte Begutachtung einer Kostenrechnung sind nach Auffassung der Anwaltsaufsichtskommission detaillierte Angaben des Gesuchstellers darüber, inwiefern er mit der Kostenrechnung nicht einverstanden ist. Fehlen entsprechende Ausführungen, kann sich die Begutachtung naturgemäss nur auf die Prüfung der grundsätzlichen Angemessenheit des verrechneten Honorars im Vergleich mit den geleisteten Arbeiten beschränken. Vorliegend hat der Gesuchsteller lediglich einen pauschalen Antrag auf Überprüfung der Kostenrechnung gestellt mit der Bemerkung, er empfinde den Stundenaufwand als sehr hoch. Weiter bemängelt er, es fehle eine detaillierte genaue Auflistung der einzelnen Positionen. Aufgrund des Gesagten beschränkt sich deshalb - mangels näherer Angaben des Gesuchstellers - die Prüfung auf die Frage der Angemessenheit des Arbeitsaufwandes von 41,2 Stunden. 4. Aufgrund der Aktenlage kommt die Kommission vorliegend zum Schluss, dass der von RA X. für das Strafverfahren geltend gemachte Stundenaufwand bzw. das Honorar als tarifgemäss erweist.
AAK 12.06.03