B. Gerichtsentscheide 3433
125 2.6 Öffentliches Recht 3433 Anwalt/Anwältin. Für die Behandlung von Gesuchen um Befreiung vom Berufsgeheimnis ist die Aufsichtsbehörde am Ort der Geschäftsausübung zuständig (Art 13 u. 14 Anwaltsgesetz, Art. 11 Anwaltsordnung). Aus den Erwägungen: 1. Art. 13 des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) regelt das Berufsgeheimnis. So unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist, wobei sie die Entbindung nicht zur Preisgabe von Anvertrautem verpflichtet (siehe auch Art. 11 der Verordnung über den Anwaltsberuf [Anwaltsordnung; bGS 145.52]). Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der Täter ist dann nicht strafbar, wenn der Berechtigte einwilligt oder er über eine schriftliche Entbindungserklärung der Aufsichtsbehörde verfügt (Art. 321 Ziff. 1 und 2 StGB). Der Gesuchsteller beantragt mit dem vorliegenden Gesuch die Entbindung von seiner Schweigepflicht im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB. 2. Zunächst ist die sachliche Zuständigkeit zu prüfen. Auch nach Inkrafttreten des Anwaltsgesetzes nimmt weiterhin die vom Kanton bezeichnete Behörde die Aufsicht über die Anwälte und Anwältinnen, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, wahr (Art. 14 BGFA). Im Kanton Appenzell A.Rh. wird die Aufsicht über die Anwälte vom Obergericht durch eine Aufsichtskommission ausgeübt, welche in der Regel aus drei Oberrichtern und zwei im Kanton wohnhaften Anwälten besteht (Art. 17 und 18 Anwaltsordnung; siehe auch Art. 22 ZPO). Bezüglich der Zuständigkeit zur Behandlung von Entbindungsgesuchen von Anwälten hat die 2. Abteilung des Obergerichtes von Appenzell A. Rh. mit Beschluss vom 9. Juli 1996 i.S. M. L. ca. Th. u. H. R. eine Praxisänderung eingeleitet. Demzufolge ist hiefür
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126 nicht mehr das Obergericht, sondern - aufgrund der speziellen Zusammensetzung des Gremiums - die Anwaltsaufsichtskommission zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ist deshalb vorliegend gegeben. [vgl. AR GVP 8/1996, Nr. 3291.] 3. Sodann ist zu prüfen, ob die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell A.Rh. auch in örtlicher Hinsicht zur Behandlung des vorliegenden Gesuches zuständig ist. Wie dem Anwaltsregister des Kantons St. Gallen (www.gerichte.sg.ch) entnommen werden kann, ist der in St. Gallen praktizierende Gesuchsteller im erwähnten Register eingetragen. Die Kommission ist nun der Auffassung, dass sich - zumindest was die registrierten Anwälte anbelangt - ihre Aufsichtspflichten und damit die Zuständigkeit zur Behandlung von Entbindungsgesuchen auf die im Register ihres Kantons eingetragenen Anwälte beschränken. Daraus folgt, dass zur Behandlung eines Entbindungsgesuches eines im Kanton St. Gallen registrierten Rechtsanwaltes nicht die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell A.Rh., sondern diejenige des Kantons St. Gallen zuständig ist (in diesem Sinne: Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 119). Dieses Vorgehen macht auch unter dem Gesichtspunkt Sinn, dass damit dem um Entbindung nachsuchenden Rechtsanwalt die Einforderung von ausstehenden Honorarforderungen erleichtert wird, nachdem bei der Abwicklung solcher Gesuche zwischen den einzelnen Kantonen erhebliche Unterschiede bezüglich Verfahrensart und -kosten auftreten können. Diesfalls kann sich der gesuchstellende Anwalt - unabhängig vom Wohnsitz des zahlungsunwilligen Klienten - in sämtlichen Fällen an die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde an seiner Geschäftsadresse halten. Aufgrund des Gesagten ist die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell A.Rh. zur Behandlung des vorliegenden Gesuches örtlich nicht zuständig und es wird nicht darauf eingetreten.
AAK 03.04.03