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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 25.11.2003 OG ARGVP 2003 3432

25. November 2003·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·854 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3432 Notifikation des Schuldners gemäss Art. 90 SchKG noch seine Anwe-senheit beim Vollzug nötig ist. Im Gegenteil ist eine Anzeige an den Schuldner geeignet, den Erfolg des Retentionsverfahrens zu vereiteln (Kurt A

Volltext

B. Gerichtsentscheide 3432

122 Notifikation des Schuldners gemäss Art. 90 SchKG noch seine Anwesenheit beim Vollzug nötig ist. Im Gegenteil ist eine Anzeige an den Schuldner geeignet, den Erfolg des Retentionsverfahrens zu vereiteln (Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., § 34 N 24; Anton K. Schnyder/M. Andreas Wiede, a.a.O., N 59 zu Art. 283 SchKG). Der Betreibungsbeamte hätte den Augenschein am 20. Februar 2004 also wie geplant durchführen sollen. Wenn er dies nicht allein in Anwesenheit der minderjährigen Tochter der Mieter tun wollte, hätte er die Rückkehr der Eltern abwarten resp. die Hilfe der Polizei oder einer andern Behörde in Anspruch nehmen müssen. ABSch+K 20.04.2004 2.5 Strafprozess 3432 Beweiswürdigung. Der geltend gemachte Nachtrunk lässt sich aufgrund des Gutachtens sowohl grundsätzlich als auch mit Bezug auf die angeblich konsumierte Art des Alkohols (Whisky) ausschliessen. Aus den Erwägungen: 1. a) Nach dem prozessualen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 25 und Art. 166 Abs. 1 StPO) hat der Richter aufgrund seiner freien, aus dem gesamten Verfahren geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Der blosse Verdacht oder die blosse Wahrscheinlichkeit, dass die eines Deliktes angeklagte Person eine strafbare Handlung begangen haben könnte, genügt für eine Verurteilung nicht. Auf der andern Seite darf der Richter nicht erst dann eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten, wenn jede, auch theoretisch noch so entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt sich anders zugetragen haben könnte, ausgeschlossen ist. Notwendig für die Überzeugungsbildung ist das Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters, das vernünftige Zweifel auszuschliessen vermag. Eine Verurteilung muss in objektiver Sicht auf einem ausreichenden Schuldbe-

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123 weis und in subjektiver Sicht auf der vollen richterlichen Überzeugung beruhen. b) Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht liess H. vortragen, dass er am Vorabend des 15. Januar 2002 eine Flasche Weisswein getrunken und dazu Beruhigungs- und Schlafmittel zu sich genommen habe. Am nächsten Morgen habe er keine alkoholischen Getränke mehr konsumiert und sei am Nachmittag nach dem Einkauf im K. in A. zwischen 14.00 und 16.00 Uhr nach H. gefahren. Die Fahrt habe rund 25 bis 30 Minuten in Anspruch genommen. Als er seine Lebensgefährtin telefonisch nicht erreichen konnte, habe er nach rund 10 bis 15 Minuten mit dem Konsum von Whisky begonnen. Er habe die ganze Flasche getrunken. An die Grösse der Whiskyflasche konnte der Angeklagte sich zwar nicht mehr genau erinnern, er meinte in der Befragung an Schranken aber, es seien 7 dl gewesen. Als Trinkende gab der Angeklagte gegenüber dem Arzt, der die Blutprobe entnahm, 16.30 Uhr an. Das Obergericht hat den Ablauf, wie er vom Angeklagten selbst geschildert worden ist, dem Institut für Rechtsmedizin St. Gallen (IRM) zur Begutachtung unterbreitet. Der Experte des IRM gelangte zum Schluss, dass ein Konsum von 0.6 bis 0.7 Liter Whisky nötig gewesen wäre, um die beim Angeklagten gefundene Blutalkohol-Konzentration zu erklären. Wenn H. in so kurzer Zeit eine 7 dl-Flasche Whisky getrunken hätte, wäre allerdings eine tiefe Bewusstlosigkeit oder möglicherweise sogar der Tod eingetreten. Ausserdem hätte der Angeklagte von der Polizei nicht mehr geweckt werden können; dem Arzt hätte sich ein volltrunkener und wahrscheinlich bewusstloser Patient präsentiert. Aufgrund der Beobachtungen der Polizei und des Arztes sei eine Alkoholaufnahme, wie vom Angeklagten behauptet, praktisch ausgeschlossen. Falls die analytisch gefundene und rechnerisch ergänzte Blutalkohol-Konzentration von rund 3 Gewichtspromillen hingegen über lange Zeit, d.h. über mehrere Stunden hinweg, aufgebaut worden wäre und der Proband an Alkohol gewohnt sei, seien die von der Polizei und der Ärztin beobachteten Ausfallerscheinungen hingegen mit der sehr hohen Blutalkohol-Konzentration zu vereinbaren. Die von der Polizei und der Ärztin festgestellten Trunkenheitssymptome würden denn auch einem langsamen Aufbau der Blutalkohol- Konzentration von rund 3 Gewichtspromillen entsprechen. Gemäss Begleitstoffanalyse könne Whisky als Getränkeart praktisch ausge-

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124 schlossen werden. Das Begleitstoffmuster spreche jedoch für eine Alkoholabhängigkeit. Aufgrund des eindeutigen Gutachtens ist das Obergericht davon überzeugt, dass es sich bei dem vom Angeklagten geltend gemachten Nachtrunk um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Es geht weiter davon aus, dass der Angeklagte am 15. Januar 2002 im Laufe des Vormittages eine grössere Menge Alkohol - und zwar keinen Whisky konsumierte, welche dann zu der am Abend festgestellten Blutalkohol-Konzentration von mindestens 2,72 Gewichtspromillen führte. Dieses Ergebnis deckt sich mit anderen klaren Indizien: So wurde im Auto gemäss Polizeirapport zum Beispiel keine Whiskyflasche gefunden, obwohl der Angeklagte angab, diese habe im Wagen gelegen. Der Angeklagte konnte sodann keine näheren Angaben zur Grösse der Flasche oder zur Marke des gekauften Whiskys machen oder gar einen Kassenzettel vorweisen. Nicht mit einem raschen Nachtrunk einer grossen Menge Whisky zu vereinbaren, ist schliesslich die ärztliche Untersuchung im Kantonalen Spital H. (act. 3). Der zuständige Arzt stellte beim Angeklagten nämlich noch vor der polizeilichen Befragung eine klare Bewusstseinslage fest und attestierte, dass die zeitliche und örtliche Orientierung vorhanden gewesen sei, aber auch, dass H. gemäss eigenen Angaben zwischen 10.00 und 16.30 Uhr eine Flasche Whisky getrunken hätte. c) Zusammenfassend gelangt das Obergericht daher zum Schluss, dass H. am 15. Januar 2002 bereits am Vormittag eine grössere Menge an alkoholischen Getränken (nicht Whisky) konsumierte und die Strecke zwischen A. und H. im Laufe des Nachmittags mit einer den gesetzlichen Grenzwert von 0,8 Gewichtspromillen deutlich übersteigenden Blutalkohol-Konzentration zurückgelegt hat. Damit ist der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand in objektiver Hinsicht erfüllt. OGer 25.11.2003

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