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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 18.12.2003 OG ARGVP 2003 3425

18. Dezember 2003·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·841 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3425 2.3 Zivilprozess 3425 Justizaufsichtskommission. Unentgeltliche Rechtspflege. - In einem Forderungsprozess, welcher von der Dispositionsmaxime beherrscht wird, trifft die um unentgeltliche Rechtspflege nachs

Volltext

B. Gerichtsentscheide 3425

109 2.3 Zivilprozess 3425 Justizaufsichtskommission. Unentgeltliche Rechtspflege. - In einem Forderungsprozess, welcher von der Dispositionsmaxime beherrscht wird, trifft die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Partei naturgemäss umfangreichere Mitwirkungspflichten als beispielsweise in einem familienrechtlichen Verfahren. - Art. 88 Abs. 5 ZPO enthält keine eigenständige Beschwerde, sondern eine solche nach Art. 280 ZPO. Aus den Erwägungen: 1. RA X. stellt sich auf den Standpunkt, dem Hinweis in der Entscheidbegründung, wonach in einem nach der Verhandlungsmaxime ablaufenden Prozess erwartet werden dürfe, dass ein mit dem vollständigen Nachweis der Bedürftigkeit versehenes Gesuch eingereicht werde, könne nicht beigepflichtet werden. Vielmehr sei ganz unabhängig vom Verfahren, auf welches sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung beziehe, der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Inwiefern der Kantonsgerichtspräsident bei der Feststellung der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin bzw. bei der Anwendung kantonalen Rechts Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Willkür begangen oder aber den in der Bundesverfassung verankerten Minimalanspruch verletzt haben soll, wurde in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort dargelegt. Die entsprechenden Ausführungen von RA X. stellen damit unzulässige appellatorische Kritik dar, auf welche nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Auffassung von RA X. auch materiell nicht gefolgt werden kann. Wohl gilt in Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Untersuchungsgrundsatz. Allerdings wird diese Maxime unter anderem ergänzt und eingeschränkt durch die Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Partei. Die Untersuchungsmaxime ist nicht dahin zu verstehen, dass sich die Parteien nicht an der Sammlung des Prozessstoffes beteili-

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110 gen und das Gericht von Amtes wegen nach Beweismitteln zu forschen hat (Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. November 1998 i.S. B.A., AGVE-1998-437; siehe auch Pra 2003, S. 311 ff.). Zudem trifft die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Partei in einem Forderungsprozess, welcher von der Dispositionsmaxime beherrscht wird, naturgemäss umfangreichere Mitwirkungspflichten als beispielsweise in einem familienrechtlichen Verfahren, in welchem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits von Amtes wegen abzuklären sind. Ihren Mitwirkungspflichten ist die Gesuchstellerin bzw. deren Rechtsvertreter trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Einzelrichter um Auskunftserteilung und Beibringung verschiedener Beweismittel nicht oder nur unzureichend nachgekommen. Der Kantonsgerichtspräsident hat deshalb zu Recht - mangels Nachweises - die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 87 Abs. 1 ZPO verneint. Hinsichtlich des zur behaupteten Bedürftigkeit der Gesuchstellerin von RA X. erwähnten Konkurses der Beschwerdeführerin ist der Vorinstanz unter Hinweis auf einen Entscheid des Bundesgerichtes vom 17. Januar 2003 (5P.426/2002) beizupflichten. Danach bedeutet weder ein Konkurs noch der Bestand von Verlustscheinen zwingend Mittellosigkeit. 2. Weiter ist auf die von RA X. geäusserte Auffassung einzugehen, dass bei einer Beschwerde gestützt auf Art. 88 Abs. 5 ZPO – im Vergleich zur Beschwerde nach Art. 280 ZPO - uneingeschränkt gerügt werden könne. Das komme in Art. 20 ZPO, in dessen Katalog Art. 88 Abs. 5 ZPO versehentlich nicht aufgenommen worden sei, deutlich zum Ausdruck. Dort werde beispielsweise eine Beschwerde nach Art. 93 und 94 ZPO erwähnt, in deren Rahmen umfassende Rügen vorgetragen werden könnten. Die von RA X. geäusserte Rechtsauffassung ist rein appellatorischer Art, nachdem Ausführungen dazu, inwiefern hier der Einzelrichter in seinem Entscheid in Willkür verfallen sein soll, gänzlich fehlen. Auch materiell kann die Justizaufsichtskommission der Auffassung des Beschwerdeführers nicht folgen. Art. 88 Abs. 5 ZPO ist keine eigenständige Beschwerde, sondern eine solche nach Art. 280 ZPO. So wurde im Zuge der Gesetzesrevision der frühere Art. 88 Abs. 4 ZPO in Art. 88 Abs. 5 ZPO entsprechend angepasst, nachdem neu für Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr die Justizdirektion sondern die Justizaufsichtskommission Beschwerdeinstanz ist. Zur aufgeworfenen Frage von RA X., ob bei der Anfechtung

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111 der Kautionsverfügung auch Unangemessenheit gerügt werden könne, hat sich die Justizaufsichtskommission am 15. März 2001 (Entscheid betr. Sicherheitsleistung, J. 2/01) geäussert. Dort wurde ausgeführt, es sei nicht einzusehen, weshalb für Verfügungen nach Art. 93 ff. ZPO etwas anderes gelten solle als für alle übrigen Beschwerdegegenstände. Die in Art. 280 ff. ZPO getroffene Regelung des Beschwerdeverfahrens sei im Rahmen des Rechtsmittelsystems umfassend und abschliessend. An dieser Rechtsauffassung hält die Justizaufsichtskommission nach wie vor fest. Die Vorbringen von RA X. sind aber allein schon aus dem Grunde unbehelflich, weil vorliegend gar nicht eine Sicherheitsleistung nach Art. 93/94 ZPO oder ein Ausstandsbegehren zu beurteilen ist, sich die fragliche Lehrmeinung aber explizit nur auf diese beiden Beschwerdegründe bezieht (vgl. M. Ehrenzeller, N. 4 zu Art. 20; N. 4 zu Art. 96; N. 3 zu Art. 280). Damit hält die Argumentation von RA X. nicht stand. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung weder unter den Gesichtspunkten von Art. 280 ZPO noch bezüglich des gemäss Bundesverfassung gewährleisteten Minimalanspruches auf unentgeltliche Prozessführung zu beanstanden ist.

JuAK 18.12.03 3426 Klagerückzug. Spätester Zeitpunkt. Der Rückzug eines vor Obergericht anhängigen Verfahrens ist lediglich bis zur Urteilseröffnung möglich; selbst bei Einverständnis der Gegenpartei (Art. 269 ZPO). Aus den Erwägungen: 1. Zu klären ist die Frage, ob das Obergericht zur Behandlung eines Klagerückzugs nach der Urteilseröffnung und vor Eintritt der Rechtskraft zuständig ist. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch im Wesentlichen mit einem Hinweis auf M. Guldener (Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 339 Fn. 1), wonach ein Klagerückzug auch nach Verkündung der Entscheidung zugelassen sei, wenn sich der Gegner damit einverstanden erkläre.

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