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73 Möglichkeit besteht, den Auflösungsbeschluss zu widerrufen, so belegen doch alle aktenkundigen Vorkehrungen die Absicht des Beschwerdeführers, die Firma endgültig zu liquidieren. Unter diesen Umständen kann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung jedenfalls ab dem 3. März 2003 ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung sind somit ab dem 3. März 2003 gegeben. In diesem Hauptpunkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. Der Beschwerdeführer beantragte die Entrichtung eines Verzugszinses von 5% ab dem 3. März 2003. Gemäss Art. 1 AVIG i.V. mit Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistung nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt nicht vor. Da die Leistung jedoch erst nach Ablauf von 24 Monaten verzugszinspflichtig wird und der Anspruch am 3. März 2003 entstanden ist, besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Verzugszinsen. Die beantragte Entrichtung eines Verzugszinses ist abzuweisen. VGer 18.02.2004 2229 Fremdenpolizei. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ANAG. Kognition. Rechtsmissbräuchliches Festhalten an einer Ehe. Der 1967 geborene, aus der Elfenbeinküste stammende X. reiste am 2. August 1999 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches per 25. Mai 2000 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 18. August 2000 heiratete X. die Schweizer Bürgerin Z. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Verfügung vom 26. November 2001 wies das kantonale Amt für Ausländerfragen ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Diese Nicht-
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74 verlängerung wurde von der Sicherheitsdirektion und mit folgender Begründung auch vom Verwaltungsgericht bestätigt. Aus den Erwägungen: 2. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht grundsätzlich Rechtsverletzungen (inklusive Ermessensmissbrauch und -überschreitung) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 11 Abs. 1 VwGerG). Volle Überprüfungsbefugnis, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, hat das Verwaltungsgericht nur, soweit sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann (Art. 11 Abs. 2 VwGerG; vgl. auch Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes [OG], SR 173.110). Dies betrifft einerseits Fälle, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen werden können, anderseits solche, für deren letztinstanzliche Beurteilung der Bundesrat zuständig ist. Aber selbst wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben ist, kann dieses die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides nur überprüfen, wenn einer der in Art. 104 lit. c OG genannten Fälle vorliegt (BGE 116 Ib 356 E. 2a). Liegt keiner dieser Fälle vor, entfällt die Ermessensprüfung vor Bundesgericht und mithin auch vor Verwaltungsgericht. Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Die zuständigen Fremdenpolizeibehörden entscheiden über die Bewilligung des Aufenthaltes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20). Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen kann, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 124 II 363 ff). Die vorliegend streitige Verfügung der kantonalen Sicherheitsdirektion hat die Erteilung oder Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
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75 gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zum Gegenstand. Nach Abs. 1 hat der ausländische Ehegatte eines Schweizerbürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Abs. 2). Im vorliegenden Fall leben die Ehegatten, nachdem der Beschwerdeführer nur etwa drei Monate in T. gelebt hat, seit etwa Ende November 2000 getrennt; während die schweizerische Ehefrau ihren Wohnsitz weiterhin in T. hat, hält sich der Beschwerdeführer seither an wechselnden Adressen im Kanton Z. auf. Da die Ehe trotz hängigem Scheidungsverfahren formell nach wie vor Bestand hat, besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Weil das Bundesgericht bei der Eintretensfrage einzig auf den formellen Bestand der Ehe abstellt und selbst ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot erst im Rahmen der materiellen Beurteilung überprüft, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben (vgl. BGE 122 II 289). Im Ausländerrecht kann das Bundesgericht grundsätzlich nicht überprüfen, ob die angefochtene Verfügung angemessen ist (Art. 104 lit. c OG), es sei denn, Bundesrecht sehe dies ausdrücklich vor. Das ANAG sieht keine Ermessenskontrolle durch das Bundesgericht vor (BGE 116 Ib 356 E.2.a und 3.b), weshalb die Kognition des Bundesgerichtes und damit auch des Verwaltungsgerichtes auf die ordentliche Rechtmässigkeits- und Sachverhaltskontrolle beschränkt bleibt. Im Rahmen der Rechtskontrolle kann jedoch die Verhältnismässigkeit der Massnahme, ein allfälliger Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung geprüft werden. 3. Der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG erlischt, wenn alternativ ein Ausweisungsgrund vorliegt, wenn eine sog. Schein- bzw. Ausländerrechtsehe gegeben ist oder wenn ein Ehegatte sich rechtsmissbräuchlich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht. Die Vorinstanz hielt dem Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzig ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe entgegen. Ob die Vorinstanz tatsachenwidrig Anhaltspunkte für eine Scheinehe festgestellt hat, kann offen bleiben, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Eingehen
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76 einer blossen Scheinehe nicht zur Last gelegt hat und weil auch im folgenden nicht auf diesen Erlöschungsgrund abgestellt wird. 4. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, sondern während einer gewissen, wenn auch kurzen Zeit gelebt wurde, kann die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verweigert werden, wenn sich der Ausländer im fremdenpolizeilichen Verfahren rechtsmissbräuchlich auf die Ehe beruft, namentlich wenn diese nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145, 127 II 56). Weil der ausländische Ehegatte nach dieser Bestimmung mit Ablauf von fünf Aufenthalts- und Ehejahren grundsätzlich ein Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erwirbt, kann nach der Rechtsprechung ein Anspruchsverlust infolge rechtsmissbräuchlichem Festhalten an einer nur noch formell bestehenden Ehe nur angenommen werden, wenn dieser Missbrauch schon vor Ablauf dieser Frist gegeben ist (vgl. BGE 121 II 97 =Pra 85, Nr. 117, E. 4.c). Bei der Berechnung dieser Frist fällt der voreheliche Aufenthalt in der Schweiz ausser Betracht (vgl. BGE 122 II 145). Die Frist begann somit auch beim Beschwerdeführers erst mit der Heirat der Schweizerbürgerin am 18. August 2000 zu laufen und ist offenkundig noch lange nicht abgelaufen. a) Nach der Rechtsprechung (BGE 128 II 151) darf ein Rechtsmissbrauch nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist. Ist dies erstellt, so kann es für die ausländerrechtliche Würdigung keine Rolle spielen, dass der ausländische Ehegatte, der sich vor Ablauf der Vierjahresfrist des Getrenntlebens der Scheidungsklage des schweizerischen Ehegatten widersetzt, sich damit in der Regel zivilrechtlich nicht rechtsmissbräuchlich verhält. Dies muss schon deshalb gelten, weil der an der Ehe festhaltende Partner nicht verpflichtet ist, die Verweigerung der Scheidung zu begründen und sich mithin in diesem Entschluss allenfalls auch von
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77 ausländerrechtlichen Überlegungen leiten lassen kann. Dass der Scheidungsrichter die rechtliche Aufrechterhaltung dieser Ehe während der Dauer der Vierjahresfrist als für den klagenden Ehegatten nicht unzumutbar im Sinne von Art. 115 ZGB erachtet, schliesst nicht aus, dass die Berufung auf eine solche, nur noch formell bestehende Ehe als Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung ausländerrechtlich einen Rechtsmissbrauch darstellen kann. Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (a.a.O., E. 2.3). b) Vorliegend ist nach den Ausführungen an der heutigen Verhandlung unbestritten, dass der Beschwerdeführer nur rund drei Monate mit seiner Ehefrau in T. gewohnt hat. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten anlässlich der Einvernahmen durch den Scheidungsrichter (vgl. Protokoll) ist der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2000 wieder aus der gemeinsamen Wohnung in T. ausgezogen. Nach seiner Reise in sein Heimatland verweigerte ihm die Ehefrau anfang 2001 den Zutritt zu ihrer Wohnung in T., woraufhin der Beschwerdeführer in den Kanton Z. zurückkehrte. Danach haben sich die beiden Ehegatten nicht mehr gegenseitig besucht und die Kontakte blieben auf telefonische und briefliche Kontakte beschränkt. Nach Darstellung der Ehefrau vor dem Scheidungsrichter habe sich der Beschwerdeführer für sie nur noch interessiert, wenn er Papiere für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung benötigt habe; von einer Zuneigung habe sie nichts mehr gespürt. Er habe immer nur gesagt, sie sei seine Ehefrau und müsse ihm helfen. Der Ehemann habe nach der Trennung keinen Versuch unternommen, die Ehe zu retten. Die heutige Befragung hat ergeben, dass auch nach der scheidungsrichterlichen Einvernahme keine gegenseitigen Besuche mehr stattgefunden haben. Damit steht fest, dass die Ehegatten sich nunmehr während 22 Monaten nicht mehr gegenseitig besucht haben. Der Beschwerdeführer liess zwar zutreffend geltend machen, bei einer Fahrzeit mit dem Zug von knapp zwei Stunden sei ihm ein tägliches Pendeln nach T. nicht zuzumuten. Anderseits dürfte von einem nach eigenen Angaben lediglich zu 70-75% beschäftigten Ehemann erwartet werden, dass er seine Ehefrau in seiner Freizeit regelmässig in T. besucht und sich ernsthaft und wirksam darum bemüht, sich mit seiner Ehefrau zu versöhnen. Die Ehefrau hat solche Rettungsversuche
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78 seitens des Ehemannes für die Zeit der Trennung klar verneint. Abgesehen von seinen brieflichen und telefonischen Liebesbeteuerungen, welche grösstenteils aus den Anfängen der Bekanntschaft bzw. Ehe stammen, vermochte der Beschwerdeführer für die Zeit der getrennten Wohnsitze in T. und Z. keinerlei aktive Rettungsversuche nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer noch in seiner Rekurseingabe vom 14. Dezember 2001 eine seinerseits angestrebte Ehetherapie zur Verbesserung der ehelichen Grundlagen in Aussicht stellen liess, hat er beschwerdeweise diesbezüglich nicht die geringsten Anstrengungen oder gar Erfolge dargetan. Die telefonischen und brieflichen Liebesbeteuerungen des Beschwerdeführers lassen nicht ernsthaft eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erwarten, wenn zugleich während fast zweier Jahre faktisch trotz getrennter Wohnsitze mögliche Besuche und Versöhnungsversuche unterbleiben. Unter diesen Umständen gelangt das Gericht insgesamt zur Überzeugung, dass namentlich beim Beschwerdeführer der Ehewille erloschen ist. Dazu kommt, dass die Ehefrau ihrerseits nun schon seit längerem konsequent ihren Trennungs- und Scheidungswillen bekundet und die Trennung im Januar 2001 sogar polizeilich durchsetzen liess. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer jedenfalls heute nicht mehr ernsthaft von der Möglichkeit ausgehen, er könne das eheliche Zusammenleben je wieder aufnehmen. Somit bestehen nach einer kurzen Zeit der Bekanntschaft, einem bloss dreimonatigen ehelichen Zusammenleben in T. und nach einer nicht einmal mehr durch Besuche unterbrochenen, fast zweijährigen Zeit der Trennung der Ehegatten bei objektiver Einschätzung der Umstände keine Aussichten mehr auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Dass der Vater der Ehefrau durch seine Gesprächsverweigerung gegenüber seiner Tochter aktiv auf den Wegzug des Beschwerdeführers aus T. hingewirkt haben soll und dass die Ehefrau ihrerseits nicht nach Z. ziehen wollte und ihn dann dort auch nicht mehr besucht hat, sind weitere Umstände, die belegen, dass der Beschwerdeführer bei objektiver Einschätzung der gesamten Umstände keine Zweifel mehr am definitiven Scheitern seiner Ehe hegen kann. Daher handelt er zumindest ausländerrechtlich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich weiterhin auf seine längst inhaltslos gewordene Ehe beruft, um so die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.
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79 Unter diesen Umständen trifft auch offenkundig nicht zu, dass erst seine Wegweisung die Wiedervereinigung mit seiner Ehefrau verunmöglichen werde. Dass der Scheidungsrichter die formelle Aufrechterhaltung der Ehe während der Vierjahresfrist der scheidungswilligen Ehefrau angesichts der faktischen Trennung als zumutbar entgegenhalten könnte, ändert nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten mit seinem Widerstand gegen die Scheidung nicht mehr ernsthaft um die Rettung seiner Ehe gehen kann, sondern vielmehr darum, sich damit den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. c) Dass der Beschwerdeführer sich rechtsmissbräuchlich auf seine bloss noch formell bestehenden Ehe beruft, ergibt sich noch aus einem anderen Grund. Das Bundesgericht hat in Fällen, in denen der schweizerische Ehegatte im Ausland Wohnsitz hatte, der ausländische Ehegatte aber eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verlangte, eine solche Inanspruchnahme des Anwesenheitsrechts, besondere Umstände vorbehalten, als rechtsmissbräuchlich bezeichnet (BGE 126 II 268, auch zum folgenden). Für das interkantonale Verhältnis hat das Bundesgericht ausgeführt, in der Regel sei die Bewilligung in demjenigen Kanton zu erteilen, in dem auch der schweizerische Ehegatte Wohnsitz habe, zumal ja Art. 7 ANAG in erster Linie bezwecke, das Zusammenleben der Ehegatten zu ermöglichen. Da die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vom ehelichen Zusammenleben abhängt, sondern vom Gesetzeszweck auch dann gedeckt ist, wenn die Ehegatten aus beruflichen Gründen oder aufgrund ehelicher Schwierigkeiten (vorübergehend) getrennt leben, gebe es keinen Grund, einen Kantonswechsel auszuschliessen. Das Bundesgericht führte dazu aus, ein Rechtsmissbrauch liege noch nicht darin, dass ein ausländischer Gesuchsteller seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt habe als derjenige, in welchem die schweizerische Ehegattin lebe, zumal (in jenem Fall) die Gemeinden Münchenstein/BL und Dornach/SO nicht weit voneinander entfernt seien. Im vorliegenden Fall liegen die Wohnsitze der Ehegatten (T. und Z.) nicht bloss wenige Kilometer auseinander, sondern rund 100 Strassenkilometer. Soweit der Beschwerdeführer seine Wohnsitznahme im Kanton Z. damit zu rechtfertigen sucht, er habe als Schwarzer nur im liberaleren Z. eine Arbeit in der Gastronomie finden können, so überzeugt dies zum einen deshalb nicht, weil in T. mit seinem Pestalozzidorf seit Jahrzehnten der Umgang mit Menschen
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80 anderer Hautfarbe gepflegt wird und weil sich dessen Bewohner in den lokalen Arbeitsmarkt integriert haben. Zudem findet sich in der benachbarten Stadt St. Gallen ein mit Z. vergleichbares Angebot an Stellen in der Gastronomie und auch in der Temporärbranche, so dass der Beschwerdeführer auch nicht deshalb nach Z. hätte ausweichen müssen. Der Beschwerdeführer vermag nichts Gegenteiliges zu belegen, wenn er als einzigen Beweis für die behauptete erfolglose Arbeitssuche in der näheren Umgebung lediglich seine Ehefrau als Zeuge zu nennen vermag, von der er nun schon nahezu zwei Jahre getrennt lebt. Da die Ehefrau jedenfalls zum aktuellen Bemühen um eine Arbeitsstelle keine zuverlässigen Angaben machen könnte, kann auf deren Einvernahme verzichtet werden. Dass der Beschwerdeführer wegen ehelichen Schwierigkeiten (vorübergehend) einen getrennten Wohnsitz begründen durfte, ist ihm ohne weiteres zuzugestehen. Aber auch dafür war die Wohnsitznahme im fernen Z. nicht notwendig, sondern im Gegenteil, der behauptete Wille zur Rettung der ehelichen Beziehung hätte eine Wohnsitznahme in der Nähe seiner Ehefrau erwarten lassen. Die getroffene Wahl des Wohnsitzes bestätigt, dass der Ehewille bzw. der Wille, möglichst rasch wieder eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu bilden, auch beim Beschwerdeführer erloschen ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau noch bis in die jüngste Zeit telefonisch kontaktiert hat. Die Ehefrau hat sich beim Scheidungsrichter, wie erwähnt, darüber beklagt, dass es dabei jeweils nicht um sie gegangen sei, sondern darum, dass er für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein Papier gebraucht habe, wobei seine Anrufe zunehmend nötigenden Charakter angenommen haben sollen. d) Unter diesen Umständen steht nun jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer sich unter dem Blickwinkel von Art. 7 ANAG rechtsmissbräuchlich auf die nur noch formell bestehende Ehe berufen hat. Dies hat das Dahinfallen des Anspruches auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Folge. 5. Weil bei Art. 8 EMRK im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 ANAG vorausgesetzt wird, dass die Eheleute zusammenleben und die Ehe intakt ist (BGE 122 II 292), kann der Beschwerdeführer angesichts der nahezu zwei Jahre andauernden Trennung und des hängigen Scheidungsverfahrens auch daraus keinen Bleibeanspruch ableiten. Entsprechend geht die Berufung auf das an Schranken erwähnte Urteil
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81 des Europäischen Gerichtshofes (vom 2.8.2001, betreffend einen Algerier) fehl. 6. Besteht somit keinerlei Anspruch auf eine Verlängerung, hat dies nicht zwingend die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zur Folge. Vielmehr steht es den kantonalen Behörden diesfalls frei, die Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens eines Anspruches gestützt auf das ihnen nach Art. 4 ANAG zustehende Ermessen zu verlängern oder zu verweigern (Urteil des BGer 2A.345/2001 vom 12.12.2001, E.3.d). Das Gericht kann keine Ermessenskontrolle vornehmen, sondern es ist im Rahmen seiner Rechtmässigkeits- und Sachverhaltskontrolle darauf beschränkt, einen allfälligen Ermessensmissbrauch zu prüfen (oben E.2). Die Vorinstanzen haben die ermessensweise Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zutreffend damit begründet, dass nach dem Dahinfallen des eigentlichen Eheinhaltes der Aufenthaltszweck (=Führen eines Ehelebens in der Schweiz) als erfüllt zu betrachten sei. Anderseits haben sie auch zutreffend darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt (abgesehen von rund drei Monaten zu Beginn der Ehe) nicht im hiesigen Kanton gehabt hat, zumal die Befragung an Schranken gezeigt hat, dass seit Anfang 2001 keine oder jedenfalls keine regelmässigen Wochenendbesuche in T. mehr stattgefunden haben. Die Vorinstanzen sind auch offensichtlich zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe sich hier nicht integrieren können. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wurde damit sachlich und ohne Ermessensfehler begründet. Da der Beschwerdeführer erst mit zweiunddreissig Jahren in die Schweiz eingereist ist, sich hier erst seit etwas mehr als drei Jahren aufhält und da er namentlich durch Besuche seine Beziehungen zu seinem Heimatland und zu seinen Kindern aufrechterhalten konnte, kann seine Wegweisung auch keinesfalls als unverhältnismässig bezeichnet werden. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden sind, weshalb die Beschwerde in der Sache abzuweisen ist. Weil das ausländerrechtlich missbräuchliche Festhalten an der inhaltsleer gewordenen Ehe nicht zuletzt durch den Beizug der Scheidungsakten festgestellt werden konnte, und dieser Tatbestand nach der Rechtsprechung auch im Falle einer Abweisung der Scheidungsklage bejaht werden kann, erübrigt sich die beantragte Sistierung. Das vorsorgliche Begehren um Aufschub der Ausreisefrist
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82 wird mit dem Sachentscheid gegenstandslos und der ohne förmliche Verfügung geduldete weitere Aufenthalt verliert seine Rechtfertigung. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer den Kanton nun spätestens an dem vom kantonalen Amt für Ausländerfragen festzusetzenden Ausreisetag zu verlassen (Art. 12 Abs. 3 ANAG).
VGer 30.10.2002
Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 14. April 2003 abgewiesen (2A.155/2003); es hat die Erw. 4.b und c namentlich auch in Bezug auf die als Indiz für das Fehlen eines Ehewillens gewürdigte Wahl des entfernt gelegenen Arbeitsortes bestätigt. 2230 Unentgeltlicher Schülertransport. Sachverhalt Die in der Speicherschwendi, Gemeinde Speicher, wohnhaften Kinder können dort die Unterstufe (1.-3. Klasse) besuchen. Ab der Mittelstufe (4.-6. Klasse) haben die Kinder die Schulen im rund 3 km entfernten Dorfzentrum zu besuchen. Nach Auffassung des Gemeinderates ist der Schulweg ins Dorfzentrum ab der Mittelstufe zumutbar, wobei Mittelstufenschüler den öffentlichen Bus zu benutzen haben. Nach der mit Beschwerde angefochtenen Praxis der Gemeinde Speicher werden der einzelnen Familie die Buskosten jeweils nur für das zweite oder für die weiteren Kinder zurückvergütet, wenn gleichzeitig zwei oder mehrere die obligatorische Mittel- oder Oberstufe besuchen. Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 27 Abs. 2 der alten sowie nach Art. 19 und 62 Abs. 2 der geltenden Bundesverfassung (BV, SR 101) haben alle Kinder Anspruch auf einen genügenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht; der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. Dieser Anspruch besteht grundsätz-