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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 14.11.2002 OG ARGVP 2002 3410

14. November 2002·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,609 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3410 Gant Eigentümer des Objektes waren und die Erwerberin ihnen nach der Gant unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass der Abschluss ei-nes Mietvertrages nicht in Frage komme, ist die auch noch ausge-sprochene Kün

Volltext

B. Gerichtsentscheide 3410

103 Gant Eigentümer des Objektes waren und die Erwerberin ihnen nach der Gant unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass der Abschluss eines Mietvertrages nicht in Frage komme, ist die auch noch ausgesprochene Kündigung tatsächlich als Irrtum aufzufassen. Unter diesen Umständen erweist sich die Appellation als unbegründet und wird abgewiesen. OGP 22.3.2002 3410 Justizaufsichtskommission. Amtliche Verteidigung. Wechsel des Verteidigers (Art. 280 ff. ZPO, Art. 233 ff. StPO). Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Landsgemeindebeschluss vom 30. April 1995 betr. die Neuordnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivil- und Strafverfahren (Amtsblatt 1995, S. 399 f., und 1994, S. 980 f. und 1002 f.) sind für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung im gerichtlichen Verfahren die Einzelrichter oder die Präsidenten der Kollegialgerichte zuständig. Im Falle der unentgeltlichen Verbeiständung im Zivilprozess können ablehnende oder widerrufende Entscheide gemäss ausdrücklicher Vorschrift innert 14 Tagen mit Beschwerde bei der Justizaufsichtskommission angefochten werden (Art. 88 Abs. 5 ZPO). Diese entscheidet mit der ihr in Art. 280 Abs. 1 ZPO zugewiesenen Kognitionsbefugnis. Demgegenüber enthalten die revidierten Art. 63 f. StPO keinen Hinweis auf die Weiterzugsmöglichkeiten bei Verweigerung oder Widerruf der amtlichen Verteidigung durch den Präsidenten des mit der Sache befassten Gerichtes. Es fragt sich nun, ob aufgrund des generellen Verweises von Art. 2 StPO das Beschwerdeverfahren nach Art. 280 ff. ZPO Platz greift. Dies ist, wie die Justizaufsichtskommission schon früher entschieden hat (vgl. Entscheid vom 23. Oktober 1997; J. 23/97) abzulehnen. Der in der Strafprozessordnung vorgesehene Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 233 ff. StPO gewährt den gleichen Rechtsschutz. Analog zu Art. 280 ZPO kann ein Betroffener bei der Vorgesetzten administrativen oder richterlichen Behörde Aufsichtsbe-

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104 schwerde führen, wenn der Mangel weder mit Appellation noch Rekurs geltend gemacht werden kann. Ausgenommen sind Entscheide des Obergerichtes (Art. 233 Abs. 2 und 3 StPO). Der Katalog der möglichen Rügen beschränkt sich in gleicher Weise wie in Art. 280 ZPO auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Willkür (Art. 233 Abs. 1 StPO). Schliesslich ist die Justizaufsichtskommission aufgrund eines Delegationsbeschlusses des Obergerichtes vom 29. Oktober 1978 (RBer 1978/79, S. 43) auch für die Behandlung strafprozessualer Aufsichtsbeschwerden zuständig. Es besteht somit keine Veranlassung, für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren auf Art. 280 ff. ZPO zurückzugreifen. 2. a) Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdebegründung den Antrag auf Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels. Ein solcher ist für das Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Es ist dafür auch keine Notwendigkeit ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt das Wesen der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 233 ff. StPO. Die im Gesetz genannten Beschwerdegründe Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Willkür schliessen appellatorische Vorbringen und Noven aus. Der Beschwerdeführer hat sich demgemäss mit dem Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern ein Beschwerdegrund erfüllt ist. Dazu kommt, dass der Kantonsgerichtspräsident von einer Stellungnahme zur Beschwerde abgesehen hat. Die Frage der Zulässigkeit einer weiteren Beschwerdeeingabe könnte sich allenfalls dann stellen, wenn die Vorinstanz zusätzliche Entscheidgründe nachliefert, was hier jedoch nicht der Fall ist. b) Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, allenfalls verbunden mit Weisungen, wie neu zu entscheiden ist, kann auf das Beschwerdebegehren nicht eingetreten werden. Dies betrifft den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. c) Nicht zu hören sind wegen des kassatorischen Charakters der Beschwerde auch neue Vorbringen und Beweismittel. In seiner Beschwerdeeingabe beruft sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Gründen für seine Weigerung, seine amtliche Verteidigerin vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, auf eine Verzögerung des Verfahrens und reicht ein Schreiben ins Recht. Des weitern beruft er

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105 sich in seiner Beschwerdeeingabe mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse auf eine Amtsauskunft. Darauf ist nicht einzutreten. d) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht mit dem die Instanz abschliessenden Entscheid festgesetzt. Handelt es sich um Entscheide des Kantonsgerichtes, so stehen als Rechtsmittel Appellation und Rekurs zur Verfügung. Es fragt sich deshalb, ob die angefochtene Anordnung des Kantonsgerichtspräsidenten, wonach die Kosten des Anwaltswechsels zulasten des Gesuchstellers gehen, überhaupt beschwerdefähig ist. Die Justizaufsichtskommission sieht indessen davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da die Beschwerde, wie noch ausgeführt wird, offensichtlich unbegründet ist. 3. a) Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf der Willkür. Anderseits werden verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung und der EMRK angerufen. Die Beschwerdegründe sind nach Art. 233 Abs. 1 StPO auf das Geltendmachen von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Willkür beschränkt. Eine weitergehende Durchsetzung von auf Gesetz oder Verfassung beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf solche Bestimmungen beruft, ohne darzutun, inwiefern deren Verletzung einen der drei gesetzlichen Beschwerdegründe erfüllen soll, ist darauf nicht einzutreten. Das gilt insbesondere bezüglich der in der Beschwerdeeingabe enthaltenen Behauptung, der angefochtene Entscheid stelle eine Diskriminierung des neuen Verteidigers des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 und Art. 14 EMRK dar. b) Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdebegründung, aufgrund des Entscheides der Vorinstanz sei nicht bestritten, dass er einen Anspruch auf einen Anwaltswechsel habe. Diese Behauptung ist nicht nachvollziehbar. Der Kantonsgerichtspräsident hat festgestellt, dass die Voraussetzung für eine Entlassung der amtlichen Verteidigerin, nämlich ein sachlich nicht vertretbares oder offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten, nicht gegeben sei. Vielmehr habe diese, wie die Akten zeigten, die Interessen des Angeschuldigten effizient und mit fundiertem Fachwissen vorgenommen. Indessen werde die amtliche Verteidigerin entsprechend ihrem Gesuch aus dem Offizialmandat entlassen. Was den Verteidiger des Beschwerdeführers zur eingangs zitierten aktenwidrigen Behauptung veranlasst, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden.

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106 4. Soweit in der Beschwerde Willkür geltend gemacht wird, ist im Folgenden anhand der einzelnen Vorbringen zu prüfen, inwiefern dieser Vorwurf berechtigt ist. In ihrer Beschwerdepraxis hält sich die Justizaufsichtskommission in gefestigter Rechtsprechung an den Willkürbegriff, wie ihn das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden umschrieben hat (RBer des Obergerichtes 1963, S. 40; 1983/84, S. 47). Es geht mithin um eine qualifizierte, besonders intensive Fehlerhaftigkeit, welche in der Offensichtlichkeit des Mangels zum Ausdruck kommt (Daniel Thürer, Das Willkürverbot nach Art. 4 BV, ZSR 1987, S. 487 ff. mit Hinweisen). Die Aufhebung eines angefochtenen Entscheides rechtfertigt sich nur dann, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1992, Kap. 2, N. 62). Anfechtungsobjekt einer Willkürbeschwerde ist nicht die Begründung eines Entscheides. Dessen Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er sich im Ergebnis als unhaltbar erweist, nicht schon dann wenn er mit einer unhaltbaren Begründung versehen ist (BGE 109 Ia 22, 112; 111 III 10 Erw. 3 a). 5. a) In der Beschwerdeschrift wird der Schluss des Vorrichters, es liege kein Grund für eine Entlassung der amtlichen Verteidigerin als Offizialverteidigerin vor, als willkürlich bezeichnet. Im angefochtenen Entscheid hat sich der Kantonsgerichtspräsident die Mühe genommen, die sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebenden, zum Teil unsinnigen Vorwürfe gegen die amtliche Verteidigerin - wie etwa, dass sie nicht im ausserrhodischen Strafprozessrecht geprüft worden sei (!) - aufzulisten und abzuhandeln. Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine Willkürbehauptung zu begründen; der Hinweis betreffend die Verwendung von Geldern des Kantons und die Behauptung, der Nachfolgeanwalt werde diskriminiert, sind als Begründung untauglich. Der Kantonsgerichtspräsident ist aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass die Verteidigung nicht in dem Masse zu beanstanden war, dass dies eine Entlassung als Pflichtverteidigerin gerechtfertigt hätte. Dass dieser Schluss offensichtlich unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Desgleichen ist nicht ersichtlich, weshalb es im Sinne der vorstehenden Ausführungen willkürlich sein soll, dass der Beschwerdeführer

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107 die Kosten des dem Belieben des Angeschuldigten entspringenden (sachlich nicht begründeten) Wechsels der ursprünglich von ihm mandatierten Verteidigerin zu tragen hat. Die weitere Berufung auf die notwendige Verteidigung (Art. 61 StPO) in der Beschwerdeeingabe hat mit der strittigen Kostentragung nichts zu tun. Auch geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er annimmt, die Offizialverteidigung garantiere die freie Anwaltswahl. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes entspringt aus dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kein unbedingter Anspruch auf den Anwalt oder die Anwältin seiner Wahl (BGE 113 Ia 70, 125 I 164). Es kann in diesem Zusammenhang auf die bei Rechtsschutzversicherungen angetroffene Praxis verwiesen werden, wonach der Rechtsbeistand einer versicherten Person aus einer kleinen Zahl von vorgeschlagenen Rechtsanwälten ausgewählt wird. Die Kantone sind an sich frei, wie sie die öffentliche Verteidigung organisieren. Da das Mandat des Offizialverteidigers auf einer öffentlich-rechtlichen Vertragsbeziehung beruht (BGE 113 Ia 71), ist der öffentlichen Hand zuzugestehen, dass sie kostenbewusst mit den Steuergeldern umgeht. So muss es zulässig sein, dass sie beispielsweise einen Anwalt, der überdurchschnittliche Kostenrechnungen stellt, nicht berücksichtigt oder dass sie die Ernennung an kostenbeschränkende Bedingungen knüpft. In diesem Zusammenhang sei nebenbei angemerkt, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers sich seitens des Bundesgerichtes schon den Vorwurf trölerischer Prozessführung gefallen lassen musste. Da ein solches Verhalten auch ungebührlich hohe Anwaltsrechnungen erwarten lässt, vermöchte dies einen Grund zur Nichtberücksichtigung als Offizialverteidiger darzustellen. In die gleiche Richtung wirkt der Umstand, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers, wie ein gleichentags behandeltes Beschwerdeverfahren ergeben hat, für seine Mitwirkung als unentgeltlicher Rechtsbeistand in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren eine mehr als doppelt so hohe Honorarforderung stellte wie sein Rechtsgegner, nämlich Fr. 3'315.55 gegenüber Fr. 1'217.--. b) Der Einwand, die angefochtene Anordnung sei unklar und daher willkürlich, ist, abgesehen davon, dass nicht dargelegt wird, weshalb eine auslegungsbedürftige Bestimmung in einem Entscheid schon willkürlich sein soll, unbegründet. Der behauptete Mangel würde sich erst im Rahmen des Vollzuges stellen; im konkreten Fall bei

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108 der Festsetzung des Honorars durch das Gericht. Somit fehlt es an einer aktuellen Beschwer des Beschwerdeführers. c) Schliesslich wird gerügt, der Kantonsgerichtspräsident habe in Verletzung des Willkürverbotes Beweisanträge abgewiesen. Mit seiner Begründung hat der Kantonsgerichtspräsident implizit eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Inwiefern diese willkürlich sein soll und aus den abgelehnten Beweismitteln Anhaltspunkte zu einer anderen Beurteilung zu erwarten waren, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. 6. Zusammenfassend ist aufgrund dieser Ausführungen festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen ist.

JuAK 14.11.02

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