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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 30.06.2003 OG ARGVP 2002 3407

30. Juni 2003·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·423 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3407 3407 Neue Richtlinien für die Strafzumessung bei Fahren in angetrun-kenem Zustand (FiaZ) Ersttäter Alkoholpromille Ersttäter 0.8-1.19 Busse 1.2-1.49 1-2 Wochen Gefängnis 1.5-1.79 2-3 Wochen Gefängnis

Volltext

B. Gerichtsentscheide 3407

96 3407 Neue Richtlinien für die Strafzumessung bei Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ) Ersttäter Alkoholpromille Ersttäter 0.8-1.19 Busse 1.2-1.49 1-2 Wochen Gefängnis 1.5-1.79 2-3 Wochen Gefängnis 1.8-2.09 3-4 Wochen Gefängnis 2.1-2.49 4-6 Wochen Gefängnis 2.5-2.99 6-9 Wochen Gefängnis über 3.00 ab 9 Wochen Gefängnis

- bedingte Strafen sind mit einer Busse zu verbinden; Bussenhöhe ein Drittel Monatsnettoeinkommen, mindestens aber Fr. 600.--. - Regelfall: vorstrafenloser Täter, der voraussehen kann, dass er nach erfolgtem Alkoholkonsum ein Auto lenken wird, fährt auf einer nicht besonders gefährlichen Strecke nach Hause und gerät in eine Routinekontrolle.

Zweittäter Alkoholpromille Zweittäter nach Probezeit, aber vor Ablauf von 10 Jahren seit erster Verurteilung Zweittäter innerhalb Probezeit 0.8-1.19 1-2 Wochen Gefängnis 2-4 Wochen Gefängnis 1.2-1.49 2-4 Wochen Gefängnis 4-8 Wochen Gefängnis 1.5-1.79 4-6 Wochen Gefängnis 8-12 Wochen Gefängnis 1.8-2.09 6-8 Wochen Gefängnis 12-16 Wochen Gefängnis 2.1-2.49 8-10 Wochen Gefängnis 16-20 Wochen Gefängnis 2.50-2.99 10-13 Wochen Gefängnis 20-26 Wochen Gefängnis über 3.00 über 13 Wochen Gefängnis ab 26 Wochen Gefängnis

B. Gerichtsentscheide Alkoholisierung -

97 - bedingte Strafen sind mit einer Busse zu verbinden; Bussenhöhe ein halbes Monatsnettoeinkommen, mindestens aber Fr. 1’000.--. - bei unbedingten Strafen ist auf eine Busse zu verzichten, sofern nicht Halbgefangenschaft (bis ein Jahr Freiheitsentzug, bei regelmässiger Arbeitstätigkeit) oder gemeinnützige Arbeit (bis 3 Monate Freiheitsentzug) möglich und/oder eine weitere Übertretung von Verkehrsregeln zu ahnden ist.

Dritttäter Alkoholisierung Dritttäter geringfügig (0.8-1.19) 6-7 Monate Gefängnis unbedingt mittel (1.2-1.79 ) 7-8 Monate Gefängnis unbedingt schwer (über 1.8) 8-10 Monate Gefängnis unbedingt

- Grundlagen: alle Taten innert 10 Jahren seit der ersten Verurteilung mindestens ein Strafvollzug zwei längere Führerausweisentzüge - Ärztliche Abklärung, ob medizinische Anhaltspunkte für eine Alkoholerkrankung vorliegen.

Vierttäter oder Mehrfachwiederholungstäter 10 bis 15 Monate Gefängnis unbedingt

- Grundlagen: alle Taten innert 10 Jahren seit der ersten Verurteilung mindestens ein Strafvollzug zwei längere Führerausweisentzüge - Ärztliche Abklärung, ob medizinische Anhaltspunkte für eine Alkoholerkrankung vorliegen.

Bemerkungen: Der nachfolgend angeführte exemplarische Fall eines Dritttäters, dessen Verurteilung vor Einführung der neuen Richtlinien erfolgte, zeigt auf, dass die geänderte Strafzumessungspraxis bei Mehrfachwieder-

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98 holungstätern eine erhebliche Strafverschärfung nach sich ziehen wird. Beispiel: X. wurde im November 2000 anlässlich einer Fahrt mit seinem PW von der Polizei angehalten und kontrolliert. Die Polizei ordnete in der Folge eine Blutprobe an, deren Auswertung einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,77 Gew.-‰ ergab. Der Angeklagte wies bereits zwei einschlägige Vorstrafen auf, Tatbegehung: 1998 und 1999. Die 3. Abteilung des Kantonsgerichtes verurteilte den Dritttäter gestützt auf Art. 91 Abs. 1 SVG am 26. April 2001 zu 26 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 400.--. Möglicher Urteilsspruch in Anwendung der neuen Praxis: 7-8 Monate Gefängnis (unbedingt). OGer, Ende Juni 2003

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