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84 2.2. Strafrecht 3403 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Fahrlässigkeit. Prüfung, inwieweit verschiedenen an einem Bau beschäftigten Personen, konkret dem Bauleiter und Projektverfasser sowie dem Inhaber einer Firma für Schreinerei und Innenausbau bzw. Lehrmeister, eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden kann. Sachverhalt: Auf der Baustelle der Überbauung L. in G. waren am 29. Februar 2000 Arbeiter der Firma N., Schreinerei und Innenausbau, damit beschäftigt, ein Einfamilienhaus aufzurichten, wobei ein Verfahren mit vorfabrizierten Elementen Anwendung fand. Die Bauführung oblag dem Polier E. Die gewählte Bauweise bedingte, dass das Baugerüst zum Voraus erstellt wurde, was durch die Firma F., Bedachungen, unter der Leitung des Vorarbeiters X. geschah. Das Bauprojekt war von K. von der K. Generalbau GmbH verfasst worden, der auch die Bauleitung innehatte. Bedingt durch einen Balkonvorbau entstand im Laufe der Arbeiten eine trapezförmige, ca. 1.3 m grosse Öffnung zwischen dem Balkon im Obergeschoss und dem Gerüst. Als sich der Erstjahr-Lehrling G. im Laufe des Nachmittags vom Balkon auf den seitlichen Gerüstgang begeben wollte, stiess er mit dem Kopf an eine Dachpfette, wodurch er zurückgehalten wurde und durch die erwähnte Öffnung auf eine ca. 2.5 m tiefer gelegene Betonplatte und von dort auf einen nochmals ein Geschoss tiefer liegenden Lichtschacht stürzte. Der Verunfallte wurde durch die Rega ins Kantonsspital St. Gallen überführt. Die ärztliche Untersuchung in der Klinik für Neurochirurgie ergab glücklicherweise keine gravierenden Verletzungen. Es wurden lediglich eine Knieprellung rechts, eine Hüftprellung links und eine Hirnerschütterung festgestellt. Mit von der Staatsanwaltschaft bestätigter Überweisungsverfügung des Verhöramtes erfolgte die Leitung von N., Inhaber der Schreinerei und Lehrmeister des Verunfallten, K., Architekt und Projektverfasser, sowie X., Vorarbeiter des Gerüstbauers, an das Kantonsgericht zur
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85 gerichtlichen Beurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB. Das Kantonsgericht sprach alle drei Angeklagten frei. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Freisprüche von N. und K. appelliert. Das Obergericht spricht N. ebenfalls frei, was K. angeht, gelangt es zu einem Schuldspruch. Erwägungen: Nach Art. 229 Abs. 2 StGB macht sich der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig, wer fahrlässig bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Zum Bauwerk im Sinne von Art. 229 StGB gehören auch Hilfskonstruktionen z.B. Gerüste; eine feste Verbindung mit dem Boden ist nicht erforderlich (Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 229, N. 2 f.). Dies ist vorliegend auch nicht bestritten, ebenso wenig wie der Umstand, dass das Gerüst wegen der entstandenen Öffnung nicht den Sicherheitsvorschriften entsprach, hier der bundesrätlichen Verordnung vom 8. August 1967 über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten, welche den am Unfalltage geltenden Stand der allgemein gültigen Regeln der Baukunde konkretisierte. Dass das vorschriftswidrige Gerüst zu einer Gefährdung der am Bau Beschäftigten geführt hat, ist beim Sturz des Lehrlings G. manifest geworden und wurde von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend bejaht. Ob den Verunfallten wegen unvorsichtigen Verhaltens ein Selbstverschulden trifft, ist irrelevant, da sich der Tatbestand der Gefährdung objektiv bereits mit der Vorschriftswidrigkeit des Gerüstes erfüllt hat. Die hier zu entscheidende Frage ist, ob die Angeklagten der Vorwurf trifft, allgemein gültige Vorschriften zur Vermeidung einer solchen Gefährdung ausser acht gelassen zu haben. a) Der Angeklagte K. war nach seinen eigenen Aussagen mit der Bauleitung betraut. Nach hier geltender Rechtsauffassung hatte er deshalb zu kontrollieren, ob die unmittelbar zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde Verpflichteten diese Regeln auch tatsächlich befolgen (ZR 67/1968, S. 224 unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 9. Juli 1964). Nach schweizerischen Gegebenheiten ist anzunehmen, dass der Architekt als Bauleiter im Sinne von Art. 229 StGB verantwortlich ist. In der SIA-
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86 Ordnung 118, Art. 104, wird neben dem Unternehmer ausdrücklich auch der Bauleiter verpflichtet, die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten (Gauch/Tercier, Das Architektenrecht, 3. Aufl., Fribourg 1995, N. 1810). Der Angeklagte, der übrigens gemäss Handelsregister über die K. Architektur und Immobilien GmbH zu 100% Eigentümer der K. Generalbau GmbH ist, hat sich für die Elementbauweise entschieden. Als Projektverfasser musste ihm deshalb klar sein, dass gerade im Laufe der Aufrichtarbeiten im Bereich des Balkons vorschriftswidrige und damit gefährliche Gerüstabstände entstehen würden. Da sich dies infolge des Zusammenwirkens zweier Unternehmen so ergab, traf ihn die Pflicht zur Koordination. Er hätte deshalb in dieser kritischen Bauphase mit besonderer Umsicht vorgehen müssen. Nach Auffassung des Gerichtes erforderte dies an diesem Tage mehr als nur einen zweimaligen Baustellenbesuch. Insbesondere hätte er den Gerüstbauer konkret anweisen müssen, die gefährliche Stelle unverzüglich zu sichern. Das blosse Übergeben der Fassadenpläne an die Gerüstbaufirma genügte nicht. Der Angeklagte ist deshalb im Sinne der Anklage der fahrlässigen Verletzung von Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB zu bestrafen. b) Diesen Vorwurf der ungenügenden Beaufsichtigung und Koordination kann man dem Unternehmer N. gegenüber nicht erheben. Er hat seine Leitungsfunktionen dem Polier E. übergeben. Dieser konnte im Laufe des Baufortschrittes bemerken, dass im Bereich des Balkons sich eine Gerüstlücke auftat. Es wäre an ihm gewesen, allenfalls dafür zu sorgen, dass das vorschriftswidrige Gerüst bis nach der erfolgten Anpassung durch den Gerüstbauer nicht benützt wurde oder dass eine entsprechende Sicherung angebracht wurde. Indem die Staatsanwaltschaft auf eine Anklage gegenüber E. verzichtet hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, das dessen Verhalten aus strafrechtlicher Sicht unbedenklich war. Umso weniger kann dem Angeklagten N. vorgeworfen werden, er hätte es in pflichtwidriger Weise unterlassen, das Nötige vorzukehren, dass der gefährliche Zustand unverzüglich beseitigt wurde. Nach der von der Staatsanwaltschaft in der Appellationserklärung vertretenen Auffassung trifft den Angeklagten N. denn auch nicht dieser Vorwurf. Vielmehr wird ihm angelastet, dass er als verantwortlicher Lehrmeister den Lehrling G. mangelhaft über das Verhalten auf
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87 dem Gerüst instruiert habe, worauf er gerade wegen der Persönlichkeit von G. vermehrt hätte achten müssen. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass es am Beweis dafür fehle, dass der Lehrling G. nicht grundsätzlich über das Verhalten auf Gerüstgängen hingewiesen worden sei. Im konkreten Fall hätte es, wenn es einer Mahnung bedurft hätte, des Aktivwerdens des auf der Baustelle anwesenden Poliers E. bedurft. Um das gefährliche Verhalten des Lehrlings zu unterbinden, brauchte es keine besondere Qualifikation als Lehrlingsausbildner, da das Herumspringen auf Baugerüsten von derart evidenter Gefährlichkeit ist, dass dies auch dem Nichtfachmann ohne weiteres einleuchtet. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft erübrigten sich deshalb schriftliche Richtlinien und Anordnungen des Lehrmeisters. Aufgrund des Gesagten ist der Angeklagte N. vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung von Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB freizusprechen. OGer 30.4.2002 3404 Grobe Verletzung einer Strassenverkehrsregel, Strafzumessung. Die Strafzumessung darf sich nicht an einem einzelnen Tatumstand orientieren, sondern hat alle tat- und täterrelevanten Umstände zu berücksichtigen. Zulässigkeit einer kantonalen Praxis, welche diesen Vorgaben Rechnung trägt. Sachverhalt: Am Auffahrtstag, 24. Mai 2001, 09.49 Uhr, stellte die Kantonspolizei von Appenzell A.Rh. anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle mit dem Radargerät Multanova LTI 20.20 fest, dass das von X. gelenkte Motorrad die Messstelle in Z. mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h passiert hatte. Die fragliche Strecke liegt ausserorts auf der Kantonsstrasse, welche G. mit A. verbindet, und unterliegt demnach der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Nach Abzug der Toleranzmarge von 4 km/h beträgt die Geschwindigkeitsüberschreitung 41 km/h.