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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 30.10.2001 OG ARGVP 2001 3391

30. Oktober 2001·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·899 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3391 3391 Erläuterung, Haftentschädigung. Die Erläuterung eines unvollstän-digen Strafurteils kann in analoger Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung vorgenommen und somit eine nachträglic

Volltext

B. Gerichtsentscheide 3391

109 3391 Erläuterung, Haftentschädigung. Die Erläuterung eines unvollständigen Strafurteils kann in analoger Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung vorgenommen und somit eine nachträgliche substantiierte Forderung auf Haftentschädigung zugesprochen werden (Art. 246 StPO, Art. 206 ZPO in Verbindung mit Art. 2 StPO). Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 2 StPO gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zivilprozessordnung auch für das Strafverfahren, soweit die Strafprozessordnung keine anderen Regeln trifft. Daraus folgt, dass die Rechtsbehelfe der Erläuterung und der Berichtigung nach Art. 206 ZPO auch bei Strafurteilen angerufen werden können (Bänziger/Stolz/Kobler Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 2. Aufl. N. 1 zu Art. 2). 2. Ist der Rechtsspruch eines Entscheides unklar oder enthält er Widersprüche, so erläutert ihn das Gericht, das ihn gefällt hat, von Amtes wegen oder auf Gesuch der Parteien hin (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Einem unklaren oder widersprüchlichen Urteil ist ein unvollständiges gleichzustellen (M. Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A. Rh., Komm. N.1 zu Art. 206). Das Urteil des Obergerichtes vom 26. Juni 2001 spricht sich nicht abschliessend zur Frage der Haftentschädigung aus. Insofern ist es unvollständig und nach dem Gesagten der Erläuterung bedürftig. Seitens der Verteidigung ist die Geltendmachung einer Haftentschädigung in Verkennung der ausserrhodischen Verfahrensordnung für ein späteres Verfahren vorbehalten worden. Dies hätte indes vom Gericht im Rahmen des Fragerechts geklärt werden können, namentlich wenn berücksichtigt wird, dass etwa im Kanton Zürich entsprechend der dortigen Strafprozessordnung eine Haftentschädigung von Amtes wegen, nicht bloss auf Begehren zuzusprechen ist (N. Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl. N. 1218, S. 360). 3. Der Anspruch auf Entschädigung wegen ungesetzlicher Haft beruht auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Für eine Entschädigung und Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft kann ausserdem auch Art. 21 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 30. April 1995 (bGS 111.1) angerufen werden.

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110 Ungesetzliche Haft ist anzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung bzw. die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Art. 98 StPO nicht gegeben sind. Dies steht vorliegend nicht in Frage. Ungerechtfertigt ist die Haft, wenn ein gesetzlicher Haftgrund bestand, der Angeschuldigte sich jedoch bezüglich des ihm vorgeworfenen strafbaren Verhaltens als unschuldig erweist. Entsprechend der allgemeinen Regelung der Kostenfolgen (Art. 242 StPO) liegt dann keine ungerechtfertigte Haft vor, wenn der Angeschuldigte diese durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten veranlasst hat, also ein sog. Prozessverschulden vorliegt (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechtes, Bern 1994, S. 592; BGE 116 Ia 168 ff.) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung angeordnet worden war, nicht wegen SVG-Widerhandlungen, deretwegen schliesslich eine Verurteilung erfolgte. Diese Tatbestände ergaben sich teils im Laufe der Untersuchung wegen Vergewaltigung als Zufallsfund, teils ereigneten sie sich erst, nachdem der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen worden war. Eine Haftentschädigung könnte somit zum vorneherein nur dann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn die Untersuchungshaft im Zusammenhang mit den SVG- Widerhandlungen angezeigt gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf das Bestehen einer „engen Beziehung“. Inwiefern sich aufgrund der Aussagen des Angeklagten, in der Nacht vom 5. auf den 6. Juni 1999 mehrere Bier getrunken zu haben und schliesslich noch Auto gefahren zu sein, ein Haftgrund ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis auf die Meinung der Kommentatoren Bänziger/Stolz/Kobler, N. 8 zu Art. 246 StPO, wonach Untersuchungshaft, welche auf eine längere Strafe angerechnet werde, keine Entschädigung zur Folge habe, trifft hier nicht zu. Bei dem von den Kommentatoren erwähnten Anwendungsfall ist Voraussetzung, dass die in Frage stehende Sanktion auf einem Tatvorwurf beruht, der die Anordnung der Untersuchungshaft bewirkte. An dieser kausalen Verknüpfung fehlt es vorliegend. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, dass die Untersuchungshaft, für die eine Entschädigung erfolge, nicht auf die Strafe angerechnet werden könne, weil sie mit dieser nichts zu tun habe, mag unter gewissen Umständen seine Berechtigung haben: Dann nämlich, wenn eine bedingt ausgesprochene Strafe zum Vollzug gelangt. Bewährt

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111 sich aber der Verurteilte, was erfahrungsgemäss mehrheitlich der Fall ist, bleibt die Anordnung betreffend Anrechnung ohne Wirkung. Das Gericht sieht im vorliegenden Fall keinen Anlass, davon abzusehen, sowohl die Haftentschädigung wie auch die Anrechnung der Untersuchungshaft zuzugestehen. Im übrigen bleibt festzuhalten, dass der Angeklagte gemäss Art. 242 StPO gestützt auf den Freispruch teilweise von der Kostenpflicht befreit worden ist. Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft erscheint somit auch unter diesem Aspekt konsequent. OGer 30.10.2001 3392 Sicherstellung von Prozesskosten im Strafverfahren, insbesondere im Ehrverletzungsprozess. Die Leistung einer Sicherheit für die im Appellationsverfahren entstehenden Prozesskosten ist in Art. 215 Abs. 1 StPO abschliessend geregelt. Dasselbe gilt auch für das Ehrverletzungsverfahren, weshalb nicht über Art. 2 StPO die weitergehenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung herangezogen werden können (Art. 2, 189 und 215 Abs. 1 StPO, Art. 93 ZPO). Aus den Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 07. Dezember 2000 hat das Kantonsgericht Appenzell A.Rh. X. der üblen Nachrede zum Nachteil von Y. schuldig erklärt und zu drei Tagen Haft, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu Fr. 300.-- Busse verurteilt. Gegen dieses Urteil hat X. die Appellation an das Obergericht erklärt. Nachdem dem Kläger Y. die Appellationsanzeige vom 21. März 2001 zugegangen war, hat er mit Eingabe vom 29. März 2001 ein Gesuch um Sicherstellung der zweitinstanzlichen Prozesskosten eingereicht. Dieses Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass X. zahlungsunfähig sei. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe X. zudem erklärt, dass er über kein Einkommen verfüge und völlig mittellos sei. Die Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh. (StPO, bGS 321.1) sehe zwar die Leistung einer Prozesskaution nicht vor. Nach Art. 2 StPO würden indessen die Bestimmungen der Zivilprozessord-

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