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98 2.4. Schuldbetreibung und Konkurs 3386 Rechtsöffnung; Appellation; Fristenlauf bei Urteilszustellung während der Betreibungsferien. Im zweistufigen Appellationsverfahren stellt die Zustellung der Begründung des Rechtsöffnungsentscheides eine Betreibungshandlung dar. Fällt sie in die Betreibungsferien, hat dies zur Folge, dass die Frist zur Appellationserklärung erst am Tage nach Ablauf der Betreibungsferien zu laufen beginnt. (Art. 56 Abs. 1, 63 SchKG; Art. 273 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b ZPO) 1. Nach Art. 273 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, bGS 231.1) beträgt die Appellationsfrist im Rechtsöffnungsverfahren fünf Tage. Das Zivilprozessrecht des Kantons Appenzell A.Rh. kennt ein zweistufiges Appellationsverfahren. Nach der Zustellung des Urteilsdispositivs ist die Appellation zunächst bei der Kantonsgerichtskanzlei anzumelden (Art. 264 Abs. 1 ZPO) und nach Empfang des begründeten Entscheides bei der Obergerichtskanzlei zu erklären (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch im summarischen Verfahren vor dem Einzelrichter (Art. 221 ZPO). Die Vorinstanz hat den Parteien das Urteilsdispositiv am 28. Februar 2001 zugestellt. Der Schuldner hat darauf mit Schreiben vom 5. März 2001 rechtzeitig die Appellation angemeldet. Den begründeten Entscheid hat er in der Folge am 11. April 2001 in Empfang genommen und die Appellationsschrift am 25. April 2001 eingereicht. Die Zustellung des begründeten Rechtsöffnungsentscheids fiel in die Betreibungsferien, welche gemäss Art. 56 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) während sieben Tagen vor und sieben Tagen nach Ostern dauern. Die Betreibungsferien hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch das Ende einer Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert (Art. 63 SchKG). 2. Die Gläubigerin ist der Ansicht, der Schuldner habe die Appellationsfrist verpasst. Sie begründet dies damit, dass die Erteilung der definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung eine Betreibungshandlung darstelle. Im vorliegenden Falle sei die Rechtsöffnung indessen
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99 bereits mit Entscheid vom 27. Februar 2001 ausgesprochen worden. Der Schuldner habe gegen das Urteil die Appellation angemeldet und eine Begründung des Urteils verlangt. Das motivierte Urteil sei dem Appellanten dann offenbar am 11. April 2001 zugestellt worden unter Ansetzung einer fünftägigen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Appellationsbegründung. Sie (Gläubigerin) sei der Meinung, dass lediglich die Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheides mittels Urteilsdispositivs eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 Ziff. 2 darstelle, nicht aber die Zustellung des begründeten Entscheides, weshalb die Betreibungsferien für die Einreichung der Appellationserklärung nicht berücksichtigt werden könnten. 3. Betreibungshandlungen sind Handlungen der Vollstreckungsbehörden, die den Gläubiger dem Vollstreckungsziel näher bringen. Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Vorkehr eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SchKG darstellt, ist darauf abzustellen, ob das Verfahren in ein vorgerückteres Stadium gebracht wird (Thomas Bauer, in Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 56 N. 25). Aus dem zweistufigen Appellationsverfahren nach Appenzell Ausserrhodischem Zivilprozessrecht ergibt sich, dass sowohl die Zustellung des Dispositivs eines Rechtsöffnungsentscheides wie auch die Zustellung des motivierten Urteils je eine separate Betreibungshandlung ist, weil beide Vorkehren nötig sind, um den Gläubiger seinem Vollstreckungsziel näher zu bringen. Die Bestimmungen über die Betreibungsferien sind daher auch bei der Zustellung des begründeten Rechtsöffnungsentscheides zu beachten. Während der Sperrzeiten dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden (Art. 56 SchKG). Im Rechtsöffnungsverfahren gilt die Durchführung der Rechtsöffnungsverhandlung wie auch die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides je als Betreibungshandlung (Thomas Bauer, a.a.O., Art. 56 N. 30). Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des motivierten Entscheides in den Betreibungsferien. Das war an sich unzulässig. Die Rechtsfolge der unzulässigen Zustellung ist weder Nichtigkeit noch Anfechtbarkeit, sondern kann nach der zutreffenden Auffassung von Bauer (a.a.O., Art. 56 N. 51, 54) nur ein Aufschieben der Wirkung der Betreibungshandlung sein. Das heisst, dass die Frist für die Appellationserklärung erst am Tage nach Ablauf der Betreibungsferien, also am 23. April 2001 zu laufen
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100 begann. Mit der am 25. April 2001 der Post übergebenen Appellationsschrift wurde die Frist von fünf Tagen eingehalten. Die Appellation erfolgte somit rechtzeitig. OGP 5.7.2001 3387 Rechtsöffnung. Tilgung durch Verrechnung bejaht für eine vom Gemeinschuldner anerkannte Schuld aus Konkursverlustschein (Art. 81 Abs. 1, 82 und 265 Abs. 1 SchKG).
Sachverhalt: Mit einem sogenannten „Kredit-Budget-Schuldenzahlungs-Vertrag“ vom 22. März 1995 hatte A. die X.-Treuhandkanzlei AG beauftragt, für sie eine Schuldensanierung durchzuführen, respektiv einen entsprechenden Versuch zu unternehmen. Im September 1996 hatte sich A. dann entschlossen, die Insolvenzerklärung abzugeben, worauf am 25. September 1996 in Bern der Konkurs eröffnet wurde. Die X.- Treuhandkanzlei AG hat in der Folge beim Konkursamt Bern eine Forderung im Betrage von Fr. 2'683.65 angemeldet, welche von A. anerkannt worden war. Am 26. Mai 1997 hat das Konkursamt Bern der X.-Treuhandkanzlei AG einen Verlustschein über den angemeldeten, anerkannten und kollozierten Betrag ausgestellt. Die X.-Treuhandkanzlei AG hat A. im Jahre 1998 für den Verlustscheinsbetrag betrieben, worauf diese Rechtsvorschlag erhoben hatte, mit der Begründung, sie sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Das Betreibungsamt Bern hat darauf den Rechtsvorschlag dem Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises VI Bern-Laupen vorgelegt. Mit Urteil vom 18. August 1999 hat der Gerichtspräsident die Klage von A. gutgeheissen und den Rechtsvorschlag bewilligt. Mit separater Verfügung vom 30. September 1999 hat der Gerichtspräsident die beklagte X.-Treuhandkanzlei AG verpflichtet, die Klägerin A. mit Fr. 2'199.40 ausserrechtlich zu entschädigen. Für diesen Betrag hat A. die X.-Treuhandkanzlei AG am 16. März 2000 betrieben. Die X.-Treuhandkanzlei AG hat auf den entsprechenden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland