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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 15.03.2001 OG ARGVP 2001 3385

15. März 2001·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·549 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3385 erweist sich die Ergänzung des Beschwerdebegehrens nicht nur als zulässig, sondern entspricht dem verfahrensrechtlich Gebotenen. Dagegen ist auf den Beschwerdeantrag, soweit dieser darüber hi-nausgeht und verla

Volltext

B. Gerichtsentscheide 3385

96 erweist sich die Ergänzung des Beschwerdebegehrens nicht nur als zulässig, sondern entspricht dem verfahrensrechtlich Gebotenen. Dagegen ist auf den Beschwerdeantrag, soweit dieser darüber hinausgeht und verlangt, dass die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren sei, nicht einzutreten. 2. Aus der kassatorischen Natur der Beschwerde nach Art. 280 ff. ZPO folgt des weiteren, dass neue Vorbringen ausgeschlossen sind (vgl. M. Ehrenzeller, Komm. N. 3 zu Art. 281 ZPO). Beurteilungsgrundlage ist mithin der Prozessstoff, der dem Vorrichter vorlag. Die neu eingereichten Akten sind deshalb für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich. JuAK 11.10.2001 3385 Justizaufsichtskommission. Beschwerde gegen Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess. Bei der Überprüfung auf Willkür sind die Besonderheiten des Summarverfahrens mit zu berücksichtigen (Art. 221 ff. ZPO, 280 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer rügt den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten in verschiedenen Punkten als willkürlich. Die Justizaufsichtskommission hält sich in ihrer Beschwerdepraxis an den Willkürbegriff, wie ihn das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden umschrieben hat (Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1963/64, S. 40; 1983/84, S. 47; AR GVP 1/1989 Nr. 3143). Es geht mithin um eine qualifizierte, besonders intensive Fehlerhaftigkeit, welche in der Offensichtlichkeit des Mangels zum Ausdruck kommt (D. Thürer, das Willkürverbot nach Art. 4 BV; ZSR 1987, 487 ff. mit Hinweisen). Die Aufhebung eines angefochtenen Entscheides rechtfertigt sich nur dann, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1992, Kap. 2, N. 62). Anfechtungsobjekt einer Willkürbeschwerde ist nicht die Begründung eines

B. Gerichtsentscheide 3385

97 Entscheides. Dessen Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er sich im Ergebnis als unhaltbar erweist, nicht schon dann, wenn er mit einer unhaltbaren Begründung versehen ist (BGE 109 Ia 22, 112, 111 III 10 Erw. 3 a). In grundsätzlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer eines Prozesses im Summarverfahren nach Art. 221 ff. ZGB erfolgt. Entscheidgrundlage bildet nicht ein vollständig instruierter Prozess; vielmehr findet nur ein rudimentäres Beweisverfahren statt. So sind Zeugeneinvernahmen und Expertisen nur durchzuführen, wenn sie im Interesse des materiellen Rechts unumgänglich sind und das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Ergeben sich in der Folge im Hauptprozess wesentliche neue Aspekte, kann eine vorsorgliche Massnahme abgeändert werden, wobei die Praxis der ausserrhodischen Massnahmerichter diesbezüglich grosszügig ist. Gemäss Art. 226 ZPO ist im Summarverfahren mit möglichster Beschleunigung zu entscheiden, und der Entscheid hat die Begehren, den wesentlichen Sachverhalt, eine kurze Begründung und den Rechtsspruch zu enthalten. Diese Besonderheiten gilt es zu berücksichtigen, wenn ein Summarentscheid auf Willkür hin zu überprüfen ist. Im Speziellen ist in bezug auf die Festsetzung von finanziellen Leistungen für die Dauer eines Scheidungsprozesses, namentlich von Unterhaltsbeiträgen, auf die wirtschaftliche Situation der Parteien abzustellen. Hierzu gilt es, verschiedene Positionen, sei es auf der Einkommensseite oder beim Bedarf zu bewerten bzw. abzuschätzen. Es mag zutreffen, dass sich eine Position bei näherer Betrachtung oder aufgrund weiterer Abklärungen als falsch herausstellen kann. Dabei kann sich eine Korrektur im einen Fall zu Gunsten einer Partei auswirken, im andern zu ihren Ungunsten. Im Rahmen einer Willkürprüfung ist vorab das Gesamtergebnis im Auge zu behalten, und es ist nicht vordringliche Aufgabe der Justizaufsichtskommission, eine Neubewertung der vom Massnahmerichter ermittelten Positionen vorzunehmen. Eine solche wäre allenfalls dann angezeigt, wenn das Gesamtergebnis eine stossende Ungerechtigkeit darstellt. JuAK 15.3.2001

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