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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 11.10.2001 OG ARGVP 2001 3384

11. Oktober 2001·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·504 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3384 „riskiere“ im Säumnisfall, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er aus der gewählten Formulierung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rechtsfo

Volltext

B. Gerichtsentscheide 3384

95 „riskiere“ im Säumnisfall, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er aus der gewählten Formulierung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rechtsfolge der Säumnis ergibt sich daraus ohne jeden vernünftigen Zweifel. Nicht stichhaltig ist auch die Rüge, das Vertrauensprinzip sei verletzt, wenn ein Nichteintretensentscheid gefällt werde, wiewohl der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung ersucht bzw. dargelegt habe, weshalb seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Die aufschiebende Wirkung würde sich auf die Sicherheitsleistung beziehen, zu welcher der Beschwerdeführer in erster Instanz verpflichtet worden ist, hat aber nichts damit zu tun, dass er für die Behandlung des Rechtsmittels zunächst die ihm im erstinstanzlichen Prozess auferlegten Verfahrenskosten hätte bezahlen müssen.“ (Urteil des Bundesgerichtes vom 16.7.2001, 5P.178/2001, Erw. 3b-d; S. 4 ff.). 3384 Unentgeltliche Rechtspflege. Beschwerdeverfahren. - Unzulässigkeit des Beschwerdeantrages, soweit dieser über das Begehren um Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückweisung an den Vorrichter zu neuem Entscheid hinaus geht. - Unzulässigkeit appellatorischer Kritik und der Einreichung neuer Akten (Art. 280 ff. ZPO). Aus den Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung das ursprüngliche Beschwerdebegehren gemäss der massgeblichen Beschwerdeerklärung um einen Eventualantrag ergänzt. Nach diesem soll die Sache eventualiter zur neuen Entscheidung an den Vorrichter zurückgewiesen werden. Da die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission kassatorischer Natur ist (M. Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 282 ZPO), hätte eine Gutheissung lediglich eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides, allenfalls verbunden mit Anweisungen an den Vorrichter zur Folge. Eine allfällige Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre aber durch diesen zu erteilen. Demgemäss

B. Gerichtsentscheide 3385

96 erweist sich die Ergänzung des Beschwerdebegehrens nicht nur als zulässig, sondern entspricht dem verfahrensrechtlich Gebotenen. Dagegen ist auf den Beschwerdeantrag, soweit dieser darüber hinausgeht und verlangt, dass die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren sei, nicht einzutreten. 2. Aus der kassatorischen Natur der Beschwerde nach Art. 280 ff. ZPO folgt des weiteren, dass neue Vorbringen ausgeschlossen sind (vgl. M. Ehrenzeller, Komm. N. 3 zu Art. 281 ZPO). Beurteilungsgrundlage ist mithin der Prozessstoff, der dem Vorrichter vorlag. Die neu eingereichten Akten sind deshalb für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich. JuAK 11.10.2001 3385 Justizaufsichtskommission. Beschwerde gegen Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess. Bei der Überprüfung auf Willkür sind die Besonderheiten des Summarverfahrens mit zu berücksichtigen (Art. 221 ff. ZPO, 280 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer rügt den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten in verschiedenen Punkten als willkürlich. Die Justizaufsichtskommission hält sich in ihrer Beschwerdepraxis an den Willkürbegriff, wie ihn das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden umschrieben hat (Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1963/64, S. 40; 1983/84, S. 47; AR GVP 1/1989 Nr. 3143). Es geht mithin um eine qualifizierte, besonders intensive Fehlerhaftigkeit, welche in der Offensichtlichkeit des Mangels zum Ausdruck kommt (D. Thürer, das Willkürverbot nach Art. 4 BV; ZSR 1987, 487 ff. mit Hinweisen). Die Aufhebung eines angefochtenen Entscheides rechtfertigt sich nur dann, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1992, Kap. 2, N. 62). Anfechtungsobjekt einer Willkürbeschwerde ist nicht die Begründung eines

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