B. Gerichtsentscheide 3375
123 OGer 23.5.2000 3375 Kostenauflage bei Freispruch mangels Tatbestandes (Art. 242 StPO). Sachverhalt: Am 27. November 1998, 17.30 Uhr, erhob X. bei der Kantonspolizei Strafanzeige. Er gab zu Protokoll, dass ihm am Mittwoch, 25. Novem-ber 1998 zwischen 22.30 und 23.30 Uhr während eines Restaurantbe-suchs ein Natel D, Nokia 6150, aus der über einen Stuhl gelegten Jacke entwendet worden sei. Mit einer von seinem Vater unterzeich-neten Schadenanzeige vom 2. Dezember 1998 machte er bei dessen Versicherung den Schaden geltend, wobei er als bezahlten Preis für das Natel den Betrag von Fr. 890.-- angab. Diesen Betrag belegte er mit einer Quittung über den Kauf eines Natels D Nokia 6150 vom 24. November 1998. Die Ermittlungen ergaben aber, dass es sich um das billigere Modell Nokia 6110 mit einem Wiederbeschaffungswert von Fr. 450.-- gehandelt hatte. Die Quittung hatte er von einem Kollegen erhalten, der ihm das Natel geschenkt hatte. Eine Leistung wurde von der Versicherung in der Folge nicht erbracht. X. wurde wegen versuchten Versicherungsbetrugs angeklagt, vom Kantonsgericht aber freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft appellierte gegen das Urteil, soweit es X. von der Tragung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'000.-- befreit hatte. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 242 Abs. 1 StPO hat ein Beschuldigter die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird oder wenn er durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Tragweite dieser kantonalrechtlichen Bestimmung ist durch die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK beeinflusste Bundesgerichtspraxis verdeutlicht worden. So wurde die bei einer Einstellung des Verfahrens erfolgte Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten mit der Be-
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124 gründung, dieser wäre voraussichtlich verurteilt worden, vom Europäischen Gerichtshof als unzulässig erklärt, weil dies der Unschuldsvermutung widerspreche (SJZ 79[1983], 197 ff.). Das Bundesgericht hat dieses Urteil zum Anlass genommen, die Voraussetzungen für eine Kostenauflage genauer zu umschreiben (BGE 109 Ia 162 ff.). Darnach müssen zum einen die aufzuerlegenden Kosten kausale Folge des Verhaltens der angeschuldigten Person sein. Sodann verlangt das Bundesgericht, dass dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt wird, das aufgrund zivilrechtlicher oder ethischer Regeln (nicht aber strafrechtlicher Normen) vorwerfbar ist. In der Folge hat das Bundesgericht seine Praxis insoweit geändert, als es die Zulässigkeit der Kostenauflage wegen eines ethisch vorwerfbaren Verhaltens verneinte (BGE 116 Ia 167 ff. Erw. 2b). Somit gilt für die Kostenpflicht eine zivilrechtlichen Grundsätzen (Art. 41 OR) angenäherte Haftung für fehlerhaftes, zur Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses führendes Verhalten. Gemäss dem erwähnten Urteil BGE 116 Ia 169 ist Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR zu bejahen, wenn ein Verhalten gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt das Vermeiden schädigender Handlungen vorschreiben. Solche Verhaltensregeln können sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben, also aus Privatrecht, Strafrecht oder Verwaltungsrecht. In BGE 119 Ia 334 wurde es als mit der EMRK vereinbar erklärt, "einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen solche Verhaltensnormen klar verstossen" hat. Als Beispiele dieser Art können etwa genannt werden das Verursachen eines Kassenmankos bei grober Vernachlässigung der Buchführungspflicht, das Bekleben von Hauswänden mit Plakaten, ohne dass eine Sachbeschädigung vorliegt. In diese Reihe lässt sich auch die vorliegend zu beurteilende Diebstahlsanzeige unter mehrfach falscher Schilderung der Begleitumstände einfügen. Ein Beschuldigter ist nicht verpflichtet, sich selber zu belasten (Art. 52 Abs. 2 StPO), und lediglich durch das Verweigern der Aussage wird er, vorbehältlich rechtsmissbräuchlicher Aussageverweigerung, nicht kostenpflichtig, wohl aber, wenn er durch lügenhaftes Verhalten die Untersuchung erschwert (BGE 109 Ia 168; RS 1996 Nr. 113). Selbst wenn jemand ein Strafverfahren nicht schuldhaft veranlasst hat, so hat er jene Kosten in angemessener Weise zu tragen, wenn er durch wissentliche falsche Aussagen Abklärungen und Er-
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125 gänzungen provozierte, die das Verfahren verteuerten (Obergericht Bern, II. Strafkammer, 31.5.1983, ZBJV 124, 35). Aus der dargelegten Praxis folgt für den vorliegenden Fall, dass ein die Kostenpflicht begründendes Verhalten, mithin ein prozessuales Verschulden des Angeklagten auf der Hand liegt. So hat er zum einen über den von ihm zur Anzeige gebrachten Natel-Diebstahl wider besseres Wissen falsche Aussagen über Zeitpunkt, Ort und eine mögliche Täterschaft gemacht. Des weiteren hat er den Wert des ihm geschenkten Gerätes mit einer Quittung vom 24. November 1998 über den Kauf eines Nokia 6150 belegt, obwohl dieses Geschenk zu einem früheren Zeitpunkt gemacht worden war. Die Vorinstanz hat ihm zu Gute gehalten, dass er nicht realisiert habe, dass er eine falsche Quittung erhalten habe, weshalb vorsätzliches Handeln und damit auch ein Schuldspruch wegen versuchten Betruges entfiel. Ob sie dabei von einem zutreffenden Begriff des Vorsatzes ausgegangen ist, steht in diesem Verfahren nicht zur Diskussion, weil die Staatsanwaltschaft den Freispruch anerkannt hat. Für die Frage der Kostenpflicht bleibt indessen festzuhalten, dass der Appellat fahrlässig handelte, wenn er die ihm übergebene Quittung nicht genauer kontrollierte. Denn dass es nicht die richtige sein konnte, hätte er schon aufgrund des Datums erkennen können. Dann aber hätte sich auch eine allfällige Unklarheit darüber, ob es sich um ein Nokia 6110 oder Nokia 6150 handelte, klären lassen. So hat er durch sein Verhalten dazu Anlass gegeben, dass ein Verfahren wegen versuchten Versicherungsbetruges gegen ihn eröffnet und ausserdem sehr umfangreiche Ermittlungen über das Schicksal des als gestohlen gemeldeten Geräts unternommen werden mussten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme des Diebstahlsanzeigerapportes vom 29. November 1998 und des Aktengesuches der Versicherung vom 10. Dezember 1998 der gesamte Untersuchungsaufwand erst nach dem Auffinden eines Natels 6110 mit der IMEI Nr. des vom Appellaten als gestohlen gemeldeten Nokia 6150 entstanden ist. Die erforderliche Kausalität (vgl. C. Rouiller, la condamnation aux frais de justice (...), SJZ 80, S. 208) zwischen dem Verhalten des Appellaten und dem von ihm verursachten Verfahrensaufwand ist zu bejahen. Dies gilt auch dann, wenn im Detail nicht ausgeschieden werden kann, welcher Verfahrensaufwand auch ohne das haftungsbegründende Verhalten des Appellaten angefallen wäre. Vorliegend steht fest, dass X. den weitaus überwiegenden Teil der Kosten verursacht hat. Insbesondere war unter den gegebe-
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126 nen Umständen auch eine Anklage wegen versuchten Versicherungsbetruges naheliegend und für den Appellaten absehbar. Demgemäss hat der Appellat die gesamten Kosten der Untersuchung sowie des Verfahrens vor dem Kantonsgericht zu bezahlen.
OGer 11.7.2000