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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 28.11.2000 OG ARGVP 2000 3352

28. November 2000·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·512 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3352 2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1. Zivilrecht 3352 Ehescheidung Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe (Art. 115 ZGB). Vor Ablauf der vierjährigen Trennungsdauer kann ein Ehegatte die Scheidung verlange

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B. Gerichtsentscheide 3352

69 2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1. Zivilrecht 3352 Ehescheidung Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe (Art. 115 ZGB). Vor Ablauf der vierjährigen Trennungsdauer kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann (Art. 115 ZGB). Dieser Scheidungsgrund, der sich an den Zerrüttungstatbestand von Art. 142 altZGB anlehnt, ist deutlich strenger (M. Sutter/D. Freiburghaus, Komm. N. 8 zu Art. 7b Schlusstitel ZGB; BGE 126 III 405). Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, klare Härtefälle zu vermeiden. Ihre Anwendung verlangt aber einen Sachverhalt, der die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes als ungenügend erscheinen lässt, weil bereits der Umstand, dass das eheliche Band noch weiter bestehen bleiben soll, unerträglich ist. Die vorgebrachten Gründe sind nach einem strengen Massstab und objektiv zu gewichten. Die rein subjektive Unzumutbarkeit ist unbeachtlich. In diesem Zusammenhang ist an Fälle physischer oder psychischer Misshandlung des andern Ehegatten oder der Kinder, an Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder an jahrelange schwerwiegende Erkrankungen (z.B. Depressivität, Morbus Alzheimer etc.) zu denken (M. Sutter/D. Freiburghaus, Komm. N. 9 ff. zu Art. 115 ZGB; BGE 126 III 410; ZBJV 137(2001),81 ff, Erw. b mit weiteren Hinweisen; ebenso die Praxis des Zürcher Obergerichtes vgl. SJZ 96 (2000), 345, 347 und 349).

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70 Was die Klägerin gegen den Beklagten vorgebracht hat, ist von der Vorinstanz unter dem Aspekt von Art. 142 altZGB zurecht als unzureichend qualifiziert worden. Auf die entsprechenden einlässlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (Erw. 3) kann verwiesen werden. Die von der Klägerin im Appellationsverfahren erhobenen Vorwürfe sind gleichermassen unsubstantiiert und wenig konkret. Dass sich der Kläger wenig um sie gekümmert und bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse angelogen habe, vermag, selbst wenn dies zutreffen sollte, die Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 rev.ZGB nicht zu begründen. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist in keiner Weise erwiesen, dass diese durch das Verhalten des Ehemannes verursacht worden sind. Mindestens so wahrscheinlich scheint, dass die Klägerin, die nach eigenen Aussagen, den Beklagten heiraten wollte, darunter litt, dass die eheliche Gemeinschaft aus Gründen, die in der traditionellen Haltung ihrer Familie liegen, nicht gelebt werden konnte. Eine Scheidung nach Art. 115 rev. ZGB ist aber nicht nur deswegen zu verweigern, weil es an den vom Gesetz verlangten schwerwiegenden Gründen fehlt. Wenn solche zu bejahen wären, so müsste als weitere Voraussetzung feststehen, dass diese Gründe nicht der Klägerin selbst zuzurechnen sind. Genau dies ist hier aber der Fall, denn dass die Familie eine Aufnahme der Ehegemeinschaft erst tolerieren wollte, nachdem ein traditionell albanisches Hochzeitsfest abgehalten worden war, ist nach Auffassung des Gerichtes der Klägerin zuzurechnen. Als mündiger Person wäre es ihr freigestanden die eheliche Gemeinschaft vor die in ihrem Heimatland offenbar geübten Traditionen zu stellen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin ein Abwarten der gesetzlichen Trennungsfrist gemäss Art. 114 rev.ZGB durchaus zuzumuten ist. Dass der Beklagte auf rechtsmissbräuchliche Weise an der Ehe festhält, ist auszuschliessen, denn wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann die Ehe dem Beklagten nur dann ausländerrechtliche Vorteile bringen, wenn er in ehelicher Gemeinschaft lebt (Art. 7 Abs. 1 ANAG). OGer 28.11.2000

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