Seite 1/5 AR GVP 31/2019, Nr. 3763 Fahrlässige einfache Körperverletzung (Art. 125 Abs . 1 StGB) infolge eines Hundebisses. Das Erfordernis der Wundkontrolle am Folgetag, die Vornahme der Tetanusimpfung und die Antibiotikatherapie lassen den Schluss nicht zu, dass, wie bei Tätlichkeiten vorausgesetzt wird, die Verletzung offensichtlich so harmlos gewesen ist, dass sie innert kürzester Zeit vorübergeht und verheilt. Zudem bestand eine zweitägige Arbeitsunfähigkeit. Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts, 12.02.2019, SE3 18 14 Aus den Erwägungen: 2.3 Gesetzliche Regelung Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seien persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
2.4 Tatsächliche Würdigung Unstreitig ist, dass die Beschuldigte den Hund X. am Morgen des 10. Aprils 2018 beaufsichtigte und ihn in den Garten liess. Bevor sie das Gartentor wieder öffnete, öffnete sie die Wohnungstüre, damit der Hund direkt in die Wohnung gehen konnte. Die Beschuldigte nahm nicht sofort wahr, dass der Hund den unbewachten Moment ausnutzte und Richtung Strasse ausriss. Auf der Strasse traf X. auf den Privatkläger. Als sich die Beschuldigte umdrehte, sah sie bereits, wie X. den Privatkläger gebissen hatte. Sie behändigte sich des Hundes und sperrte diesen in die Wohnung. Der Privatkläger erlitt eine Verletzung am rechten Unterarm.
Umstritten ist, ob X. bereits vor dem Vorfall bellte und wie oft er zubiss. Das Gericht darf sich nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 120 Ia 31 E. 2). Betreffend vorzeitiges Bellen stützen die Parteien ihre Standpunkte auf ihre subjektive Wahrnehmung. Eine Überprüfung anhand objektiver Gegebenheiten ist nicht möglich. Es ist allgemein bekannt, dass Hunde geneigt sind zu bellen, wenn sie in der Natur freigelassen werden, wobei das Ausmass des Bellens je nach Charakter des Hundes unterschiedlich ausfallen dürfte. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen muss bezweifelt werden, dass X. vor dem Vorfall das übliche Mass übersteigend gebellt hat. Daher ist vom für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen, nämlich dass der Hund zumindest nicht übermässig gebellt hat.
Ähnlich verhält es sich mit der Frage, wie oft X. den Privatkläger gebissen hat. Der Privatkläger sagte aus, dass er mehrmals gebissen worden sei, wobei er sich nicht an die genaue Anzahl Bisse erinnere. Zudem räumte er ein, unter Schock gestanden zu haben. Die Beschuldigte führte aus, dass sie gesehen habe, dass der Hund einmal zugebissen habe, wobei sie nicht den ganzen Vorfall mitbekommen habe, da sie zu Beginn den Rücken zur Strasse zugewandt gehabt habe. Die Feststellung im Spitalbericht, wonach der Hund mehrere Male zugebissen habe und einzig die dicke Jacke tiefere Verletzungen verhindert habe, dürfte auf entspre-
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Seite 2/5 chende Aussage des Privatklägers hin entstanden sein, weshalb ihr kein objektives Gewicht zukommt. Damit gibt es keine objektiven Hinweise darauf, wie oft X. zugebissen hat. Es ist wiederum vom für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen, nämlich dass der Hund einmal zubiss.
Die Beschuldigte äusserte sich anders zum Umfang der eingetretenen Verletzung als der ambulante Bericht des Spitals Herisau. Aus dem Bericht ist ersichtlich, dass der Privatkläger eine ca. 4.5 cm lange, oberflächliche Wunde mit 5 cm x 5 cm umliegendem Hämatom erlitt, wobei die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität intakt blieben. Die Beschuldigte räumte ein, dass die Wunde minim blutete. Als therapeutische Massnahmen wurde die Wunde desinfiziert, behandelt und verbunden sowie der Arm geschient. Der Privatkläger erhielt eine Tetanusimpfung und hatte während fünf bis sieben Tage zweimal täglich Antibiotika (Dalacin 300 mg per os) einzunehmen. Zur Symptomlinderung konnten der Arm gekühlt und Schmerzmittel genommen werden. Am Folgetag war eine ambulante Wundkontrolle notwendig. Dem Privatkläger wurde eine zweitägige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dementgegen nahm die Beschuldigte die Wunde nur als ca. zwei cm langen Kratzer mit Zahnabdrücken wahr, welche minim geblutet habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Verletzung nur unmittelbar nach der Bissattacke sehen konnte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verletzungen sowie Schwellungen und Blutergüsse nicht unmittelbar nach der schädigenden Einwirkung, sondern erst nach einer gewissen Zeit in ihrem vollen Ausmass sichtbar werden. Daher ist der diesbezüglichen Darstellung der Beschuldigten keine grosse Bedeutung beizumessen.
Die Beschuldigte bringt vor, dass von der Verletzung keine Fotografien erstellt worden seien, weshalb die Verletzungen einzig behauptet und nicht bewiesen seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass Fotografien für einen Beweis nicht zwingend erforderlich sind. Es besteht kein Numerus clausus der Beweismittel. Ein Beweis kann beliebig erbracht werden, sofern die Erhebung in rechtlich zulässiger Art und Weise erfolgt (WOLFGANG WOH- LERS, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 f. zu Art. 139 StPO). Der hier vorliegende Spitalbericht ist ohne Zweifel geeignet, um den Umfang der eingetretenen Verletzung zu beweisen, da keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, um dessen Richtigkeit zu hinterfragen. Der im Bericht festgestellte Umfang der Verletzung wird von der Beschuldigten denn auch nicht konkret bestritten, sondern einzig als nicht sehr aussagekräftig bezeichnet. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten ist der Bericht genügend detailliert, um sich auf Grundlage dessen ein genaues Bild der konkret eingetretenen Verletzung machen zu können. Damit ist davon auszugehen, dass die Wunde dem Bericht des Spitals Herisau entsprochen hat.
2.5 Rechtliche Würdigung 2.5.1 Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht ist fraglich, ob mit der vorliegend entstandenen Verletzung von einer einfachen Körperverletzung oder von einer Tätlichkeit ausgegangen werden muss. Eine Tätlichkeit ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Sie ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 14 E. 2a/bb). Von einer Tätlichkeit wird gesprochen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123 StGB). Verletzungen, die durch eine Tätlichkeit hervorgerufen wurden, erfordern keine besondere Behandlung, heilen rasch aus und rufen keine erheblichen Schmerzen hervor (dieselben, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 StGB, m.w.H). Einfache Körperverletzungen werden negativ von anderen Eingriffen in die körperliche Integrität abgegrenzt. Einfach ist jede Körperverletzung, welche noch nicht schwer, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeit ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugeführt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Erfasst sind namentlich Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quet-
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Seite 3/5 schungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (dieselben, a.a.O., N. 4 zu Art. 123 StGB). In der neueren Praxis ist eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 123 StGB zu Lasten des Art. 126 StGB auszumachen (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 126 StGB).
Die eingetretene Verletzung stellt eine Schädigung des Körpers dar, welche das Mass eines geringfügigen Eingriffs in die körperliche Integrität im Sinne einer Tätlichkeit übersteigt. Der Hundebiss war zwar relativ folgenlos und hat einen ca. 4.5 cm langen, minim blutenden Kratzer und einen die Wunde umgebenden Bluterguss verursacht. Trotzdem wurde damit ein pathologischer, d.h. ein krankhafter, vom normalen Funktionieren des Körpers abweichender Zustand hervorgerufen, welcher als Gesundheitsschädigung zu qualifizieren ist. Das Erfordernis der Wundkontrolle am Folgetag, die Vornahme der Tetanusimpfung und die Antibiotikatherapie lassen den Schluss nicht zu, dass, wie bei Tätlichkeiten vorausgesetzt wird, die Verletzung offensichtlich so harmlos gewesen ist, dass sie innert kürzester Zeit vorübergeht und verheilt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 123 StGB). Die folgenlose Verheilung war denn auch nicht selbstverständlich, vielmehr mussten verschiedene Therapiemassnahmen vorgenommen werden, damit eine komplikationslose Verheilung gewährleistet war. Zudem bestand eine zweitägige Arbeitsunfähigkeit. Schlussendlich ergibt sich auch aus einem wertenden Vergleich zwischen einer Ohrfeige als Musterbeispiel einer Tätlichkeit und der hier interessierenden Verletzung, dass im vorliegenden Fall ein deutlich schwerer wiegender Eingriff in die körperliche Integrität erfolgte. Demzufolge ist von einer einfachen Körperverletzung und nicht von einer blossen Tätlichkeit auszugehen.
2.5.2 Subjektiver Tatbestand Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat (Art. 125 i.V.m. Art. 12 StGB). Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Der Umfang der Sorgfaltspflicht kann je nach den Umständen in gesetzlichen Vorschriften oder auch aus allgemein anerkannten Sicherheitsempfehlungen, Richtlinien, Merkblättern und dergleichen umschrieben sein, wie sie etwa von Betrieben, Standesorganisationen oder anderen privaten oder halbprivaten Vereinigungen und Kommissionen herausgegeben werden (NIGGLI/ MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 111 zu Art. 12 StGB). Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil natürlicherweise nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können. Grenzen der Sorgfaltspflicht sind das sozialadäquate oder erlaubte Risiko. Dabei ist die Interessenabwägung zwischen Nutzen und Restrisiko für die Begrenzung der Strafbarkeit von Relevanz (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 31 f. zu Art. 12 StGB).
Im Umgang mit Hunden ergeben sich Sorgfaltspflichten aus dem kantonalen Hundegesetz (HuG, bGS 525.1). Dieses bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (Art. 1 Abs. 1 HuG). Auch wenn die Beschuldigte mangels Qualifikation als Hundehalterin formell nicht vom Anwendungsbereich des Hundegesetzes erfasst ist, ist sie aufgrund ihrer tatsächlichen Obhut über den angreifenden Hund an die Einhaltung der im Hundegesetz normierten Sorgfalt gebunden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a HuG sind Hunde so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b HuG sind Hunde jederzeit unter ihrer Aufsicht und wirksamen Kontrolle zu haben. Auf den selben Umfang der Sorgfaltspflicht führt die Anwendung des Gefahrensatzes, wonach derjenige, der einen Gefahrenzustand schaffe, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 106 IV 80 E. 4a). Art. 6 Abs. 1 Bst. a HuG stellt damit eine positiv-rechtliche Regelung des Gefahrensatzes in Bezug auf die spezifische Gefahr der Hundehaltung dar.
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Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Daher ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung der Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz zwischen sorgfaltswidrigem Verhalten und dem Taterfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- und Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
Die Beschuldigte macht geltend, dass es an der Vorhersehbarkeit mangle, wenn ein Hund zum ersten Mal einen Menschen verletze. Dies mag im Allgemeinen für Fälle zutreffen, in welchen der Hundehalter die Obhut über den Hund innehatte und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Hund einen Menschen verletzen würde. Vorliegend ist die Beschuldigte jedoch nicht Halterin des Hundes, sondern hütete X. nur ausnahmsweise. Es ist zu prüfen, ob die Beschuldigte den Hund so gut kannte, dass sie darauf vertrauen durfte, dass er ihrem Befehl, vom Garten direkt ins Haus zu gehen, Folge leisten würde.
Die Beschuldigte sagte aus, dass sie keine Hundeausbildung habe. Ihre Familie hätte aber in ihrer Kindheit einen Hund gehabt, weshalb sie sich mit Hunden etwas auskenne. Sie umschreibt X. als verschmust, verspielt, hyperaktiv, lieb und umgänglich. Weiter führt die Beschuldigte aus, dass sie X. selten alleine hüte. Konkret habe sie ihn bisher einmal während eines ganzen Tages gehütet. Ein anderes Mal habe sie ihm Futter gegeben und sei mit ihm spazieren gegangen. Ansonsten sehe sie den Hund nur, wenn auch der Halter R. anwesend sei. Meistens sehe sie R. bzw. X. bei Anlässen der Familie A., zu welchen sie gelegentlich eine Einladung erhalte. So habe sie R. im Jahr 2018 etwa 15 Mal gesehen, wobei X. in der Regel bei diesen Treffen auch dabei sei. Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte an den Familienanlässen vordergründig mit den anwesenden Personen beschäftigte und X. lediglich zugegen war, ohne dass sich die Beschuldigte gross mit ihm beschäftigte. Aus alledem muss geschlossen werden, dass die Beschuldigte X. nicht sonderlich gut kannte. Ihr war es damit nicht möglich, adäquat einschätzen zu können, wie sich der Hund bei offenem Gartentor verhalten würde. Sorgfaltspflichterhöhend kommt hinzu, dass X. als American Bull Terrier einer Rasse zugehört, die allgemein als Kampfhunde bezeichnet werden. Dass von ihnen eine erhöhte Gefahr ausgeht, ist allgemein bekannt und zeigt sich zudem im Umstand, dass ihre Haltung in gewissen Kantonen bewilligungspflichtig oder sogar verboten ist (<http://www.paperlapap.ch/pdf/Listenhunde-bersicht-ganze- Schweiz.pdf?m=1345895169&>, besucht am 11. Februar 2019). Beispielsweise ist im Kanton Zürich die Haltung dieser Hunderasse seit 1. Januar 2010 verboten (<https://veta.zh.ch/internet/gesundheitsdirektion/veta/de/ hunde/verbotene_hunde.html>, besucht am 11. Februar 2019). Auch ist das von der Beschuldigten geschilderte Wesen von X. zu hinterfragen. Auf die beim Halter R. vorsprechende Polizistin macht der Hund jedenfalls einen aggressiven Eindruck. Er habe ununterbrochen gebellt, seine Zähne gezeigt und musste vom Hundehalter zurückgehalten werden. Zudem war der Beschuldigten bekannt, dass X. generell ein agitiertes Verhalten an den Tag legt. So oder anders kannte die Beschuldigte X. nicht gut genug, um zuverlässig abschätzen zu können, wie er bei geöffnetem Gartentor reagieren würde und ob er ihrem Befehl, mit ihr ins Haus zu gehen, Folge leisten würde. Mit Blick auf das ihr bekannte agitierte Verhalten des Hundes hätte sie vorhersehen müssen, dass X. die sich ihm bietende Möglichkeit des Ausreissens wahrnehmen könnte. Ebenso musste die Beschuldigte aufgrund ihrer mangelhaften Erfahrung im Umgang mit X. damit rechnen, dass dieser unvermittelt einen Passanten anfallen bzw. angreifen könnte.
Vorliegend hätte mit einem pflichtgemässen Handeln, d.h. mit einer körperlichen, unmittelbar auf den Hund einwirkenden Kontrolle die Bissverletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden
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Seite 5/5 können. Die Beachtung der geforderten Sorgfalt hätte damit das Eintreten des Erfolges höchstwahrscheinlich verhindert. Das Fehlverhalten der Beschuldigten ist damit für den Erfolg relevant. Entsprechend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die nach den Umständen gebotene Sorgfalt verletzte, indem sie sich darauf verliess, dass der Hund ihrer Anweisung, ins Haus zu gehen, Folge leisten würde.
Zusammenfassend hat die Beschuldigte die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet war (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Sie hat pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, weshalb ihr ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden muss. Ihr Verhalten war geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Beschuldigte hat vorhersehen können und müssen, dass X. ihrer Anweisung, ins Haus zu gehen, nicht ohne weiteres Folge leisten, Richtung Strasse entweichen und einen zufällig passierenden Menschen anfallen könnte. Der Vorfall wäre mittels Leinenführung oder anderer unmittelbarer körperlicher Ausübung von Zwang vermeidbar gewesen. Demzufolge hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.