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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 18.09.2015 KG ARGVP 2015 3667

18. September 2015·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,005 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3667 1,57 Promille Gewichtsalkohol)“ aufgeführt. Eine eigentliche Sachverhaltsdar-stellung i.S.v. Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO fehlt. Der überwiesene Strafbefehl enthält keine konkrete B

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B. Gerichtsentscheide 3667

122 1,57 Promille Gewichtsalkohol)“ aufgeführt. Eine eigentliche Sachverhaltsdarstellung i.S.v. Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO fehlt. Der überwiesene Strafbefehl enthält keine konkrete Beschreibung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten und deren Folgen. 5. Folglich ist der Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO wegen Ungültigkeit aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. KGP, 26.03.2015 3667 Anklageschrift. Anforderungen an Sachverhaltsdarste llung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Es genügt nicht, dass der Anklageschrift lediglich die (divergierenden) Darstellungen der Ereignisse durch die involvierten Personen entnommen werden können. Aus der Anklageschrift soll auch hervorgehen, was sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ereignet hat. Schlusseinvernahme. Notwendigkeit (Art. 317 StPO). Das Gericht kann ein Verfahren bei fehlender Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Aus den Erwägungen: 1. Inhalt der Anklageschrift […] Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind. Dabei handelt es sich um eine vorläufige, summarische Prüfung (Stephenson/Zalunardo- Walser, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 1 zu Art. 329). Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Es geht dabei um eine konzise, auf das Wesentliche beschränkte Darstellung des Sachverhalts, ohne Hinweise auf das Vorverfahren, die Beweislage oder Begründungen des Schuld- oder Strafpunktes sowie Ausführungen zum Rechtlichen. Das der beschuldigten Person zur Last gelegte Verhalten ist lediglich zu behaupten, nicht aber zu beweisen, da für Letzteres die Akten und die anlässlich der Hauptverhandlung gewonnen Erkenntnisse da sind. Für das Urteil relevante weitere Angaben können mündlich im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Plädoyers oder im Rahmen eines Schlussberichts ergehen (Heimgartner/Niggli, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 3 zu Art. 325; Landshut/Bosshard, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 325). Mit anderen Worten hat also

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123 die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift möglichst kurz, aber präzise den (auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausgerichteten) Lebensvorgang wiederzugeben, wie er sich (aufgrund der Erkenntnisse aus dem Vorverfahren) nach ihrer Auffassung ereignet hat. Allfällige weitere Ausführungen (insbesondere zur Beweis- und Rechtslage) gehören nicht in die Anklageschrift. Doch kann gestützt auf Art. 326 Abs. 2 StPO allenfalls ein Schlussbericht beigefügt werden. Aus der vorliegenden Anklageschrift gehen die (divergierenden) Darstellungen der Ereignisse durch die involvierten Personen hervor. Jedoch kann der Anklageschrift nicht entnommen werden, was sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ereignet haben soll. Damit bleibt auch unklar, was dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft genau vorgeworfen wird. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft zuerst den (rechtlich relevanten) Sachverhalt zu behaupten. Danach wird durch das Gericht zu prüfen sein, ob diese Behauptungen bewiesen sind. Die Anklage ist zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Schlusseinvernahme In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt gemäss Art. 317 StPO die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Dabei hat die Schlusseinvernahme eine doppelte Funktion. Einerseits dient sie der Vorbereitung des Hauptverfahrens, indem das Gericht in einem Dokument soll nachlesen können, ob die beschuldigte Person geständig ist und wie sie sich zu den Tatvorwürfen stellt. Zugleich kann die Staatsanwaltschaft dadurch auch feststellen, ob die Untersuchung vollständig ist und die notwendigen Beweismittel in anklagegenügender Weise vorliegen. Anderseits dient die Schlusseinvernahme der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person, indem ihr der ihr zur Last gelegte Sachverhalt und die entsprechenden Beweismittel abschliessend und zusammengefasst vorgehalten werden. Es empfiehlt sich dabei die Anklageform für die Konzipierung der Schlusseinvernahme. Dies bedeutet, dass (üblicherweise nach dem Vorhalt der infrage kommenden Strafbestimmungen) der deliktsrelevante Sachverhalt nach den verschiedenen Tatbestandselementen aufgegliedert wird und die beschuldigte Person sich so zu jedem Tatbestandselement äussern kann. Im Falle des Bestreitens können der beschuldigten Person in der Folge die Beweismittel vorgehalten werden. Schliesslich soll die Schlusseinvernahme auch die rechtliche Qualifikation der Vorwürfe aus Sicht der Staatsanwaltschaft enthalten. Eine solche Schlusseinvernahme empfiehlt sich in Anklagefällen immer dann, wenn sich die Untersuchung nicht bloss auf einige wenige, einfache und in einer relativ kurzen Untersuchung abgeklärten Straftatbestände beschränkt (Silvia Steiner, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 2 ff. zu Art. 317; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 317 StPO; in praktischer Hinsicht in-

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124 teressant auch die diesbezüglichen Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich [WOSTA], Ziff. 12.10.1). Eine geschickt konzipierte Schlusseinvernahme dient in der Regel allen Verfahrensbeteiligten und ermöglicht eine sinnvolle Vorbereitung der Hauptverhandlung. Ebenso wird sie in den meisten Fällen das staatsanwaltschaftliche Plädoyer entlasten bzw. einen Schlussbericht ersetzen. Ausser in sehr einfachen Anklagefällen dürfte sich damit eine Schlusseinvernahme stets als sinnvoll erweisen. Vorliegend wurden im Vorverfahren über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren mehrere Personen polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen, wobei divergierende Aussagen erfolgten. Es wurde ein Augenschein vorgenommen und ein Gutachten eingeholt. Demzufolge ist von einem umfangreichen und komplizierten Vorverfahren auszugehen, weshalb eine Schlusseinvernahme als notwendig erscheint. Die Anklage ist zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. KGP, 18.09.2015 3668 Rechtsmittel gegen Protokollberichtigungsentscheid. Gegen einen erstinstanzlichen Protokollberichtigungsentscheid ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zulässig. Frist für Protokollberichtigung. Protokollberichtigungsgesuche sind „sofort“ bzw. „so bald als möglich“ nach Entdeckung zu stellen. Ein Zuwarten von 20 Tagen ist mit diesen Anforderungen nicht vereinbar. Kognition der Beschwerdeinstanz bei Protokollberich tigungsbegehren. Diese ist auf die Überprüfung von Verfahrensmängeln beschränkt. Neue Anträge im Beschwerdeverfahren. Neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstandes sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (Art. 385 Abs. 1 StPO). Sachverhalt: A. wurde mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 10. März 2014 wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil erklärte A. mit Eingabe vom 16. Juni 2014 beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Berufung. In dieser Eingabe stellte A. sinngemäss auch ein Protokollberichtigungsgesuch. Das Obergericht überwies mit Verfügung vom 26. Juni 2014 das Gesuch zuständigkeitshalber dem Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Beurteilung. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts das Protokollberichtigungsgesuch von A. ab.

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