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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 11.01.2010 KG ARGVP 2010 3551

11. Januar 2010·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,274 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3551 vom Pflichtigen zu erbringende angemessene Entschädigung nicht entsprechend verzinst werden soll. Nach dem Bundesgerichtsentscheid 132 III 145 E. 4 kann der Richter gegen den Wil en des berechtigten Ehegatten

Volltext

B. Gerichtsentscheide 3551 68 vom Pflichtigen zu erbringende angemessene Entschädigung nicht entsprechend verzinst werden soll. Nach dem Bundesgerichtsentscheid 132 III 145 E. 4 kann der Richter gegen den Willen des berechtigten Ehegatten nicht anordnen, dass eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB, die der verpflichtete Ehegatte mit seinem freien Vermögen zu begleichen hat, in gebundener Form entrichtet wird. Hier hat die Appellantin einem solchen Vorgehen anlässlich der Appellationsverhandlung jedoch ausdrücklich zugestimmt. Eine entsprechende Anweisung kann somit ohne weiteres erlassen werden. Zusammenfassend ist der Appellant demnach zu verpflichten, gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB einen Betrag von Fr. 40'000.00 auf die Vorsorgeeinrichtung der Appellantin (Personalvorsorgekasse der A AG) zu überweisen. Der Betrag von Fr. 40'000.00 ist ab Rechtskraft dieses Urteils zum BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 (zur Zeit 2 %) zu verzinsen und es ist zugunsten der Appellantin auf dem Grundstück Nr. Z., Grundbuch R., eine Grundpfandverschreibung im Betrage von Fr. 40'000.00 im 2. Rang, Pfandvorgang Fr. 380'000.00, zu errichten. OGer, 23.08.2010 3551 Anfechtung Vaterschaft. Anfechtung nach Ablauf der Klagefrist (Art. 260c Abs. 3 ZGB) und Rechtzeitigkeit der Klage. Ein wichtiger Grund für eine Anfechtung nach Ablauf der Klagefrist liegt vor, wenn vor Ablauf der Frist kein Anlass bestanden hat, an der Ehelichkeit des Kindes zu zweifeln. Die Einreichung der Klage innerhalb von drei Wochen ist ausreichend. Sachverhalt: Am 12. Juli 1984 wurde X. als Sohn der Y in M geboren. Der damalige Ehemann von Y wurde vorerst als Vater im Register eingetragen, nach erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung aber wieder gelöscht. Z. hat am 8. November 1985 vor dem Zivilstandsamt S. die Vaterschaft von X. anerkannt.

B. Gerichtsentscheide 3551 69 Im Januar 1988 hat Z. die Anerkennung der Vaterschaft beim damaligen Bezirksgericht G. angefochten. Die Klage wurde im März 1988 abgewiesen. Im Dezember 2008 klärte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals St. Gallen die Vaterschaft von Z. für X. ab. Es kam in seinem Bericht vom 18. Dezember 2008 zum Schluss, die Vaterschaft sei genetisch nicht möglich und deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen.

Aus den Erwägungen: 2.1 Nach Art. 260c Abs. 1 ZGB ist die Anfechtungsklage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, dass der Anerkennende nicht der Vater ist, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung. Nach Ablauf dieser Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 260c Abs. 3 ZGB). Hervorzuheben ist, dass es sich um Verwirkungs- und nicht um Verjährungsfristen handelt (Urteil BGer 5C.130/2003, E. 1.2.). Solche Fristen sind von Amtes wegen zu beachten (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 4. A., Bern 1984, N 37 zu Art. 256c ZGB). Die 5-Jahresfrist seit der Anerkennung ist im November 1990 abgelaufen. Es ist deshalb zu prüfen, ob wichtige Gründe i.S.v. Art. 260c Abs. 3 ZGB vorliegen. Dies ist nach Recht und Billigkeit zu beurteilen (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 260c ZGB). Grundsätzlich ist ein strenger Massstab anzuwenden; es besteht jedoch eine Liberalisierungstendenz, weil der biologische Vater immer mehr an Bedeutung gewinnt (Urteil BGer 5C.113/2005, E. 4.1.). Unterschieden werden objektive Hindernisse (Krankheit, Abwesenheit,…) und auch subjektive Hindernisse (fehlende intellektuelle Fähigkeiten, Hoffnung auf Weiterführung der Ehe mit der Mutter,…). Nach Hegnauer (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 31 zu Art. 260c i.V.m. N 57 zu Art. 256c ZGB) bildet allein das Fehlen zureichender Veranlassung zu Zweifeln keinen wichtigen Grund. Der Sinn der 5-Jahresfrist liege gerade darin, in solchen Fällen die nachträgliche Anfechtung im Interesse des Kindes auszuschliessen. Demgegenüber findet sich in einem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. April 2007 (in FamPra 2009, S. 489) der folgende Satz. „Eine verspätete Klage wird grundsätzlich zugelassen, wenn der Kläger zuvor an der Vaterschaft bloss vage zweifelte,

B. Gerichtsentscheide 3551 70 aber keine bestimmten Anhaltspunkte für diesen Verdacht hatte. Dann wird ihm nicht zugemutet, auf Geratewohl zu klagen“. Auch das Bundesgericht ist der Meinung von Hegnauer ausdrücklich nicht gefolgt und anerkennt einen wichtigen Grund, wenn vor Ablauf der Frist kein Anlass bestanden hat, an der Ehelichkeit des Kindes zu zweifeln (Urteil BGer 5C.113/2005, E. 4.1 f. und Urteil BGer 5C.130/2003, E. 1.2.). Als Grund für die Nichteinhaltung der Frist haben die Kläger – eheliche Kinder von Z – lediglich ihre Unkenntnis von der Nichtvaterschaft angegeben. Würde man Hegnauer folgen, so könnte die Frist nicht wieder hergestellt werden. Dies wäre gleichbedeutend mit der Abweisung der Klage. Folgt man jedoch dem Bundesgericht, gelangt man zum gegenteiligen Resultat. Das Gericht erachtet die Begründung des Bundesgerichts in seinem Entscheid 5C.113/2005 in E. 4.1 als überzeugend und folgt deshalb der Meinung des Bundesgerichts. Bis zur Mitteilung des Berichts des IRM St. Gallen hatten die Kläger keine Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten 2. Waren die Kläger aber gehalten, sich über die tatsächlichen Verhältnisse Gewissheit zu verschaffen, so dass das Unterlassen von Abklärungen als unentschuldbar erscheint (Frage gemäss Urteil BGer 5C.113/2005, E. 4.2.)? Nach den vorliegenden Unterlagen hatten die Kläger vor dem Dezember 2008 keine Veranlassung zu Abklärungen. Auch X. erhebt in dieser Richtung keine Vorwürfe an die Adresse der Kläger. Es ist zudem eine Interessenabwägung vorzunehmen (Urteil BGer 5C.130/2003, E. 2 3. Absatz). X. ist erwachsen und befindet sich auch nicht in einer Ausbildung. Zudem steht fest, dass er keinen Kontakt zu Z. hatte und hat. Es geht ihm allein um materielle Interessen. Gleiche Interessen sind auf Seiten der Kläger erkennbar. Es kann somit nicht gesagt werden, die Interessen von X. seien viel stärker als die Interessen der Kläger. Mithin ist der wichtige Grund zu bejahen und die Anfechtungsklage zuzulassen. 2.2 Die Klage muss nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes (hier: der Erlangung von Kenntnissen über die Nichtvaterschaft) mit aller nach den Umständen möglichen Beschleunigung erhoben werden (Urteil BGer 5C.113/2005, E. 5 am Ende, mit Verweis auf BGE 129 II 412 E. 3.). In casu haben die Kläger frühestens nach der Zustellung des Berichts des IRM am 19. Dezember 2008 von der Nichtvaterschaft Kenntnis erlangt. Sie haben behauptet, die Information sei Mitte Februar 2009 durch Z. an sie erfolgt. Aufgrund des besonderen In-

B. Gerichtsentscheide 3552 71 halts der Mitteilung erscheint es als glaubwürdig, dass Z. – nach einer eigenen Bedenkzeit – alle drei Kläger miteinander informieren wollte. Wegen des auswärtigen Wohnsitzes der Klägerin 1 musste ein Termin an einem Wochenende vereinbart werden. Es erscheint realistisch, dass das Gespräch zwischen den Klägern und Z. erst im Februar 2009 stattgefunden hat. Die Klage datiert vom 25. Februar 2009 und erfolgt somit längstens drei Wochen später. Damit erweist sich die Klage als rechtzeitig (vgl. auch BGE 85 II 311). KGer, 11.01.2010 3552 Nachbarrecht. Überragende Pflanzen. Immissionen resp. unmittelbare Eingriffe (Art. 641, 684 und 687 ZGB). Aus den Erwägungen: 2.1 Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB muss sich jeder Eigentümer eines Grundstückes bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn enthalten. Als Einwirkungen oder Immissionen nach Art. 684 ZGB definieren Lehre und Rechtsprechung alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche oder indirekte Folge eines mit der Benutzung oder Bewirtschaftung eines anderen Grundstückes adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt (Lukas Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss., Zürich 2002, S. 244). Für die Annahme eines menschlichen Verhaltens reicht es dabei aus, dass der Grundstückseigentümer nichts gegen die von seinem Grundstück ausgehenden pflanzlichen Einwirkungen unternimmt (Lukas Roos, a.a.O., S. 18 oben). Pflanzliche Immissionen i.S.v. Art. 684 ZGB sind unter anderem Nadeln, Tannenzapfen sowie tropfendes Harz (Lukas Roos, a.a.O., S. 27 unten). Die Kantonalen Gerichte sind bei der Annahme einer Übermässigkeit von Immissionen zurückhaltend. Einwirkungen durch Laub, Nadeln oder Tannenzapfen haben als ortsüblich zu gelten und haben als natürlicher Vorgang hingenommen zu werden, sofern sie die Grundstücksbenutzung nur geringfügig beeinträchtigen. Ein davon abweichendes subjektives Empfinden des Nachbarn spielt keine Rolle

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