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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 27.09.2004 KG ARGVP 2005 3465

27. September 2004·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,666 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3465 3465 Konkubinat. Rechtliche Behandlung des Konkubinats bei dessen Auflösung. Liquidation einer einfachen Gesellschaft. Auslegung einer Verzichtserklärung. Sachverhalt: Die Parteien lebten seit Februar 1996 zun

Volltext

B. Gerichtsentscheide 3465

125 3465 Konkubinat. Rechtliche Behandlung des Konkubinats bei dessen Auflösung. Liquidation einer einfachen Gesellschaft. Auslegung einer Verzichtserklärung. Sachverhalt: Die Parteien lebten seit Februar 1996 zunächst in einer gemeinsamen Wohnung in S., später im Haus des Beklagten in T. im Konkubinat. Das renovationsbedürftige Haus in T. erwarb der Beklagte im Dezember 2000. Es sollte gemeinsam umgebaut und erneuert werden, damit es die Parteien künftig zusammen bewohnen konnten. Der Umbau begann im Juni 2001 und erfolgte etappenweise von Zimmer zu Zimmer. Im November 2001 zogen die Parteien von S. nach T. Der Umbau war jedoch erst im Juli 2002 soweit beendet, als ein ungehindertes Wohnen im Haus möglich war. Am 16. Oktober 2002 eröffnete der Beklagte der Klägerin, dass er sich in eine andere Frau verliebt habe. Die Klägerin erklärte daraufhin die Beziehung unverzüglich als beendet und zog bereits am 18. Oktober 2002 aus. Fortan wohnte sie bei ihren Eltern in G. Im vorliegenden Prozess macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten Forderungen von insgesamt Fr. 38'475.45 geltend. Es handelt sich dabei um den hälftigen Anteil von den gemeinsamen Haushalt betreffende Rechnungen, welche die Klägerin allein bezahlt hatte, sowie um Entschädigungen für von der Klägerin geleistete Arbeiten und Dienste im Interesse der Liegenschaft des Beklagten, um Entschädigungen für nunmehr für sie nutzlose Anschaffungen für das Haus in T. (Teppiche, Vorhänge, Friteuse), um Herabsetzung ihrer Mietzinszahlungen wegen Unbewohnbarkeit des Hauses in T. sowie um Schadenersatzforderungen für unnötige Aufwendungen der Klägerin im Vertrauen auf gemeinsame Zukunftspläne (Umzug S. nach T. und T. nach G., Teppichreinigung, Aidstest). Im November 2002 bezahlte der Beklagte der Klägerin einen Betrag von Fr. 19'000.--. Dabei handelte es sich nach übereinstimmender Darstellung der Parteien um die Rückzahlung eines Darlehens im Betrag von Fr. 14'500.--; aus welchem Grund der darüber hinausgehende Betrag von Fr. 4’500.-- geleistet wurde, ist umstritten. Im Anschluss an die Mitteilung des Beklagten, er habe das Geld überwiesen, schrieb die Klägerin ihm eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „Ich

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126 habe das Geld erhalten. Das ist so für mich in Ordnung. Meine Gebrauchsgegenstände kannst Du natürlich behalten. Die kannst Du sicher gebrauchen. (...)“. Zwischen den Parteien ist der Aussagegehalt dieser Mitteilung der Klägerin umstritten. Während sich der Beklagte auf den Standpunkt stellt, die Klägerin habe mit dieser Mitteilung eine Saldo-Erklärung abgegeben und damit erklärt, auf weitere Forderungen gegenüber dem Beklagten zu verzichten, beharrt die Klägerin darauf, dass sie mit dieser Mitteilung lediglich den Erhalt der Zahlung habe bestätigen wollen. Aus den Erwägungen: Das Konkubinat ist in der schweizerischen Rechtsordnung nicht explizit gesetzlich geregelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auf die Folgen der Beendigung des Konkubinats das Recht der einfachen Gesellschaft anwendbar (BGE 108 II 204, 109 II 228), soweit es um die Abwicklung von Forderungen geht, die mit dem gemeinsamen Zweck - dem Führen einer Lebensgemeinschaft - zusammenhängen. Es ist nicht auszuschliessen, dass zwischen Konkubinatspartnern noch andere Rechtsbeziehungen bestehen, die nach dem jeweiligen anwendbaren Vertragsrecht zu beurteilen wären. Sie müssten dann aber im Einzelfall im Vordergrund stehen und nicht vom Gemeinschaftszweck geprägt sein. Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien über mehrere Jahre in einem Konkubinat lebten. Das Führen dieser Lebensgemeinschaft war Zweck dieser Gesellschaft. Sie finanzierten ihre Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln, wobei die Beiträge in der Regel je zur Hälfte geleistet wurden. Später in T. stellte der Beklagte der Lebensgemeinschaft sein Haus zu Wohnzwecken zur Verfügung, während die Klägerin einen Wohnkostenanteil von Fr. 1'100.00 monatlich leistete. Auch das Projekt des Umbaus des Hauses des Beklagten mit gemeinsamen Kräften ist vom Gesellschaftszweck erfasst. Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Forderungen der Klägerin wären somit nach den Regeln der Liquidation der einfachen Gesellschaft zu beurteilen. Dass sich die Parteien übereinstimmend auf Miet-, Auftrags- und Bereicherungsrecht bzw. Vertrauenshaftung stützen, ändert daran nichts, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Im Hinblick auf die Liquidation der einfachen Gesellschaft wäre dann gutachterlich zu ermitteln, welche Beiträge die Gesellschafter im Interesse des Gesellschaftszwecks leisteten und ob im Zeitpunkt der Auflösung

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127 der Gesellschaft ein Gewinn oder Verlust resultiert, der - mangels anderer vertraglicher Regelung - gemäss Art. 533 Abs. 1 OR zwischen Klägerin und Beklagtem hälftig zu teilen wäre. Allerdings liegt es im Wesen einer Lebensgemeinschaft, dass der überwiegende Teil der von den Partnern aufgewendeten Kosten aus buchhalterischer Sicht unter dem Titel „Aufwand“ à fonds perdu geleistet werden und ein wirtschaftlich bewertbarer Ertrag bzw. Gewinn in der Regel - wie höchstwahrscheinlich auch im vorliegenden Fall - nicht erwirtschaftet wird. Bevor man sich aber mit der Ermittlung von Gewinn oder Verlust der einfachen Gesellschaft im hier zu beurteilenden Fall befasst, ist zu prüfen, ob die Klägerin nicht bereits schon im November 2002 einer Liquidationsregelung zugestimmt hat, mit deren Vollzug sie auf weitere Ansprüche - insbesondere eine besondere finanzielle Abgeltung ihrer eingebrachten Leistungen - verzichtet. Zentral für die Beurteilung der vorliegenden Klage ist somit die Frage, ob die Erklärung der Klägerin per E-Mail vom 8. November 2002 “Ich habe das Geld erhalten. Das ist so für mich in Ordnung.“ dahingehend zu verstehen ist, dass sie auf weitere Forderungen gegenüber dem Beklagten verzichtete. Die Klägerin wendet gegen entsprechende Vorbringen des Beklagten ein, es handle sich bei der betreffenden Mitteilung lediglich um eine Bestätigung des Eingangs der Zahlung, um eine Quittung. Die Erklärung der Klägerin ist in den grösseren Zusammenhang der Auflösung des Konkubinats der Parteien zu stellen. Zugrunde liegt eine Vereinbarung über die Klärung der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich verschiedener Gegenstände und deren Herausgabe bzw. Überlassung und die Rückerstattung von Mietzinszahlungen, die Tilgung eines Darlehens über Fr. 14'500.-- sowie einer Zahlung von Fr. 1'200.--, deren Grund nicht mehr zu ermitteln ist und zu dem die Parteien widersprechende Aussagen machen. Nach dem Verständnis des Beklagten sollten mit der Zahlung von Fr. 19'000.-- alle Forderungen der Klägerin ihm gegenüber getilgt sein. Damit eine Auslegung dieser Erklärung nach dem Vertrauensprinzip überhaupt zum Zuge kommt, ist zunächst zu prüfen, ob sich die Parteien seinerzeit überhaupt wirklich falsch verstanden haben. In dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Erklärung „Das ist so für mich in Ordnung.“ abgab, wollte sie keine weiteren Forderungen gegen den Beklagten stellen. Ihre diesbezüglichen Bestreitungen und ihre Dar-

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128 stellung, sie habe lediglich den Empfang des Geldes bestätigen wollen, stehen im Widerspruch zum Inhalt ihres späteren Schreibens an den Beklagten vom 24. April 2003. Dort äussert die Klägerin, dass sie im Zeitpunkt ihrer Trennung darauf verzichtet habe, dem Beklagten für ihre Arbeitseinsätze und ihre finanziellen Beiträge für das Haus Rechnung zu stellen. Weiter schreibt sie, dass sie die damalige Verzichtserklärung revidiere. Damit ist erstellt, dass sowohl die Klägerin, als auch der Beklagte im November 2002 von einer Verzichtserklärung der Klägerin ausgingen. Bezüglich dieses Punktes liegt also ein tatsächlicher Konsens vor, der einer nachträglichen Auslegung nicht bedarf. Die Klägerin revidierte ihre Verzichtserklärung aufgrund des Umstands, dass die damalige Freundin des Beklagten relativ rasch ins Haus des Beklagten in T. einzog. Sie schloss offenbar daraus, der Beklagte habe sie im Jahr 2002 nur ausgenutzt und für ihn sei die Beziehung zur Klägerin schon länger vorbei gewesen, als er zugegeben hatte. Die Klägerin schreibt, sie habe auf Forderungen verzichtet, weil sie davon ausgegangen war, dass die Beziehung für den Beklagten zum gleichen Zeitpunkt wie für sie - nämlich Mitte Oktober 2002 beendet war. Implizit macht die Klägerin damit geltend, dass dieser Umstand ihre Bedingung für die Vereinbarung mit dem Beklagten gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Beziehung der Parteien objektiv gesehen tatsächlich erst Mitte Oktober beendet wurde, entzieht sich die Frage, ob der Beklagte bereits vorher emotionalen Abstand zur Klägerin hatte bzw. ob er sich innerlich schon vorher von dieser Beziehung losgesagt hatte, in jedem Fall einer richterlichen Beurteilung. Selbst wenn dieser Umstand für die Klägerin unabdingbare Bedingung für den Abschluss einer Schlusszahlung des Beklagten von Fr. 19'000.-- gewesen wäre, hätte sie diesen als für sie subjektiv wesentlichen Vertragspunkt zumindest irgendwo vorbehalten müssen, damit die Wesentlichkeit auch für den Beklagten erkennbar gewesen wäre (vgl. zur Voraussetzung der Erkennbarkeit für die Gegenpartei: Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. Auflage, N 341). Das hat die Klägerin jedoch nicht getan. Ihre Verzichtserklärung erfolgte ohne jeden Vorbehalt und hätte sie einen solchen angebracht, so wäre es mehr als fraglich, ob sie gestützt darauf eine einseitige Unverbindlichkeit dieser vertraglichen Regelung hätte durchsetzen können.

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129 Nicht im gerichtlichen Verfahren, sondern implizit gegenüber dem Beklagten beruft sich die Klägerin in ihrem Brief darauf, dass sie sich bei Vereinbarung der Liquidationsregelung hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem sich der Beklagte (innerlich) von ihr trennte in einem Irrtum befand. Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin den Beweis, dass für den Beklagten ihre Liebesbeziehung schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war, nicht erbracht hat; wohl deshalb, weil es sich - wie bereits oben angedeutet - um eine innere Tatsache im Gefühlsleben des Beklagten handelt, die einer Beweisführung nur schwer zugänglich ist. Damit eine vertragliche Regelung wegen eines allfällig vorhandenen Irrtums für den Irrenden einseitig unverbindlich ist, wird gemäss Art. 23 OR vorausgesetzt, dass es sich um einen wesentlichen Irrtum handelte. Art. 24 OR konkretisiert die Fälle, in denen ein Irrtum als wesentlich beurteilt wird und die Rechtsfolgen von Art. 23 OR nach sich zieht. Vorliegend wäre allenfalls eine Anwendung von Art. 24 Ziff. 4 OR zu prüfen. Gemäss dieser Bestimmung ist ein Irrtum nämlich dann wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Grundlagenirrtum). Die Klägerin hätte aber auch hier zunächst zu beweisen, dass sie sich überhaupt in einem Irrtum über den Sachverhalt des Zeitpunkts der Trennung als innere Tatsache beim Beklagten befand. D.h. sie hätte zumindest darlegen müssen, inwieweit der Sachverhalt, den sie sich vorstellte, vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht. Und diesen Beweis hat sie - wie bereits mehrfach erwähnt - nicht erbracht. Ein allfällig vorhandener Willensmangel von der Qualität eines Grundlagenirrtums ist daher nicht weiter zu suchen. Zusammenfassend hat die Klägerin dem Beklagten nach Eingang der Zahlung von Fr. 19'000.-- mitgeteilt, dass es für sie gut so sei, mit anderen Worten, dass sie keine weiteren Forderungen gegenüber dem Beklagten geltend macht. Darauf ist sie zu behaften und ihre Klage ist bereits aus diesem Grunde abzuweisen. KGer 27.09.2004

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