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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 21.06.2004 KG ARGVP 2005 3457

21. Juni 2004·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·817 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

B. Gerichtsentscheide 3457 der Regelung der Verhältnisse während der Trennungszeit nach Art. 114 ZGB (Das zwischen den Parteien vor Kantonsgericht geführte Scheidungsverfahren musste zufolge Nichteinreichens der schriftli-chen Bestätigun

Volltext

B. Gerichtsentscheide 3457

95 der Regelung der Verhältnisse während der Trennungszeit nach Art. 114 ZGB (Das zwischen den Parteien vor Kantonsgericht geführte Scheidungsverfahren musste zufolge Nichteinreichens der schriftlichen Bestätigung durch die Ehefrau mit Entscheid vom 21. Juni 2005 als gegenstandslos abgeschrieben werden). Nach der Gerichtspraxis muss bei solchen Verhältnissen die Annahme einer Vollzeitstelle verlangt werden (BGE 128 III 65; FamPra 2004 S. 829 ff.; FamPra 2004 S. 944 ff.; GVP SG 2001 Nr. 34). Der Gesuchstellerin ist jedoch eine Übergangsfrist einzuräumen. Ebenfalls nach der Gerichtspraxis wird üblicherweise eine Frist von 12 Monaten für die Umstellung als angemessen erachtet (RBOG Thurgau 1998 S. 74 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.112/2001 vom 27.8.2001, Erwägung 5 d; SJZ 99 [2003] S. 411). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser üblichen Frist nahelegen würden. Der Beginn der Frist ist auf die Einreichung des Eheschutzbegehrens (April 2005) zu legen, weil es der Gesuchstellerin spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass zwei Haushalte Mehrkosten verursachen, die ein optimales Ausnützen der Arbeitskraft erforderlich machen. Es ist deshalb ab April 2006 von einem 100 % Pensum auszugehen. Basierend auf den jetzigen Einkommensverhältnissen errechnet sich für eine Vollzeitstelle ein Einkommen von rund Franken 3'710.--. KGP 29.09.2005 3457 Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen, auch wenn sie für die Entscheidung in der Sache nicht zuständig sind und diese sogar im Ausland geführt wird.

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96 Sachverhalt: Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige. Der Ehemann wohnt in Spanien, die Ehefrau in L. Die beiden minderjährigen Töchter halten sich bei ihrer Mutter in der Schweiz auf. Die Ehefrau hat am 29. Januar 2004 beim Kantonsgerichtspräsidium ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen eingereicht. Am 14. August 2003 hat der Ehemann beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin einen Antrag auf Ehescheidung gestellt. Die entsprechenden Schriftstücke sind der Ehefrau am 1. Dezember 2003 im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens ausgehändigt worden. Aus den Erwägungen: Nach Art. 10 IPRG können die schweizerischen Gerichte vorsorgliche Massnahmen treffen, auch wenn sie für die Entscheidung in der Sache selbst nicht zuständig sind. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung können jedoch vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Ehescheidungsverfahren in der Schweiz dann nicht erwirkt werden, wenn im ausländischen Staat auf vorsorgliche Massnahmen geklagt werden kann, ein allfälliger Massnahmenentscheid am Ort des Hauptprozesses bzw. in der Schweiz vollstreckt werden kann und keine Gefahr in Verzug ist (ZR 100 Nr. 30 mit Hinweisen; D. Trachsel, Konkurrierende Zuständigkeiten in internationalen Familienrechtsfällen - einige praktische Hinweise, AJP 2003, S. 453 f.) Nun gibt es aber eine Reihe von multi- und bilateralen Staatsverträgen, die dem IPRG vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Dazu gehören etwa das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA) und das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988 (LugÜ). 1. In den Geltungsbereich des MSA fallen unter anderem Anordnungen über die Obhut und den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern (D. Trachsel, a.a.O., S. 445). Nach Art. 1 MSA sind die Gerichte desjenigen Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Erlass von Massnahmen zuständig. Im vorliegenden Fall wohnen die Kinder M. und J. im Kanton Appenzell A.Rh. Demzufolge sind die hiesigen Gerichte für die Regelung der Obhut und des Besuchsrechtes örtlich zuständig.

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97 2. Auf Unterhaltsfragen ist das MSA dagegen nicht anwendbar (Bundesgericht 5C.50/2000 vom 15. Mai 2000, E. 2 a/bb). Trotzdem haben die schweizerischen Gerichte, sobald sie mit der Gestaltung der Elternrechte befasst sind, auch den Kinderunterhalt festzulegen. Zur Begründung kann auf Erwägung 2 a/bb des Entscheids des Bundesgerichts vom 15. Mai 2000 im Verfahren 5C.50/2000 verwiesen werden. 3. Bezüglich des Frauenunterhalts und des Prozesskostenvorschusses hingegen ist im Rahmen von Art. 10 IPRG zu entscheiden. Nach den Ausführungen oben unter Buchstabe a) könnte eine schweizerische Zuständigkeit unter anderem nur dann bejaht werden, wenn Gefahr im Verzug liegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein unwiederbringlicher Rechtsverlust droht (D. Trachsel, a.a.O., S. 453). Einen solchen hat die Gesuchstellerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen kennt das deutsche Recht mit § 620 ZPO eine dem Art. 137 ZGB vergleichbare Regelung. Gründe dafür, dass das Amtsgericht Schöneberg nicht innert nützlicher Frist entscheiden würde, sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist beachtlich, dass der Gesuchgegner in seinen Rechtsschriften mehrfach geäussert hat, die deutschen Gerichte seien für den Erlass von Massnahmen zuständig. Daraus ergibt sich, dass er sich auf einen Prozess vor den deutschen Gerichten einlassen will und damit die Zuständigkeit dieser Gerichte jedenfalls nach Art. 24 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Verordnung [EG] Nr. 44/2001 vom 22.12.2000; EuGVVO, auch Brüssel I - Verordnung genannt) gegeben ist. Somit kann bezüglich des Frauenunterhalts und des Prozesskostenvorschusses mangels örtlicher Zuständigkeit auf das Gesuch nicht eingetreten werden. KGP 21.06.2004 Vgl. hiezu auch den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 02.03.2005, Nr. 3469.

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