B. Gerichtsentscheide 3393
113 3393 Haftüberprüfung. Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Wahrscheinlichkeit der Ausführung der angedrohten Tat (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 3, 108 Abs. 1 StPO).
Aus den Erwägungen: Nach Art. 108 Abs. 1 StPO kann der Inhaftierte grundsätzlich jederzeit die gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft verlangen. Zuständig zur Behandlung eines solchen Haftentlassungsgesuches ist im Untersuchungsverfahren der Einzelrichter des Kantonsgerichtes (Art. 108 Abs. 1 Ziffer 1 StPO). Wenige Tage nach der Haftanordnung hat das Verhöramt bei der kantonalen psychiatrischen Klinik in Herisau (nachfolgend KPK genannt) ein Gutachten in Auftrag gegeben, das über die Gefährlichkeit des Gesuchstellers und insbesondere über die Wahrscheinlichkeit der Ausführung der vom Gesuchsteller angedrohten Tat Auskunft geben soll. Die zuständigen Ärzte haben ihre Arbeit aufgenommen. Ein Gutachten liegt noch nicht vor. Hingegen hat Dr. X., der an der Ausarbeitung des Gutachtens beteiligt ist, im Sinne eines Zwischenresultates dem Verhöramt am 21. Dezember 2001 mitgeteilt, eine akute Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Der Gesuchsteller bringt hiezu im Wesentlichen vor, es sei zu erwarten, dass die psychiatrische Exploration keine klaren Ergebnisse bringen werde. Damit werde es den Strafvollzugsbehörden nicht gelingen, die Verantwortung auf die Psychiatrie abzuschieben. Andererseits ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine klassische Situation handelt, in der die Strafverfolgungsbehörden mit psychiatrischen Experten zusammenarbeiten müssen, weil sie auf deren Fachwissen angewiesen sind. Dass es schliesslich die Organe der Strafrechtspflege sein werden, die über eine Entlassung und damit über das Gefährdungspotential des Gesuchstellers entscheiden werden, ergibt sich aus dem Gesetz. Von einer Abschiebung der Verantwortung kann deshalb keine Rede sein. Diese Entscheidbefugnis, aber auch Entscheidpflicht besteht auch dann, wenn sich die Mediziner nicht in eindeutiger Art und Weise äussern sollten. Wie in einem solchen Fall zu entscheiden sein wird, wird sich zeigen. Wie bereits
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114 ausgeführt, ist es nicht angebracht, darüber auf der Basis von Mutmassungen zu spekulieren. KGP 21.12.2001 (Vom Bundesgericht bestätigt mit Beschluss vom 29.1.2002; 1P.22/2002) 3394 Anschlussappellation. Die Anschlussappellation hat sich auf die mit der Hauptappellation angefochtenen Punkte zu beschränken (Art. 217 Abs.1 StPO). Mit Urteil des Kantonsgerichtes vom 8. Februar 2001 wurde X. von der Anklage wegen Vorbereitungshandlungen zu einem Tötungsdelikt freigesprochen und zur Bezahlung von Verfahrenskosten verurteilt. Gegen die Kostenauflage hat X. appelliert, worauf die Staatsanwaltschaft mit Anschlussappellation Aufhebung des Freispruchs und Verurteilung im Sinne der Anklage verlangte. Das Obergericht ist auf die Anschlussappellation nicht eingetreten. Aus den Erwägungen: Gestützt auf ein Urteil des Obergerichtes vom 29. Mai 1979 (vgl. RB 1978/79 S. 44) wird angenommen, dass die Anschlussappellation keinen inhaltlichen Beschränkungen unterliege (Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., 2. Aufl., N. 1 zu Art. 217 StPO). Das Obergericht führt im genannten Urteil unter Bezugnahme auf den Wortlaut von Art. 217 Abs. 1 StPO ohne nähere Begründung aus, der Appellat könne „sich der Appellation anschliessen und selbständige Anträge stellen“. Insbesondere lässt sich jenem Urteil nicht entnehmen, ob das Stellen selbständiger Anträge bezüglich des gesamten Urteils möglich sei oder nur im Rahmen der durch die Appellation angefochtenen Punkte. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik wäre indes mit Blick auf § 425 der zürcherischen Strafprozessordnung, wo diese Frage für den Ankläger und den Angeklagten unterschiedlich geregelt ist, durchaus angezeigt (vgl. ZR 89 Nr. 47, S. 87 f. ).